Zwangsvollstreckungsauftrag erweitern?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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salia81
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#1

10.03.2008, 14:51

Hallo,

in einer Akte wurde bereits am 14.02.2008 ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt. Vom Gerichtsvollzieher haben wir noch keine Nachricht erhalten. Jetzt haben wir einen weiteren vollstreckbaren Titel erwirkt. Stelle ich jetzt einen ganz neuen Vollstreckungsauftrag oder kann ich den alten um die weiteren Beträge sozusagen erweitern? Wenn ja, wie ist das dann mit den Gebühren?

Gruß
Salia
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butterflybabe
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#2

10.03.2008, 14:59

Ich würde einen neuen ZV-AUftrag erstellen, diesen an den GV schicken und erkläre, dass der (1.) ZV-Auftrag vom ... hiermit gegenstandslos ist.
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petramaus
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#3

10.03.2008, 15:08

Ich würde erstmal abwarten was bei dem ersten ZV-Auftrag raus kommt, wenn ihr noch keine Antwort vom GV habt.
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Smilie
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#4

10.03.2008, 15:11

Kommt ganz drauf an, ob man den Schuldner kennt: Wenn man unsicher ist, ob der nicht bald verschwindet, würde ich den anderen Auftrag einfach hinterher schicken. Die Gebühren für den Auftrag errechnen sich nach den Gegenstandswerten der jeweiligen Aufträge (Addition).

Wenn es um eine Menge Geld geht, dann würde ich erst einmal sehen, was bei dem ersten ZV-Auftrag rauskommt. Sonst buttert man da nur Kosten rein und es kommt nichts dabei raus - wenn der Schuldner evtl. amtsbekannt vermögenlos ist.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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Kordu

#5

10.03.2008, 15:13

Ich würde einfach den GVZ anrufen und fragen, wie weit er mit dem ersten ZVA ist. Vielleicht kann er Dir auch schon am Telefon sagen, ob Schuldner amtsbekannt sowieso nix hat.

Je nachdem, wie das Tel.-Gespräch ausgeht, kannst Du Dir dann ja überlegen, ob Du den zweiten Titel einfach hinterherschiebst und den ersten ZVA entsprechend änderst oder nicht.
Jupp03/11

#6

10.03.2008, 15:16

neuer ZV-Auftrag und der erste bleibt davon völlig unberührt.
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charly03
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#7

10.03.2008, 15:50

Grundsätzlich einen neuen ZV-Auftrag. Aber wie oben auch schon von den anderen geschrieben, würd ich erstmal abwarten bzw. den GV mal fragen, wie es aussieht, damit evtl. eurem Mandanten die Kosten erspart bleiben, falls nichts zu holen sein sollte.
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
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salia81
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#8

11.03.2008, 19:56

Danke für die Antworten. Habe jetzt einfach einen zweiten Zwangsvollstreckungsauftrag hinterher geschickt. Ich hatte nur gedacht, man könnte vielleicht an den Gerichtsvollzieher schreiben, dass man den ZV-Auftrag vom ... um einen Betrag von ... erweitert und den neuen Titel mitschickt. Die Anweisung vom Chef klangt so, als ginge das. Aber wahrscheinlich kennt der sich in der Zwangsvollstreckung nicht so gut aus.
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insi-maus
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#9

11.03.2008, 20:08

Ich tippe auch darauf, dass Chefs sich meistens nicht so gut mit der ZV auskennen. Wenn ein neuer Titel vorliegt kannst du den ersten Auftrag nicht "erweitern". Entweder neuen Auftrag erteilen oder erstmal abwarten. :wink:
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Rehlein39
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#10

12.03.2008, 09:01

Also wir machen das so, dass wir den Gerichtsvollzieher anschreiben, den neuen Titel hinschicken und ein entsprechend geändertes Forderungskonto überreichen - mit der Bitte, den Zwangsvollstreckungsauftrag nunmehr in dieser Form durchzuführen. Hat bisher auch immer geklappt. Wir machen das nämlich öfter so, weil Chef immer gleich mit dem ersten Titel vollstrecken will und z.B. den KFB gar nicht abwartet!
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