GVZ gibt Titel raus, obwohl Zahlung nicht vollständig

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gast

#1

25.02.2008, 12:45

Hallo,

wir haben im Büro ein Problem mit einem Obergerichtsvollzieher.

Auf unseren ZV+EV Antrag hin, hat der Schuldner (bzw. dessen Vater) beim OGV angerufen und nach der Gesamtsumme gefragt. Dies hat ihm der OGV mitgeteilt. Die Summe ist dann auch vom Schuldner (bzw. dessen Vater) gezahlt worden und der OGV hat den Titel ausgekehrt. Als wir die Überweisung vom OGV bekamen stellten wir rest, dass gute € 1.000,00 fehlen, nämlich die gesamten Zinsen, die der OGV vergessen hat gegenüber dem Schuldner einzufordern.

Also haben wir den OGV aufgefordert, auch die restliche Forderung beizutreiben. Dieser hat dies dem Schuldner mitgeteilt und auf desesn NAchfrage gesagt, er müsse sich jetzt mit uns in Verbindung setzen, für ihn sei die SAche erledigt.

Der VAter bzw. SChuldner sieht es verständlicherweise nicht ein, noch mehr zu bezahlen, da er ja den Titel hat. Wir haben ihm angeboten, noch die Hälfte der offenen Forderung zu bezahlen, damit die SAche schnell vom Tisch kommt. Dies sieht er nicht wirklich ein, was ich verstehen kann.

Nun meine Frage, wenn wir gegen den OGV vorgehen, muss er die Summe dann zahlen bzw. seine Haftpflichtversicherung (ich gehe davon aus, dass dieser auch eine Berufshaftpflichtversicherung hat)??

Oder können wir einfach "nur" eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Titels beantragen und erneut gegen den SChuldner vorgehen ???

Wir hatten so einen Fall noch nicht, und da der Vater des SChuldners wirklich supernett ist und hier im Büro war, möchten wir erst einmal abklären, ob nicht der OGV zahlen müsste, bevor wir weiter auf ihn einwirken,d ass er sich auf die Hälfte der Summe einlassen soll.

Bei Gericht habe ich schon versucht anzurufen, aber so wirklich kann mir da keiner helfen bzw. angeblich ist keiner zu sprechen der mir weiterhelfen könnte.

Danke
Ernie

#2

25.02.2008, 13:14

Wenn der Schuldner die Schuldsumme an den GV in bar zahlt, quittiert dieser den Titel und händigt ihn aus (§ 757 I ZPO).

Dabei kann es vorkommen, dass weitere Kosten durch andere Vollstreckungsmaßnahmen entstanden sind, die der GV nicht berücksichtigt hat.

Wegen solcher Restbeträge kann ebenfalls ein weiterer Titel beantragt werden, wobei der Gläubiger allerdings glaubhaft machen muss, dass der Vorgang nicht auf seiner eigenen Fahrlässigkeit beruht (AG Frankfurt, RPfl 1978, 104).
Gast

#3

25.02.2008, 13:17

Vielen Dank für Deine Anwort. In diesem Fall ist es so, dass der OGV die von uns beigefügte Forderungsaufstellung MIT ausgerechneten Zinsen und auch im ZV-Auftrag verlangten Zinsen überhaupt nicht berücksichtigt hat, sondern einfach nur die Hauptforderung verlangt hat. Also eindeutiges Verschulden des OGV!
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romex
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#4

25.02.2008, 13:19

Hallo Melanie,

ich würde den OGV mit ganz kurzer Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern und gleichzeitig fragen, wie jetzt weiter verfahren werden muss. Spätestens dann muss er Euch ja mitteilen, ob solche "Schäden" von einer Versicherung gedeckt werden.

Falls er nicht reagiert, würde ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen; in der Regel reagieren die Gerichte ziemlich schnell. Spätestens dann kann man beim Gericht jemanden fragen, wie weiter zu verfahren ist. Ich könnte mir auch gut vorstellen, dass man eine Schadensersatzklage gegen den OGV richten könnte - aber das weiß ich nicht.

Der Schaden ist aber so hoch, dass ich darauf auch nicht verzichten würde. Hier im Forum gibt es einige GVZ (und OGV), die bestimmt besser antworten können. Von mir sind das nur Gedanken, wie ich in Deiner Situation handeln würde.

Liebe Grüße,

Cleo :-)
Liebe Grüße,
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mbrefa
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#5

25.02.2008, 13:19

also mir würde da jetzt auch nur spontan die berufshaftpflicht des OGV einfallen, sofern es eine gibt. was issn das für einer, wenn er die zinsen vergisst *kopfschüttel*
[i]"Die Weisheit eines Menschen mißt man nicht nach seinen Erfahrungen, sondern nach seiner Fähigkeit, Erfahrungen zu machen."[/i]

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HIMI
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#6

25.02.2008, 13:53

falls die Forderung nicht mehr beizutreiben sein sollte, wäre es ein Fall für die Amtshaftung. Die wäre aber wirklich nur letztes Mitte, wegen der daran geknüpften hohen Voraussetzungl

Ansonsten erst einmal GV-Erinnerung, dabei auf die Eilbedürftigkeit hinweisen, dann Dienstaufsichtsbeschwerde, die "Inanspruchnahme" sollte man in die Formulierung durchaus unterbringen.
ich glaub mich knutscht ein Elch
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Smilie
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#7

25.02.2008, 13:54

Hm, vielleicht hatte der einfach nen miesen Tag gehabt und hat es einfach übersehen. Kann ja auch mal vorkommen - passiert uns auch.

Ich würde aber auch den Vorschlag aufgreifen und den GVZ mal anschreiben, wie das passieren kann. Im Schreiben würde ich evtl. gleich mal nach seiner Versicherung fragen.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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HIMI
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#8

25.02.2008, 15:31

noch mal: Hier gibts keine "Versicherung" sondern nur die AMTSHAFTUNG, wenn schon denn schon, denn der GV ist qua Amtes der verlängerte Arm des Gerichts.
ich glaub mich knutscht ein Elch
Jupp03/11

#9

25.02.2008, 15:37

2. vollstreckbare Ausfertigung des Titels mit Schilderung des Sachverhalts beantragen. Bin dann mal gespannt, wie der Schuldner die Zahlung der Gesamtforderung nachweisen will. Auf dem Titel vermerkt der GV nämlich die gezahlte Summe.
Kimmy

#10

25.02.2008, 15:44

:zustimm Jupp. Das müsste funktionieren.

bei der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht vergessen, dass es hierfür eine 0,3 Gebühr Nr. 3309 VV RVG gibt, vgl. § 18 Nr. 7 RVG.
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