Vorlage einer Abtretung nach Zustellung Pfüb

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4848
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#1

06.03.2008, 08:40

Guten Morgen Ihr Lieben!

Ich hab einen Pfüb bezüglich des Arbeitseinkommens des Schuldners gemacht. Nachdem der Pfüb zugestellt wurde, hat der Schuldner seinem Arbeitgeber eine Abtretungserklärung vorgelegt (in der er wegen eines Darlehens seine Gehaltsansprüche an seine Mutter (!) abtritt). Geht die Abtretung im Rang der Pfändung vor, auch wenn diese erst nach Zustellung der Pfändung offengelegt wird?

Ich bin mir sicher, Ihr könnt mir helfen und sage deshalb schonmal: :thx
Kordu

#2

06.03.2008, 08:55

http://www.bnv-gz.de/~lschmid/850czpo.htm

"Grundsätzlich gilt: die Gläubiger sind in der Reihenfolge zu bedienen, in denen die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bei Ihnen eingegangen sind - daher ist es so wichtig, immer das Zustellungsdatum zu notieren. Erst wenn Gläubiger Nr.1 vollständig bezahlt worden ist, kommt Gläubiger Nr.2 an die Reihe usw. Anders bei Lohnabtretungen: hier gilt nicht das Datum, an dem Sie von der Abtretung erfahren haben, sondern das Datum des Abtretungsvertrages."

Aber vermutlich handelt es sich um eine fingierte Abtretung!!

Da könnte man mittels Anfechtung gegen vorgehen! Nicht so einfach! :?
GV Alt
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 483
Registriert: 06.04.2006, 01:20
Wohnort: NRW

#4

07.03.2008, 01:25

"Papier ist geduldig" (altes deutsches Sprichwort). Die Abtretung zu Gunsten der Mutter kann "fingiert" oder auch "echt" sein.

In einer Anfechtung(s-Klage) müßte die Mutter ihre tatsächlichen Ansprüche begründen + nachweisen (wie, wann + wo sind Gelder geflossen, die ihren Abtretungsanspruch begründen; Kto.-Auszüge usw.).

In vielen Fällen kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so daß eine Anfechtung zum Erfolg führt (wie gesagt, "Papier ist geduldig").
Kordu

#5

07.03.2008, 06:44

@GV Alt: Die Schuldner sind doch nicht dumm (*leider*). Da wird dann einfach eine Quittung geschrieben, wonach das Geld bar geflossen ist et voilà: Der Nachweis ist erbracht.

@mrsgoalkeeper: Letztlich müssen Euer Mandant bzw. Dein Chef entscheiden, ob eine Anfechtungsklage gemacht wird oder nicht.
GV Alt
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 483
Registriert: 06.04.2006, 01:20
Wohnort: NRW

#6

08.03.2008, 01:43

Kordu hat geschrieben:@GV Alt: Die Schuldner sind doch nicht dumm (*leider*). Da wird dann einfach eine Quittung geschrieben, wonach das Geld bar geflossen ist, et voilà: Der Nachweis ist erbracht.
Der "Nachweis" ist eben noch nicht erbracht. Eine Quittung ist nur "ein Stück Papier" (= Papier ist geduldig).

Im Rahmen der Anfechtungs-Klage wird m.E. vom Richter der Nachweis in Form "von Geldbewegung" erfragt. Wenn mir z.B. meine Mutter "gegen Quittung" 10.000,00 € leiht und ich ihr zur Sicherheit meine Lohnansprüche "abtrete", müssen die 10T € ja irgendwo herkommen.

Die Schuldner sind zwar nicht dumm, die Richter aber auch nicht.

Nach "allgemeiner Lebenserfahrung" ist es heute wohl nicht mehr üblich, daß die Mutter die 10T € aus "dem Sparstrumpf" entnommen hat. Sie muß das Geld ja wohl von einem ihrer Konten abgehoben haben. Ergo wird sie im Rahmen der Anfechtungs-Klage auch den Nachweis = Beweis "der Geldbewegung" erbringen müssen. - Und spätestens dann fängt das Problem des Nachweises an!

Ich bin über 30 Jahre als GV tätig. Was glaubt ihr, was für "Tricksereien" ich schon im "Innenverhältnis" von Fam.-Angehörigen erlebt habe. Die Schulner sind zwar nicht dumm, aber andere sind schlauer! Die meisten der mir bekannten Anfechtungs-Klagen sind spätens "beim Nachweis des geflossenen Geldes" zu Lasten des "Abtretungs-Gläubigers" (Mutter usw.) gescheitert.
bipe71
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 325
Registriert: 06.06.2007, 12:00
Beruf: ReNo

#7

26.02.2009, 12:04

Hallo,
ich muss hier mal ranhängen. Ich habe soeben die Mitteilung vom Arbeitgeber des SC erhalten, dass dieser eine "vorrangige Abtretung vorgelegt hat". Es ist aber nicht näher bezeichnet, um welche Art von Abtretung es sich handelt. Können wir den Arbeitgeber auffordern, uns diese Abtretung vorzulegen? Ich hatte diesen Fall bisher nicht. Danke.
Manuela1
Forenfachkraft
Beiträge: 245
Registriert: 20.12.2007, 14:29
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Berlin

#8

26.03.2009, 13:58

Hallo,
habe auch gerade die Mitteilung einer Abtretung erhalten.

<Anders bei Lohnabtretungen: hier gilt nicht das Datum, an dem Sie von der Abtretung erfahren haben, sondern das Datum des Abtretungsvertrages.>
Bei mir ist es keine Lohnabtretung und sie wurde erst offengelegt, nachdem der PfüB bereits zugestellt war. Steht die Abtretung jetzt im Rang vor uns?

Manuela
GV Alt
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 483
Registriert: 06.04.2006, 01:20
Wohnort: NRW

#9

28.03.2009, 16:15

Manuela1 hat geschrieben:Hallo, habe auch gerade die Mitteilung einer Abtretung erhalten.

Bei mir ist es keine Lohnabtretung .....
Was ist es denn jetzt: Abtretung, Lohnabtretung, keine Abtretung?? Das müsstes Du mal genauer beschreiben.
refana87
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 477
Registriert: 17.08.2006, 09:39
Wohnort: Nähe Darmstadt (Hessen)

#10

12.09.2010, 00:35

Hallo, habe ähnlichen Fall. Pfüb zugestellt am 2.07.10, jetzt erhält AG eine Lohnabtretung aus einem Kreditvertrag von 2006 in dem, wie bei den meisten, unter einem Punkt halt drin steht, dass zur Sicherung aller Ansprüche unter anderem der pfändbare Teil aus einem Arbeitsverhältnis ab.

Kann die Bank nun mit diesem Punkt des Kreditvertrages (wobei er ohne diesen Punkt auch keinen Kredit bekommen würde) ohne Titel das Einkommen pfänden? Wenn ja wo steht das und wo steht die anzuwendende Rangfolge?
Antworten