Zwansvollstreckung wegen Unterhaltsrückstand

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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wayona
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#1

08.02.2008, 11:35

ersteinmal ein hallo an alle. ich habe hier gerade nen kleines problem im zusammenhang mit einer familienrechtsakte. im familienrecht kenne ich mich aufgrund mangelnder erfahrung nicht so gut aus. also folgendes problem:

die gegenseite zahlt seit vielen vielen monaten den gerichtlich ausgeurteilten unterhalt nicht. nun soll die zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben werden.

meine frage ist nun, gibt es auf die monatlichen unterhaltsbeträge zinsen? wenn ja, ab wann und in welcher höhe? wie muß ich das machen?

zudem erfolgte einige monate auch eine zahlung durch die unterhaltsvorschusskasse. diese wurde jedoch dann wieder eingestellt, da das kind zu alt war. wie mache ich das mit diesen beträgen? mache ich dann nur die differenz zwischen dem ausgeurtielten unterhaltsbetrag und der zahlung aus unterhaltsvorschusskasse geltend? auch mit zinsen?

sorry ich steh hier auf dem schlauch und wäre für hilfe echt dankbar.
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Majo
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#2

08.02.2008, 11:48

du nimmst den Rückstand und die Unterhaltsbeträge die jeden Monat anfallen. diese werden nicht verzinst.

Bei den UVG-Leistungen machen wir das immer so, dass wir nur die Zahlungen ins Forderungskonto Buchen, die der Unterhaltsschuldner an diese Stelle geleistet hat. Hat die Stelle nichts erhalten, sind auch keine Zahlungen einzubuchen. Am besten rufst du bei der UVG-Stelle an und fragst nach, ob es ok ist, wenn du den Unterhalt für sie miteintreibst. Erkundige dich auch gleich über die Rückstandshöhe bei der Stelle und ob sie Zahlungen vom Schuldner erhalten haben.
Du musst dann berücksichtigen, dass ihr, wenn die ZV erfolgreich ist, zuerst die Rückstände bei der UVG Stelle tilgen müsst und dann erst an die Mandantin auszahlen dürft.
*Butterfly_83*

#3

08.02.2008, 11:51

Also sicher bin ich mir nicht aber schreibe Dir mal was ich denke:

Im Urteil müsste etwas bezüglich den Zinsen drin stehen. Wenn da nichts steht, gehe ich davon aus, dass keine Zinsen geltend gemacht werden.

Wegen der Unterhaltsvorschusskasse ist es glaub so, dass man komplett den Betrag vollstreckt (keinen Differenzbetrag) und das Geld, das die Unterhaltsvorschusskasse geleistet dieser später zurückzahlt.

Ich glaube so haben wir es damals gemacht, aber das ist in der Zwischenzeit zwei Jahre her, deshalb bin ich mir nicht mehr so sicher.
Ina84
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#4

08.02.2008, 11:55

Richtig.

- Keine Zinsen
und bzgl. der UVG-Leistungen rufst du besser beim Jugendamt an.
LG Ina :huepf
Ernie

#5

09.02.2008, 10:49

Kann meinen Vorrednern nur zustimmen!

Eure Mandantschaft ist ja sicherlich finanziell nicht besonders gut gestellt, dann wäre die PKH-Beantragung für die beabsichtigte ZV-Maßnahme auch zu empfehlen!
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Strubbel
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#6

09.02.2008, 17:42

Also ich kenn das von früheren Akten, dass man Unterhalt auch verzinsen kann. Wenn im Titel steht: "Der Unterhalt ist monatlich im Voraus fällig und spätestens am dritten eines jeden Monats zu zahlen." Dann kann man auch Zinsen ab dem vierten eines Monats verlangen, weil der Unterhaltsschuldner ja dann im Verzug ist.

Beim Streitwert gibt es auch ne Besonderheit, aber ich muss zugeben, dass das RA-Micro bei mir immer zutreffend berechnet hat und ich daher aus dem Kopf nicht mehr weiß, wie es war. Sorry!

Bezüglich der Leistungen vom Jugendamt kannst du dir entweder vom Jugendamt die gezahlt Höhe bestätigen lassen und der Mandant muss das dann ans Jugendamt abtreten. Dann ziehst du die gezahlten UV-Leistungen ab, die macht das Jugendamt dann selbst geltend. Du kannst natürlich auch die Beträge selbst mit geltend machen und dann ans Jugendamt zurückzahlen.

In jedem Fall lohnt sich die Beantragung von PKH, sonst bleibt ihr nachher auf den Kosten sitzen, wenn der Schuldner nichts hat!
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
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