Insolvenzverfahren Wohlverhaltensphase

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tigerle
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#1

11.02.2008, 09:54

Wir haben einen Fall, da wurde das Insolvenzverfahren nun aufgehoben, der Schuldner befindet sich bis zum August 2012 in der Wohlverhaltensphase. Wir hatten eine Forderung aufgrund "unerlaubter Handlung" ist bei der Forderungsanmeldung und auf dem Vollstreckungsbescheid vermerkt, angemeldet.

Ist es richtig, dass ich aus dieser Forderung auch erst wieder nach der Wohlverhaltensphase vollstrecken kann ? Muss noch extra etwas berücksichtigt werden, dass die Forderung dann nicht unter die Restschuldbefreiung fällt ?
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Kellerkind
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#2

11.02.2008, 11:51

Ja du kannst nach Beendigung der Wohlverhaltensphase wieder vollstrecken. Die unerlaubte Handlung muss jedoch zur Insolvenztabelle als solche angemeldet werden, damit dies dann in der Tabelle auch entsprechend vermerkt wird. Wenn das der Fall ist, musst du nichts extra berücksichtigen. Zur Vollstreckung brauchst du dann aber einen vollstreckbaren Tabellenauszug glaube ich.
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#3

11.02.2008, 11:57

Vielen Dank für Deine antwort

Ich habe vom Insolvenzverwalter folgende Info schriftlich (bzw. ausd em Internet) erhalten gehabt:

Forderung EUR XY
Grund der Forderung: Restforderung ......

Bemerkungen: vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

Prüfungsvermerk: In voller Höhe festgestellt. Der Schuldner hat der vom Gläubiger behaupteten Tatsache, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt, nicht widersprochen.
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#4

11.02.2008, 12:45

Ja mit diesem Tabellenauszug kannst du dann vollstrecken nach Ende Wohlverhaltensphase.
Gruß Steffi
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Pepsi
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#5

11.02.2008, 13:57

:zustimm
Kimmy

#6

11.02.2008, 13:59

ebenfalls :zustimm

Der Tabellenauszug muss allerdings auch in vollstreckbarer Ausfertigung vorliegen. Kann beim Insolvenzgericht beantragt werden.
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#7

11.02.2008, 15:55

super DANKE.

Dann warten wir mal bis 2012 und dann gehts weiter.
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wissensdurst
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#8

12.02.2008, 12:47

Vielleicht noch aufpassen, ob dem Schuldner nicht vorher schon die Restschuldbefreiung versagt wird, dann kannste schon vorher mit der ZV loslegen ;-)
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#9

13.02.2008, 23:28

Ah das ist ja noch ein guter Tip. DANKE
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