Zwangsvollstreckung rückständiger + laufender Unterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Naturini
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#1

11.02.2008, 16:31

Hallo Mädels,

habe mal wieder eine Frage.

Wir haben vor ein paar Wochen einen ZV-Auftrag bezüglich rückständigem und laufendem Unterhalt gemacht und haben für den Gläubiger PKH beantragt.

Jetzt wollte ich mal fragen wie das eigentlich läuft. Den rückständigen Unterhalt von Oktober 07 bis Januar 08 haben wir angegeben zzgl. weiterem laufendem Unterhalt. Wie läuft das nun? Geht der GV jeden Monat zu dem Schuldner hin und holt den laufenden Unterhalt oder muss ich immer einen neuen ZV-Auftrag machen? Und wie läuft das mit der PKH? Haben PKH-Bewilligung erhalten und ich habe PKH auf den rückständigen Unterhalt abgerechnet. Wie rechne ich für den laufenden Unterhalt denn dann PKH ab?

Ich stehe irgendwie total auf dem Schlauch? Bitte helft mir!!!

Viele Grüße

Carina
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Grübchen
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#2

11.02.2008, 16:56

Für was habt Ihr denn die PKH benatragt?
Nur für den rückständigen UNterhalt oder allgemein für alles?
Du kannst nur das über PKH abrechnen, was du auch in der PKH beantragt hast. Eigentlich macht man für alles die PKH dann.

Der GVZ macht dem Schuldner klar was er alles zu zahlen hat. Er wird versuchen auf den Rückstand was zu kriegen oder zumindest den laufenden UNterhalt. So wie ich das kenne, macht er das für den laufenden UNterhalt dann natürlich monatlich. In der Praxis sieht das so aus.

Er teilt es dem Schuldner mit und versucht mit dem eine Lösung zu finden, d.h. das der Schuldner jeden MOnat zu ihm kommt und die Schuld bei ihm bezahlt - also den Unterhalt. Aber ruf doch bezüglich des laufenden UNterhaltes einfach mal an und frag nach. ISt doch das einfachste.
LG Grübchen
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Pepples
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#3

11.02.2008, 17:07

Hmmm, also laufenden Unterhalt in der normalen Mobiliarvollstreckung oder im eV-Verfahren kenn ich jetzt gar nicht. Ist bei uns auch noch nie durchgegangen. Der GV hat halt das vollstreckt, was rückständig war.

Laufenden Unterhalt habe ich bisher nur im Wege von Pfüb's geltend gemacht, also bei Gehalts- oder Kontenpfändung.

Also klär am besten mal mit dem GV was er vollstreckt, dann weißt du auch über was du PKH abrechnen kannst.
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#4

11.02.2008, 17:19

Ja Pepples hab ich auch überlegt. ICh habe das früher auch nur über PfüB gemacht nie über den GVZ. Mmmmh bin gespannt was da rauskommt.
LG Grübchen
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Klopfer
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#5

11.02.2008, 18:18

Am Sinnvollsten ist es doch den rückständigen Unterhaltung sowie den laufenden Unterhalt über Konto- bzw. Lohnpfändung reinzuholen.

Natürlich kannst Du auch nen GV losjagen klar. Da geht das aber dann schon los. Der eine GV treibt nur den rückständigen ein, der nächste macht beides und der übernächste stellt sich erst einmal ne Runde an.

Lösung: Finde raus, welcher Gerichtsvollzieher für Deinen Schuldner zuständig ist und frag den, wie er das gerne hätte. Bin ich bis jetzt immer recht gut mit gefahren, wenn ich den GV direkt angelabbert habe und es ihm dann so vor die Nase gesetzt habe, wie er es gerne hätte.

Wobei ich immer eine Gehalts- oder Kontopfändung oder Pfändung von Miete etc. für sinnvoller erachte
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#6

11.02.2008, 20:50

Bei der PKH haben wir beantragt für die ZV PKH zu bewilligen und in dem Beschluss steht, dass für die ZV PKH bewilligt wird. Was genaueres steht nicht drin.

Wir haben leider keine Kontoverbindung und auch keinen Arbeitgeber von dem Gegner. Er hat heute für zwei Monate rückständigen Unterhalt gezahlt und zwei Monate sind noch offen. Dazu kommt der Unterhalt für Februar.
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#7

12.02.2008, 09:26

Guten Morgen,

kann mir denn eine von Euch sagen wie ich den GW hier berechne?

Wir haben für 3 Monate rückständigen Unterhalt sowie für einen Monat laufenden Unterhalt vollstreckt. Nehme ich jetzt den laufenden Unterhalt x 12 + den rückständigen oder nur das was wir vollstreckt haben?
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Pepples
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#8

12.02.2008, 11:31

Also meinem Verständnis nach kann laufender Unterhalt nicht vollstreckt werden per GVZ. Das heißt auch, dass nur die Rückstände vollstreckt werden können und sich daraus dein Gegenstandswert ergibt.
Habt ihr eure Kosten den nicht im Vollstreckungsauftrag mit aufgeführt, damit deswegen ebenfalls vollstreckt wird?

Wenn der Schuldner jetzt was gezahlt hat und keine Zweckbestimmung vorgenommen hat, würde ich nämlich nach § 367 BGB verrechnen, also zuerst meine Kosten einbehalten und den Rest auf den Unterhalt verrechnen.
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#9

12.02.2008, 12:03

Doch wir haben unsere Kosten im ZV-Auftrag angegeben. Aber nur auf einen GW von 4x Unterhalt den wir auch gefordert haben im ZV-Auftrag. Deswegen war ich mir nicht sicher. Dann rechne ich einfach auf den vollstreckten Unterhalt ab.

Danke
bianca82
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#10

09.09.2008, 09:58

Ich möchte nun auch rückständigen und laufenden Unterhalt vollstrecken. Meine Frage ist nun, dass die Rückstände nun schon seit 1998 bestehen. Kann ich diese nun auch voll geltend machen? Mir schwirrt irgendsowas mit einem Jahr im Kopf herum.

Kann jemand helfen?
PKH wurde mir auch bewilligt. Diese beschränkt sich nicht auf laufenden oder rückständigen Unterhalt.
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