Zwangsvollstreckung rückständiger + laufender Unterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Mel777
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#11

13.09.2008, 15:34

Hey soweit ich das weiß, mußt bei dem laufenden Unterhalt auf Verjährungsfristen achten, diese belaufen sich meines Wissens nach auf 3 Jahre. Danach verjährt der Anspruch auf laufenden Unterhalt. Rückstände, die hingegen tituliert sind verjähren erst nach 30 Jahren. LG Mel
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Pepples
...ist hier unabkömmlich !
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#12

13.09.2008, 16:26

Im Prinzip richtig, aber bei Kindesunterhalt ist die Verjährung bis zur Volljährigkeit unterbrochen.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Mel777
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#13

14.09.2008, 13:27

Wow wußte ich noch garnicht danke für die wichtige Info.
Mel777
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#14

14.09.2008, 14:04

Hey Bianca mit dem einen Jahr hat folgenden Hintergrund

Du kannst Rückstände die älter als ein Jahr sind (Berechnet ab Antragstellung PÜ) nur als bevorrechtigte Ansprüäche pfänden, wenn nach Lage der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. ABsicht bedeutet, dass Zahlungsmöglichkeit bestand, der Schuldner aber aus Trotz nicht zahlt. BG IX a ZB 373/03 21.12.2004
Jonas
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#15

15.09.2008, 00:09

Mal eine Rückfrage zwecks PKH-Bewilligung in der ZV: Bekommt ihr damit tatsächlich eure Gebühren ausgeglichen? Oftmals sind es lediglich die GV- und Gerichtsvollziehervorschüsse, die von der PKH erfasst sind.

Soweit in dem PKH-Beschluss die Beiordnung eines Anwaltes fehlt, sind die anwaltlichen Gebühren gar nicht von der PKH erfasst.

Jedenfalls ist es bei uns so: Ohne Beiordnung, keine Anwaltskosten in der ZV, weil der Gläubiger seine Vollstreckungsanträge ja auch direkt bei der Antragssstelle des Gerichts stellen kann. Ausnahmen bilden tatsächlich manche schwierigen PFÜBs, also da bekommen wir manchmal die Beiordnung.
Mel777
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#16

15.09.2008, 12:38

Genau so ist es richtig, es kommt auf den Antrag, die Begründung und danach auf den Beschluss an, ob PKH mit Beiordnung oder ohne .

Mit Beiordnung: Anwaltsgebühren und Gerichtsvollzieher und Gerichtskosten werden von Staatskasse erstattet.

ohne Beiordnung: lediglich GK und GVZ-Kosten werden von Staatskasse erstattet.

Ich bekomme regelmäßig PKH mit Beiordnung, insbesondere bei Unterhaltsvollstreckung und zwar nicht beschränkt auf eine Vollstreckungsmaßnahme sondern für die gesamte Vollstreckung (Forderungsvollstreckung pp.) Icih begründe, dass es der Mandantin aufgrund der Komplexität der Auswertung eines EV-Protokolles nicht möglich sei und da die Mdt.schaft ein juristischer Laie sei es dieser nicht möglich sei die ZV eigenständig auszubringen. Dann gibt es noch Entscheidungen von wegen ohne PRüfung des Einzelfalles kann PKH für ZV nicht versagt werden...

LG Mel
Zewerg95
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#17

14.11.2018, 10:05

Was und wo gebe ich denn im Vollstreckungsauftrag an, wenn ich dem GV klar machen möchte, dass er laufenden Unterhalt vollstrecken soll? :nachdenk
Feldhamster
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#18

14.11.2018, 13:43

Soweit ich das in den beiden Threads und auch hier https://www.rechtspflegerforum.de/showt ... -Unterhalt verstanden habe, geht eine Vollstreckung lfd. Unterhalts über den GV nicht, nur rückständiger UH.
Laufender UH für die Zukunft geht nur über Pfüb, dafür gibt es ja extra Formulare.
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