Rechtsnachfolge - nochmalige Zustellung erforderlich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Xuka
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#1

16.03.2008, 15:02

Hi!

Wir haben einen KFB gegen eine Firma erwirkt, die nunmehr von einem Rechtsnachfolger fortgeführt wird. Nachdem ich nun die Rechtsnachfolgeklausel beantragt habe, frage ich mich, ob hier nochmals zugestellt werden muss. Weiß jemand Bescheid?

Vielen Dank im Voraus für die Antwort(en?)

Grüße
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sunshine24
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#2

16.03.2008, 16:26

Ich hab jetzt mal ein bissl gegoogelt. Weiß zwar nicht, ob das wirklich weiter hilft und auch 100 % zu deinem Fall passt, aber ich notiers mal trotzdem. Und zwar wird Bezug genommen auf den § 750 Abs. 2 ZPO (Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung):

"Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen [.....] oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 (<-- das hier wäre dieser bzgl. Rechtsnachfolge) - 729 [.....] für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel [.....] vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Begin zugestellt werden."
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Xuka
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#3

16.03.2008, 20:17

Vielen Dank Sunshine24!

Bin inzwischen auch der Meinung, dass nochmal zugestellt werden muss. Ist nur ziemlich blöd, da der Schuldner in der Schweiz sitzt...

Grüße
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sunshine24
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#4

16.03.2008, 20:41

Gern geschehen ...

Ja, da muss ich dir Recht geben, dass des ziemlich blöd ist ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Kordu

#5

16.03.2008, 20:57

Ich habe hier noch was gefunden:

"Wird der rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschluss auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben, so hat die zur Vollstreckung notwendige Zustellung der Vollstreckungsklausel im Parteibetrieb zu erfolgen.
AG Montabaur, Beschl, v. 29. 10. 1975 , 8 M 2563/75
§§ 327, 104, 750 ZPO; §§ 11, 76 GVGA

Aus den Gründen:
Die Gläubigerin, die Rechtsnachfolgerin des im Kostenfestsetzungsbeschluss genannten Klägers ist, hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, die auf sie umgeschriebene Klausel im Kostenfestsetzungsbeschluss den Schuldnern zuzustellen.
Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung an die Schuldner unter Berufung auf § 104 Abs. 1 ZPO abgelehnt, da Kostenfestsetzungsbeschlüsse grundsätzlich von Amts wegen zuzustellen seien. Es scheint jedoch nur so, als ob § 104 Abs. 1 ZPO auch den hier vorliegenden Fall regelte. Dies ist nämlich in Wirklichkeit nicht der Fall. Nach § 104 Abs. 1 ZPO ist die Entscheidung über das Festsetzungsgesuch von Amts wegen zuzustellen. Diese Regelung hat ihren guten Sinn darin, daß unmittelbar nach der Entscheidung des Gerichts mit der Zustellung die 14tägige Notfrist des § 104 Abs. 3 ZPO beginnt und damit spätestens nach 14 Tagen feststeht, ob der Beschluss rechtskräftig oder angefochten ist. Die Entscheidung darüber, wann der Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt wird und wann die Frist zu laufen beginnt, ist bewusst den Parteien entzogen um die Rechtskraft des Beschlusses nicht zu lange in der Schwebe zu lassen. Wendet man die vorstehenden Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, so ist dem Sinn und Zweck des § 104 Abs. 1 ZPO bereits Genüge getan. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist den Schuldnern bereits am 14. Mai 1970 zugestellt und die Rechtskraft bereits herbeigeführt worden. Damit ist der Zweck, den die in § 104 Abs. 1 ZPO angeordnete Amtszustellung verfolgt, erreicht.

Die neue Klausel dagegen verfolgt nur den Zweck, die Voraussetzung der Zwangsvollstreckung durch den Rechtsnachfolger zu schaffen. Wann diese Voraussetzung geschaffen wird, ist völlig in das Belieben des Gläubigers gestellt. Es besteht keine wie auch immer geartete Notwendigkeit dafür, die Schuldner durch amtliche Zustellung der Klausel davon in Kenntnis zu setzen, dass der rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschluss nunmehr von dem Rechtsnachfolger des ehemaligen Gläubigers vollstreckt werden kann. Die Zustellung der Klausel hat daher in Parteibetrieb zu erfolgen.
Der Gerichtsvollzieher wird zu beachten haben, dass mit der Klausel und dem Kostenfestsetzungsbeschluss auch eine Abschrift des Erbscheins zuzustellen ist, § 750 Abs. 2 ZPO.
Quelle: DGVZ 1976,46"
27.02.05WP


Damit sind ja dann gleich zwei Fragen beantwortet, nämlich

1. die Zustellung an den Rechtsnachfolger muss noch erfolgen und
2. die Zustellung an den Rechtsnachfolger erfolgt im Parteibetrieb und nicht von Amts wegen (falls der GVZ, den Ihr mit der Zustellung beauftragt, meint, dass die Zustellung an den Rechtsnachfolger von Amts wegen erfolgen muss.)
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Langstrumpf
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#6

11.05.2021, 11:29

Ich häng mich hier mal ran, ich habe eine ZV, vollstreckbare Ausfertigung des KfB und des Beschlusses liegen vor, diese wurden auch damals der Schuldnerin zugestellt, nun hat sich allerdings die Rechtsnachfolge geändert, das hab ich auch am KfB und am Beschluss dran, diese Mitteilung ist der Schuldnerin allerdings noch nicht zugestellt worden. Jetzt muss ich wohl diese Mitteilung der Schuldnerin zustellen, jetzt steh ich auf dem Schlauch wie ich das dem GV mitteile?? Nur unter "D Zustellung"?? Vielen Dank schon einmal. :oops:
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aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen
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#7

11.05.2021, 16:08

Alle Unterlagen (Titel, Klausel und zugehörige Urkunden) beifügen und zusätzlich D ankreuzen. Soll nur zugestellt werden, reicht ein formloses Schreiben. Der GV weiß dann normalerweise, was zu tun ist.
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#8

12.05.2021, 08:47

Vielen herzlichen Dank.
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#9

16.05.2021, 12:00

Wichtig ist, dass eine Abschrift der Urkunden, auf Grund der die Klausel erteilt wurde, ebenfalls zugestellt werden, 750 Abs. 2 ZPO.
S. Geiselmann
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