RA-Gebühren für Insolvenzanmeldung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Blub
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#1

07.02.2008, 11:15

Mal eine allgemeine Frage:

Wenn ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten dessen Forderung zur Insolvenztabelle anmeldet, entsteht ja eine 0,5 Gebühr nach 3320 VV RVG.
Wird diese Gebühr eigentlich dann mit bei der Forderungsanmeldung geltend gemacht oder wird diese Gebühr immer vom Mandanten selbst zu tragen sein?
StineP

#2

07.02.2008, 11:21

Diese ist vom Mandanten zu tragen, weil diesem auch zuzumutbar gewesen wäre, die Forderung selbst anzumelden.
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petramaus
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#4

07.02.2008, 11:27

:zustimm
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Blub
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#5

07.02.2008, 11:27

ah ok.. danke!!!

vll. könnt ihr mir hier auch helfen:

ich hab folgenden textbaustein bei uns eben gefunden

"Das Insolvenzverfahren wird durch Einstellungs- oder Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts beendet. Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhält der Insolvenzschuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurück, er kann über die Gegenstände aus der (vormaligen) Insolvenzmasse, die nicht verwertet worden sind, wieder frei verfügen. Im übrigen können die Insolvenzgläubiger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen. Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden."

Heißt das, dass man nur dann aus der Tabelle vollstrecken kann, wenn keine restschuldbefreiung erteilt wurde? (ich kenn mich bei insolvenzverfahren überhaupt nicht aus....)
QueenMum

#6

07.02.2008, 11:49

StineP hat geschrieben:Diese ist vom Mandanten zu tragen, weil diesem auch zuzumutbar gewesen wäre, die Forderung selbst anzumelden.
richtige antwort. falsche begründung.

regt mich das auf hier! so viel halbwissen in nem fachforum :(

die kosten für die anmeldung der forderung sind deshalb nicht zur tabelle anzumelden, weil sie nach verfahrenseröffnung entstanden sind und damit nachrangige insolvenzforderungen darstellen. diese wiederum sind nur zur tabelle anzumelden, wenn der insolvenzverwalter hierzu gesondert auffordert und das wiederum wird er nur machen, wenn alle sonstigen forderungen getilgt sind. und da wiederung ist mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit nie der fall :D


zur 2. frage:
ja man kann nach der aufhebung des insolvenzverfahrens (so restschuldbefreiung nicht erteilt worden ist) aus dem tabellenauszug vollstrecken. die vollstreckbare ausfertigung kannst du beim insolvenzgericht beantragen.
Tigra
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#7

07.02.2008, 11:52

ich hatte mal ein ähnliches thema hier, habe nämlich die kosten mit reingenommen und dann hatten wir auf eintragung in die tabelle geklagt, da hat sich der ra auch fürchterlich aufgeregt.
also die forderung nicht rein!
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