Zwangsvollstreckung während Insolvenzverfahren möglich???

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gast

#1

02.04.2008, 18:41

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Hallo zusammen,

bräuchte von jemanden Hilfe, der sich mit Insolvenzrecht auskennt.

Kann ich vollstrecken, also in meinem Fall EV abgeben lassen, wenn sich der Schuldner im Inso-Verfahren befindet? Es handelt sich dabei allerdings um Neuschulden.

Wäre super, wenn mir das jemand beantworten könnte.

Vielen Dank!

LG
Bella
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#2

03.04.2008, 07:53

Nein, kannst du nicht. Der GV wird dir sofort die Vollstreckungsunterlagen zurück schicken, mit der Begründung, dass ein Inso-Verfahren läuft.

Die Neuschulden, die nach Eröffnung des Inso-Verfahrens gemacht wurden, kannst du erst nach Ablauf des Inso-Verfahrens wieder vollstrecken. Solange musst du warten.

Es sind keine ZV-Handlungen erlaubt!
Kordu

#3

03.04.2008, 07:54

:zustimm

Ist zwar ärgerlich, aber nicht zu ändern!! Wirklich blöd!!
Janin

#4

03.04.2008, 07:57

das stimmt, das ist mehr als ärgerlich ...
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#5

03.04.2008, 07:59

Du könntest höchstens mit Strafanzeige o.ä. drohen (daraus könnte dann die Versagung der Restschuldbefreiung resultieren).
Hatte gerade auch so einen Schuldner, der zahlt jetzt :mrgreen:
QueenMum

#6

03.04.2008, 08:04

das ist leider komplett falsch!

wenn die verbindlichkeiten des schuldners NACH eröffnung des insolvenzverfahrens entstanden ist, ist deren inhaber (also der gläubiger) KEIN insolvenzgläubiger. und da das einzelzwangsvollstreckungsverbot während des insolvenzverfahren nur für insolvenzgläubiger gilt, kannst du natürlich die zwangsvollstreckung gegen den schuldner auch während der dauer des insolvenzverfahrens betreiben.

allerdings solltest du in den zwangsvollstreckungsauftrag schreiben, dass du neugläubiger bist.

der sinn von zwangsvollstreckungsmaßnahmen während des insolvenzverfahrens ei jedoch dahin gestellt. wenn der schuldner eine natürliche person ist, wird er i.d.r. antrag auf restschuldbefreiung gestellt und den pfändbaren teil seines gehalts an den treuhänder abgetreten haben. eine realisierung der forderung scheint also ungewiss.
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#7

03.04.2008, 08:33

eben, deswegen macht es keinen Sinn.. jemand der Insolvenz macht hat nüscht
QueenMum

#8

03.04.2008, 08:53

die frage war aber nicht, ob es sinn ergibt sondern ob es möglich ist und da waren die antworten meiner vorposter nunmal falsch und das ist schlecht
Kordu

#9

03.04.2008, 09:05

@QueenMum: Du hast - bedingt - Recht, und ich behaupte jetzt das Gegenteil! :mrgreen:

Ergänzend daher - der Vollständigkeit halber - folgendes:

Neugläubiger, d.h. die Gläubiger, die eine Forderung erst nach dem Eröffnungszeitpunkt des Insolvenzverfahren erlangt haben, stehen wesentlich besser.

Für sie gilt die sechsmonatige Sperre Vollstreckungssperre nach Eröffnung des Insolvenzverfahren, § 90 I InsO. Im Zeitraum des Insolvenzverfahrens dürfen sie nicht in das Einkommen des Schuldners vollstrecken. Ansonsten ist eine Einzelzwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens möglich. Auch im Rahmen der Wohlverhaltensphase sind die Neugläubiger mit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht eingeschränkt.
QueenMum

#10

03.04.2008, 09:08

kannst du mir noch die fundstelle verraten?
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