PFÜB ehemaliger Arbeitgeber trotz Abgabe EV??

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Naturini
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#1

05.02.2008, 12:03

Hallo Mädels,

ich habe mal wieder ein Problem. Da ich ZV und alles was dazu gehört noch nicht lange bei uns in der Kanzlei mache müsste ich folgendes klären:

Unser Mandant hat einen Titel gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Wir haben auch schon ZV versucht, dabei ist aber herausgekommen, dass der Arbeitgeber am 15.10.2007 die EV abgegeben hat. Wir haben nun die Bankverbindung von dem Arbeitgeber. Wie läuft das nun? Können wir hier einen Pfüb machen oder vorläufiges Zahlungsverbot? Da er den Betrieb noch hat und ja auch seine jetzigen Angestellten bezahlen muss, würde ich gerne mal wissen wie das mit dem Pfüb funktioniert bzw. wie das überhaupt läuft bei einem Arbeitgeber. Wir haben nämlich noch eine andere Sache wo der ehemalige Arbeitgeber auch die EV abgegeben hat wir aber wissen, dass er noch mehrere Läden in Lübeck hat.

Kann man nicht irgendwie an das Geld kommen?

Schon mal danke im Voraus.

Carina
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blackcat
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#2

05.02.2008, 12:09

Auf jeden Fall Kontopfändung! Wenn du schon die Bankverbindung hast, dann ist der Konto-PfÜB das wirksamste Mittel!

Welche Freibeträge da anfallen, kann ich dir nicht sagen, aber ich denke, die ganz normale Pfändungsfreigrenze wird auch für ihn gelten.

Er kann jedoch die Kontopfändung nur außer Kraft setzen, wenn er Hartz IV etc. bekommt, also alles was zur Lebenssicherung gehört.

Da er aber wohl Einkommen hat, wirst du vielleicht Glück haben, dass Geld auf dem Konto ist.
*Butterfly_83*

#3

05.02.2008, 12:10

Ich würde auf jeden Fall auch eine Kontopfändung sowie ein vorläufiges Zahlungsverbot machen.
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booo
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#4

05.02.2008, 12:13

ZUERST ein Zahlungsverbot, denn das wird definitiv schneller zugestellt und der schuldner darf ab diesem tag nicht mehr an das geld ran, also husch gleich raus damit ;)

und dann einen pfüb hinterher und das konto pfänden....

liebe grüße
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Naturini
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#5

05.02.2008, 12:18

Weiß eine von Euch wo ich einen Vordruck für ein vorläufiges Zahlungsverbot finde? Habe das noch nie gemacht.

Danke
*Butterfly_83*

#6

05.02.2008, 12:21

Eigentlich müsste ein Baustein bei RA-Micro hinterlegt sein. Weiß es aber nicht mehr genau, da ich RA-Mirco zuletzt in der Schule hatte.
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Smilie
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#7

05.02.2008, 12:36

Hier ist unser Muster:

Vorläufiges Zahlungsverbot


Sehr geehrte Frau (Ober-) Gerichtsvollzieherin!
Sehr geehrter Herr (Ober-) Gerichtsvollzieher!
In der Zwangsvollstreckungssache gegen

xxxxx

steht auf Grund des vollstreckbaren Versäumnisurteils des Amtsgerichts xxxxx wegen der in der Anlage bezifferten Forderung die Pfändung derjenigen Forde-rungen und Ansprüche bevor, welche genanntem Schuldner gegen:

1. xxxx

auf das gegenwärtige Guthaben nach Saldoziehung, alle künftigen Guthaben je nach Saldoziehung sowie Dieser Anspruch bezieht sich gegenüber Banken auf:

(1) die Auszahlung des gegenwärtigen und zukünftigen Guthabens des Schuldners auf dem Konto der Raiffeisenbank Schwabmünchen (BLZ: _______) Nr.: ________
sowie aller weiteren Konten, auch hinsichtlich der gegenwärtig und zukünftig entstehenden Guthaben, die sich bei Rechnungsabschluss zu Gunsten des Schuld-ners ergeben, einschließlich des Rechts, über diese Guthaben zu verfügen.

(2) alle Rechte aus bestehenden Kreditverträgen, insbesondere auf Auszahlung von Kreditmitteln.

(3) die Auszahlung aller Sparguthaben einschließlich der aufgelaufenen Zinsen auf al-len geführten Sparkonten und einschließlich des Rechts auf fristgerechte bzw. vor-zeitige Kündigung.
Zugleich wird angeordnet, dass der Schuldner sämtliche Sparbücher bzw. Sparurkunden (Nr. …) an den Gläubiger zu Händen eines von ihm zu be-stimmenden Gerichtsvollziehers herauszugeben hat.

(4) die Auszahlung und die Übertragung aller Rechte aus dem zu dem Wertpapier ge-hörenden Geldkonto, auf dem die Zinsgutschriften, Dividenden und sonstigen Ver-gütungen diesbezüglich gutgebracht werden.

(5) den Zutritt zu dem Bankfach des Schuldners Nr. (…) sowie etwa weiterer und sei-ner Mitwirkung bei der Öffnung desselben zum Zwecke der Entnahme des Inhalts.
Zugleich wird angeordnet, dass ein vom Gläubiger zu beauftragender Ge-richtsvollzieher anstelle des Gläubigers Zutritt zu den Schließfächern zu nehmen hat, um die Pfändung vorzunehmen. Der Drittschuldner hat bei der Öffnung mitzuwirken.

(6) den vertraglichen Auskunftsanspruch über den bisherigen und zukünftigen Forde-rungsstand.
Der Drittschuldner wird auf § 835 Abs. 3, 2 ZPO und § 55 SGB hingewiesen.

als Drittschuldner zustehen.

Gem. § 845 ZPO werden die Schuldner und Drittschuldner von der bevorstehenden Pfändung benachrichtigt. An die Drittschuldner ergeht die Aufforderung, insoweit nicht an den Schuldner zu zahlen.

Der Schuldner wird aufgefordert, sich jeder Verfügung über die bezeichneten Forde-rung und Ansprüchen, insbesondere deren Einziehung, zu enthalten.

Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845, 930 ZPO).

Gleichzeitig werden die Drittschuldner gem. § 840 ZPO ersucht, binnen zwei Wochen zu erklären:

1. ob und inwieweit sie die Forderung als begründet anerkennen und Zahlung zu leis-ten bereit sind,
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen,
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger ge-pfändet ist.

Eine Rechtspflicht zur Beantwortung der vorstehenden Fragen entsteht mit der Zu-stellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Drittschuldner werden jedoch gebeten, zur Vermeidung weiterer Kosten, die vorstehenden Fragen schon jetzt zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
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HIMI
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#8

05.02.2008, 12:47

@Naturini: Du hast doch RA-Micro. Da ist alles schon vorhanden. Geh mal bei RA-Micro links auf dem Bildschirm auf den Verzeichnisbaum Zwangsvollstreckung, da findet sich unter Z21 der PfÜB. Wenn Du den ausfüllst, hat Du auch gleich die Gelegenheit einen Zustellauftrag für das vorl. Zahlungsverbot zu machen. Das wird dann automatisch mit erzeugt.
Man sollte beides aus Zeitgründen gleichzeitig veranlassen, weil dann der zeitliche Abstand zwischen Zustellung von VZV und PfÜB nicht allzusehr strapaziert wird, damit der VZV nicht verfällt.
Aus dem Grund solltest Du auch gleich die Gerichtskosten mit einzahlen (GK-Marken, Scheck), damit der Zeitaufwand für entsprechende Zwischenverfügungen samt Schläfrigkeit der Gerichtsschreibzimmer und Postweg gespart werden.
ich glaub mich knutscht ein Elch
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Smilie
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#9

05.02.2008, 12:52

:zustimm Himi: Hast Du den Vordruck gefunden? Wir haben leider kein Programm und machen alles mit Word und Excel.
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#10

05.02.2008, 12:59

Wir haben leider kein RA-Micro. Müssen alles selbst schreiben.

Danke für den Text Smilie
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