ebenfalls
Ich mache dann einen Auftrag gegen alle Schuldner (wenn die eben alle so wohnen, dass 1 GVZ zuständig ist) und schreibe noch dazu:
"Bitte die Gebühren für jeden Schuldner extra beitreiben".
Ich hatte zwar nie mehr als zwei Schuldner, aber das kann sich ja bei 8 Schuldnern nicht anders verhalten. Und GVZ treibt dann alle Gebühren ein!
8 Schuldner - 8x die ZV-Gebühr 3309?
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Absoluter Denkfehler von mir
Jedoch ist zu beachten, dass gem. § 18 Nr. 3 RVG jede Vollstreckungsmaßnahme bis zur
Befriedigung des Gläubigers als eine besondere Angelegenheit zu bewerten ist und damit
auch gesonderte Gebühren auslöst. Werden also beispielsweise Vollstreckungsmaßnahmen
sowohl gegen den Gesamtschuldner zu Ziff. 1 wie auch gegen den Gesamtschuldner zu Ziff.
2 ausgebracht, erhöhen sich zwar nicht die anwaltlichen Gebühren für die
Vollstreckungsmaßnahme um 0,3 Erhöhungsgebühr, stattdessen entsteht für jede einzelne
Vollstreckungsmaßnahme eine gesonderte Gebühr.
Wird also gegen 2 Schuldner vollstreckt, entsteht für jede Vollstreckungsmaßnahme
gesondert die volle Vollstreckungsgebühr
Jedoch ist zu beachten, dass gem. § 18 Nr. 3 RVG jede Vollstreckungsmaßnahme bis zur
Befriedigung des Gläubigers als eine besondere Angelegenheit zu bewerten ist und damit
auch gesonderte Gebühren auslöst. Werden also beispielsweise Vollstreckungsmaßnahmen
sowohl gegen den Gesamtschuldner zu Ziff. 1 wie auch gegen den Gesamtschuldner zu Ziff.
2 ausgebracht, erhöhen sich zwar nicht die anwaltlichen Gebühren für die
Vollstreckungsmaßnahme um 0,3 Erhöhungsgebühr, stattdessen entsteht für jede einzelne
Vollstreckungsmaßnahme eine gesonderte Gebühr.
Wird also gegen 2 Schuldner vollstreckt, entsteht für jede Vollstreckungsmaßnahme
gesondert die volle Vollstreckungsgebühr
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!