ZV, wenn Schuldner in JVA?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Gast

#1

28.04.2008, 14:40

[font=Courier New][/font]

Hallo!

Ich habe eine Akte bekommen, wo ich jetzt gegen den eigenen "Ex-Mandanten" ZV-AUftrag machen soll. Titel ist vollstr.Ausf. des KFB. EUR 272,00 EU Rnebst 5 % Z.

Da ich ZV-Neuling bin, habe ich keinen Plan, wie ein ZV-Auftrag/ZV in der JVA abläuft/gemacht wird.

kann ich einen ganz normalen ZV-Auftrag mit Abnahme EV machen? Muss ich was beachtenn? Ist ein PfüB sinnvoller? Wie würde der aussehen?

Für Hilfe danke ich sehr, soll das diese Woche erledigen.

Alexandra
Ernie

#2

28.04.2008, 14:45

Ich würde bei Langzeitinhaftierten einen kombinierten Auftrag (ZV + eV) machen, um Zeitverlust zu vermeiden.

Ansonsten läuft das Verfahren in der JVA genauso ab, wie bei jeder anderen Person, nur dass die Inhaftierten meist angetroffen werden... :P
_steffi_

#3

28.04.2008, 14:49

Halli hallo

erst mal herzlich willkommen.

Du kannst dem Sch natürlich die EV abgeben lassen. Mit ein bißchen Glück, ist er Freigänger, dann kannste was pfänden. Jetzt könntest du das Überbrückungsgeld pfänden, dass der Sch nach seiner Strafhaft bekommt.

Ist der Sch in Erzwingunshaft oder in Strafhaft
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Majo
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#4

28.04.2008, 15:15

Falls der Schuldner in der JVA auch einer Arbeit nachgeht, kannst du das "Eigengeld" pfänden. Am Besten erkundigst du dich mal bei der JVA ob der Schuldner Eigengeld bezieht.
rosa

#5

28.04.2008, 15:17

nur dass die Inhaftierten meist angetroffen werden...
:lolaway
crazybiker
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#6

28.04.2008, 16:49

Also ich lege bei solchen Forderungen und wenn der Schuldner inhaftiert ist, die Akte gnadenlos ab. Wer wirft denn schon mit dem Speck nach der Wurst?
Honigkuchenpferd
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#7

28.04.2008, 18:07

Ich habe bislang immer das Eigengeld gepfändet, weil die meisten arbeiten gehen. Auch Kleinvieh macht Mist.
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Grummelinchen
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#8

28.04.2008, 18:37

Von mir zunächst auch erstmal HERZLICH WILLKOMMEN!
Ernie hat geschrieben:Ich würde bei Langzeitinhaftierten einen kombinierten Auftrag (ZV + eV) machen, um Zeitverlust zu vermeiden.

Ansonsten läuft das Verfahren in der JVA genauso ab, wie bei jeder anderen Person, nur dass die Inhaftierten meist angetroffen werden... :P
:zustimm , was die Sache mit dem Kombiauftrag betrifft. Und dass Inhaftierte meist angetroffen werden, da hab ich schon das Gegenteil erleben müssen. Schuldner ist zum EV-Termin selbst in der JVA nicht erschienen. :evil:

_steffi_ hat geschrieben:Halli hallo

erst mal herzlich willkommen.

Du kannst dem Sch natürlich die EV abgeben lassen. Mit ein bißchen Glück, ist er Freigänger, dann kannste was pfänden. Jetzt könntest du das Überbrückungsgeld pfänden, dass der Sch nach seiner Strafhaft bekommt.

Ist der Sch in Erzwingunshaft oder in Strafhaft
Soweit ich weiß ist das Überbrückungsgeld nicht pfändbar, aber das sogenannte Eigengeld. Ich würde es auf jedenfall versuchen.
Bild Liebe Grüße! Grummelinchen
crazybiker
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#9

28.04.2008, 19:05

ich will ja nicht schulmeistern aber es geht doch nur um peanuts: rechnet doch mal wirtschaftlich und mal aus, was da an geld verbraten wird, um so einem knacki evtl. - eigengeld pfänden, das wird nix - noch ein paar kröten aus den rippen zu schneiden. bucht die barauslagen als uneinbringlich aus, dann gibts noch einen kleinen steuerlichen effekt und vergeudet doch nicht die teure arbeitszeit.
in der zeit kann man bestimmt höheren umsatz machen!
jenniver
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#10

28.04.2008, 19:23

Ich denke es geht nicht um die Zeit, in der man einen höheren Umsatz machen könnte, sondern es sind auch Absprachen mit Mdt. zu führen. Viele machen für ein paar Peanuts schon alles, nur um den Sch. richtig zu ärgern, so wie der Sch. es vorher getan hat, in dem er nicht gezahlt hat.
Es sollte vielleicht auch erst mal in Erfahrung gebracht werden, wie lange der Sch. einsitzt. Hat der Sch. noch einen festen Wohnsitz außerhalb der JVA, weiß ich nicht, ob die Voraussetzungen für die Abgabe der EV geschaffen sind. In der JVA wird der Sch. nicht viel pfändbare Habe haben. Hat er allerdings noch eine Wohnung, kommt der GV vielleicht auf die Idee und sagt, erst Unpfändbarkeitsbescheinigung der Wohnung vorlegen, dann EV.
Ich würde auch erst mal an Pfändung von Eigengeld denken, wenn ihr bzw. der Mdt. den Fall noch weiter betreiben will.
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