Hallo zusammen!
Eine kurze Frage:
Wir haben ein Versäumnisurteil. Dieses wurde öffentlich zugestellt. Jetzt möchten wir gerne das uns bekannte Konto beim Drittschuldner pfänden.
An welches Gericht schicke ich den Pfüb? Meiner Meinung nach an das bisherige Prozessgericht.
Und was macht dann der GVZ mit der Abschrift des Pfüb und der Zustellungsurkunde? Stellt er diese auch nochmal öffentlich zu?
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Vielen Dank im Voraus!
Ilona
Kontopfändung - öffentliche Zustellung
Also, Du machst den Pfüb wie immer an das zuständige Gericht des Schuldners. Von dort wird an die zuständigen GVZ weitergeleitet. Zustellung an den Schuldner ist nicht unbedingt notwendig. Das bekommst Du dann zurück mit dem Hinweis "Schuldner unbekannt"! Es kommt nur auf die Zustellung beim DS an.
Genau. Und in dem PfüB gibt's Du die letzte Anschrift des Schuldners an. Aber natürlich nicht reinschreiben, dass Euch die neue Anschrift nicht bekannt ist. Dann kommt es nur zu unnötigen Nachfragen und damit Zeitverzögerung.puppa2402 hat geschrieben:Also, Du machst den Pfüb wie immer an das zuständige Gericht des Schuldners. Von dort wird an die zuständigen GVZ weitergeleitet. Zustellung an den Schuldner ist nicht unbedingt notwendig. Das bekommst Du dann zurück mit dem Hinweis "Schuldner unbekannt"! Es kommt nur auf die Zustellung beim DS an.
Wichtig ist in der Tat, dass der PfüB an den Drittschuldner zugestellt wird. Und die Adresse habt Ihr ja.
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der gvz stellt es dem drittschuldner und im normalfall dem schuldner zu. aber dadurch erfährst du auch noch ned die neue adresse des schuldners. mach dann eifnach mal ne ema-anfrage bei der gemeinde, dauert dann zwar auch wieder etwas aber so kannst du dann rausfinden wo der hingezogen ist. in der zwischenzeit hast du dann aber auch schon das konto gepfändet.
lg
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Wir leben alle unter dem gleichen Sternenhimmel,
aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont.
Liebe Grüße
Nati1985
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Doch, aktuelle Adresse kann sie möglicherweise durch die DS-Erklärung bekommen.
Sie benötigt doch vom Schuldner zzt. keine Adresse, da doch die Pfändung mit Zustellung an DS bewirkt ist.
Sie benötigt doch vom Schuldner zzt. keine Adresse, da doch die Pfändung mit Zustellung an DS bewirkt ist.
Ich häng mich hier mal ran:
Wenn ich ein Vorläufiges Zahlungsverbot ausbringen möchte und der Schuldner ist unbekannten Aufenthaltes - muss ich dem Gerichtsvollzieher trotzdem einen Zustellungsauftrag an den Schulder erteilen? Oder kann ich auch nur Zustellung an den Drittschuldner beauftragen?
Wenn ich ein Vorläufiges Zahlungsverbot ausbringen möchte und der Schuldner ist unbekannten Aufenthaltes - muss ich dem Gerichtsvollzieher trotzdem einen Zustellungsauftrag an den Schulder erteilen? Oder kann ich auch nur Zustellung an den Drittschuldner beauftragen?