Insolvenz, Zwangsversteigerung, Titulierung......

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
ReNoZwerg

#1

03.06.2008, 11:08

Folgender Sachverhalt:

Wir haben rückständige Wohngelder gegen den SC mit VB titulieren lassen. Daraufhin ist uns von der Hausverwaltung der Mieter der Wohnung mitgeteilt worden. Ein Pfüb wurde beantragt. Danach meldet sich der Mieter und teilt mit, nicht an den SC, sondern an eine GmbH zu zahlen.

Aufgrund dessen habe ich einen GB eingeholt, aus dem ersichtlich wird, dass diese GmbH nach wie vor noch Eigentümerin ist, für den SC ist lediglich eine Auflassungsvormerkung eingetragen, eine Umschreibung hat wohl bislang noch nicht stattgefunden.

Die Hausverwaltung hat aufgrund dieser Infos die GmbH zur Zahlung der rückständigen und weiter aufgelaufenen - noch nicht titulierten - Wohngelder aufgefordert. Die GF´in der GmbH teilt jetzt mit, dass die GmbH insolvent sei. Macht allerdings keine näheren Angaben dazu. Meine Recherche beim InsoGericht hat ergeben, dass am 06.02.08 InsoAntrag gestellt worden ist, zurzeit allerdings ein Gutachter - kein vorläufiger InsoVerwalter - die Angelegenheit noch prüft. Es ist auch nicht absehbar, wann bzw. ob überhaupt ein InsoVerfahren eröffnet wird.

Nun meine Fragen:
1. Da noch nicht eröffnet ist und auch kein vorläufiges InsoVerfahren läuft...könnte ich die bislang noch nicht titulierten Wohngelder in einem MB gegen die GmbH für spätere Vollstreckungsmaßnahmen - sofern nicht das InsoVerf. eröffnet wird - geltend machen oder sind die Titulierungsmaßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt auch schon untersagt?

2. Wie könnte ich sonst noch vorgehen? Im GB ist auch bereits die Zwangsversteigerung angeordnet worden, und zwar im September vergangenen Jahres. Eingetragen ist eine GS mit € 76.000,00 für die Bank. Da es sich allerdings um Wohngeldforderungen handelt, benötige ich bei der Zwangsversteigerung keinen Titel oder? Ich habe da § 10 ZVG Abs. 1 Nr. 2 in Erinnerung, wonach diese Forderungen bevorrechtigt zu behandeln sind.

3. Kann ich in irgendeiner Form auch bzw. überhaupt noch an den SC herantreten, obwohl für ihn bislang nur die Auflassungsvormerkung eingetragen ist? Ist der Titel zu den rückständigen Wohngeldern damit unwirksam? Ich denke mal nicht, da der SC diesen gegen sich hat ergehen lassen oder? Aber kann ich trotzdem noch daraus vollstrecken?

Ich hoffe die Infos sind ausreichend.

Bin zurzeit etwas ratlos, was die weitere Vorgehensweise anbelangt. :cry:
Engel2221
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 14
Registriert: 12.02.2008, 13:30

#2

04.06.2008, 16:40

Hi - nett :-)

So zu erst einmal, wie so macht die Verwaltung Wohngelder beim falschen Eigentümer geltend. Diese müssen doch dem Eigentumsübergang zustimmen. Eigentümer ist immer der, der im Grundbuch eingetragen ist.

Somit würde ich sagen, dass dein VB wirkungslos ist. Da nicht der Schuldner die Wohngelder zahlen muss, sondern die GmbH. Die Kosten der bisherigen ZV würde ich trotzallem beim Sch weitervollstrecken.

Gegen die GmbH kannst du noch einen Titel erwirken. Ich würde mir allerdings den Weg sparen und gem. § 10 ZVG dem Zwangsversteigerungsverfahren beitreten - soweit dieses schon läuft; ansonsten selbst beantragen. Sollte das Verfahren allerdings schon laufen, denk an die 4 Wochen-Frist.

Allerdings würde ich vorab den zuständigen Notar anschreiben, diesem durch den Titel den Anspruch begründen und Nachfrage halten, warum der Sch noch nicht als Eigentümer eingetragen wurde. Sollte dies nämlich demnächst geschehen, kannst du dir eine menge Arbeit sparen.
Antworten