Schuldnerschutzantrag 850 k ZPO - Eilt etwas!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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KattiB
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#1

06.06.2008, 08:38

Hallo!

Gegen unsere Mandantin wurde eine KOntenpfändung veranlasst. Sie hat als Einnahmen nur Einnahme aus Verpachtung. Geht da auch ein Schuldnerschutzantrag nach § 850 k ZPO - da es ihre einzige Einnahme ist?

Und wie ist dass, wenn es nur ein Pfändungsbeschluss ist. Geht da auch § 850 k ZPO?

Danke Kathrin
mrsgoalkeeper
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#2

06.06.2008, 09:15

Antrag nach 850 k kannst Du nur stellen, wenn dein Mandant Einkünfte aus Arbeitseinkommen hat. 850 k verweist ausdrück auf 850 - 850 b und 850 c ZPO.

Bei Einkünften aus Verpachtung hilft eventuell 850 i weiter, habe ich aber noch nicht gehabt.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
KattiB
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#3

06.06.2008, 09:20

Danke, war auch schon mein Gedanke, da steht aber eben drin, bei nicht wiederkehrenden Leistungen. Die kehren aber jeden Monat wieder und es ist ihre einzige Einnahme .........
mrsgoalkeeper
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#4

06.06.2008, 09:23

Es steht "wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b oder § 851c bezeichneten Art" und damit ist es doch eindeutig, dass es sich um Einkünfte aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis handeln muss.
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