Zustellung KfB von Anwalt zu Anwalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Kathrin
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#11

20.02.2008, 17:30

1. Die Zustellung von amtswegen kann, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt ersetzt werden. Im Normalfall schreibt man das dem Gericht auch, so dass die Zustellung von Amtswegen gar nicht gemacht wird.

2. Meint mein Chef, dass es eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung sein müsste die zugestellt wird. Ich selbst bin komplett verwirrt und verfolge mal hier den Verlauf für eine Antwort.
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JonesJess
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#12

20.02.2008, 17:38

@kordu: Hast recht; völlig falsch gelesen....
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
JonesJess
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#13

20.02.2008, 17:57

Habe mir § 750 ZPO noch einmal genau durchgelesen; wenn man sich Abs. 2 genauer ansieht, hat die Gegenseite recht und es ist hier nicht notwendig den KfB mit Vollstreckungsklausel zuzustellen, sondern nur bei bestimmten Urteilen.

Da die Zustellung des KfB in der Angel. von Anwalt zu Anwalt eh überflüssig ist und Euch der Beschluss noch einmal von Amts wegen zugestellt wird, war das wahrscheinlich auch nur "überflüssigerweise" zur Kenntnis für Eure Unterlagen. Wir schicken auch ab und an Kopien der KFB an die Gegenseite aber dann mit Anschreiben, auf welches kto. überwiesen werden soll etc. Ich habe noch nie einen KfB von Anwalt zu Anwalt zustellen lassen.
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GV Alt
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#14

21.02.2008, 00:15

@Kimmy: Die Voraussetzungen zur ZV lauten: Titel - Klausel - Zustellung. Wenn bei Euch bisher "vorab" nur die einfache Ausfertigung zugestellt und später aus der vollstr. Ausfertigung die ZV betrieben wurde, haben GV und Vollstr.-Gericht gepennt! - Das nur am Rande.

Die Zustellung des KFB an den Gegner erfolgt von Amts wegen. Anschließend wird vom Gericht die vollstr.Ausfertigung erteilt + der Zeitpunkt der Zustellung in der Klausel vermerkt. Erst dann kann - nach Ablauf der 14tägigen Wartefrist - die ZV beginnen!

Die Zustellung einer einfachen Ausfertigung ist ohne jegliche Wirkung - die Kosten dafür sind als "notwendige Kosten der ZV" (§ 788 ZPO) nicht erstattungsfähig. Eine solche Zustellung könnte m.E. den Gegner nur zu einer "beschleunigten Zahlung" anhalten - mehr aber auch nicht.
Kimmy

#16

21.02.2008, 07:38

@GV Alt: Gut zu wissen. Trotzdem klappt das schon seit Jahren... aber dann warte ich jetzt eben auch immer die vollstreckbare Ausfertigung Ab. Danke.
Blackpowder
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#17

23.02.2008, 19:41

GV Alt hat geschrieben:@Kimmy: Die Voraussetzungen zur ZV lauten: Titel - Klausel - Zustellung. Wenn bei Euch bisher "vorab" nur die einfache Ausfertigung zugestellt und später aus der vollstr. Ausfertigung die ZV betrieben wurde, haben GV und Vollstr.-Gericht gepennt! - Das nur am Rande.

Die Zustellung des KFB an den Gegner erfolgt von Amts wegen. Anschließend wird vom Gericht die vollstr.Ausfertigung erteilt + der Zeitpunkt der Zustellung in der Klausel vermerkt. Erst dann kann - nach Ablauf der 14tägigen Wartefrist - die ZV beginnen!

Die Zustellung einer einfachen Ausfertigung ist ohne jegliche Wirkung - die Kosten dafür sind als "notwendige Kosten der ZV" (§ 788 ZPO) nicht erstattungsfähig. Eine solche Zustellung könnte m.E. den Gegner nur zu einer "beschleunigten Zahlung" anhalten - mehr aber auch nicht.
Da wurde mir von den Rechtspflegern aber was ganz anderes erzählt:

Die Gegenseite hat nämlich mit ihrem Einwand nach § 750 ZPO recht. Es genügt die einfache beglaubigte Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbechlusses. Und bei einer reinen Zustellung von Anwalt zu Anwalt ( z.B. Vergleich) genügt ebenfalls eine beglaubigte Abschrift des Vergleichs. Allerdings ist zu beachten, dass die entsprechenden Titel nur eine einfache Klausel haben und keine qualifizierte Klausel Diese ist, mit samt den Urkunden, wegen derer sie erteilt wurde, dem Schuldner nochmals zuzustellen.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig Licht ins Dunkel bringen. Habe jedenfalls wieder dazugelernt :)
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#18

23.04.2018, 12:30

Ich nutze mal diesen etwas älteren Beitrag, weil ich eine Frage zur Zustellung von Anwalt zu Anwalt habe.

Seit der neuen Regelung verschicken die Gerichte ja jetzt immer nur noch beglaubigte Abschriften eines Vergleiches. Keine Ausfertigung und keine Vollstreckungsklausel. Jedesmal will Chef nun, dass ich diese vom Gericht übersandte beglaubigte Abschrift des Vergleiches an die Gegenseite von Anwalt zu Anwalt zustelle.

Das ist doch nicht richtig oder..Ich brauche doch mindestens eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches..bzw. ich mache es jetzt immer so, dass ich das gar nicht mehr von Anwalt zu Anwalt zustelle, sondern gleich beim Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellvermerk anfordere.Oder wie seht ihr das. Oder reicht einfach die Zustellung einer Abschrift. Ich kann es mir nicht vorstellen. Aus § 750 ZPO werde ich nicht ganz schlau, ob das auch für Vergleiche gilt oder nur für Urteile.
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AliceImWunderland
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#19

23.04.2018, 12:41

Es ist ja so, dass ein RA nicht mehr verpflichtet ist, das Empfangsbekenntnis zurückzusenden. Seitdem ist mir das zu doof geworden, hinter den EBs her zu laufen. Ich mache das so, dass ich die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs beim Gericht beantrage und die Zustellung durch den GVZ ggf. direkt im Rahmen der ZV veranlasse.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#20

23.04.2018, 12:47

AliceImWunderland hat geschrieben:Es ist ja so, dass ein RA nicht mehr verpflichtet ist, das Empfangsbekenntnis zurückzusenden.
Wie kommst Du darauf? § 14 BORA sagt da aber seit der zum 01.01.2018 geltenden Änderung was anderes.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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