Pfändung und Versteigerung bei Eigentumsvorbehalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Zauberdrops
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#1

30.01.2008, 15:42

Unser Mdt. hat an eine Schleppergemeinschaft einen Schlepper verkauft. Die haben nix gezahlt, also haben wir das Mahnverfahren eingeleitet. Einer der drei Schleppertypen ist verschollen - MB konnte nicht zugestellt werden. Der zweite hat Widerspruch eingelegt. Der dritte hat nichts gemacht, und wurde schließlich per Verhaftungsauftrag zur Abgabe der e.V. gezwungen. Der Schlepper ist bei ihm, abgemeldeterweise. Jetzt soll ich den Schlepper pfänden und versteigern lassen. Den Brief hat unser Mdt. noch.
Ich habe hierzu folgenden Antrag verfasst:


In der Vollstreckungssache

– Gläubiger –

gegen

– Schuldner –


überreiche ich anliegend den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts vom (Az.) sowie die vollständigen Vollstreckungsunterlagen mit dem Auftrag,

den Schlepper der Marke Deutz, Baujahr , Fahrgestell-Nr. , Typ dem Schuldner wegzunehmen und anschließend die Zwangsversteigerung des Schleppers gemäß § 814 ZPO durchzuführen.

Weiter wird beantragt,

den Versteigerungserlös an den Unterzeichner zu überweisen.

Der vorgenannte Schlepper ist von der Schleppergemeinschaft gemäß der beigefügten Abschrift der Rechnung Nr. vom erworben, jedoch nicht bezahlt worden. Der Schlepper unterliegt somit dem Eigentumsvorbehalt gemäß § 811 II ZPO.

Der Kfz-Brief mit der Nr. ist diesem Antrag beigefügt.

Der Schlepper soll sich beim Schuldner selbst unter dessen Anschrift befinden.

Der Gläubiger möchte während des Vollstreckungsversuches anwesend sein, dem Gerichtsvollzieher bei der Identifizierung der herauszugebenden Sache und dessen Abtransport behilflich sein. Es wird deshalb um rechtzeitige Benachrichtigung von der beabsichtigten Durchführung des Vollstreckungsversuches – spätestens am Tag zuvor – gebeten.

Die Verwertung bzw. Versteigerung des Schleppers soll wegen der Gesamtforderung in Höhe von € ?? zuzüglich weiterer Zinsen und Kosten nebst den unten stehenden Kosten dieser Maßnahme erfolgen.




Rechtsanwalt


Ist das so i. O. oder hat noch jemand einen Tipp für mich?
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#2

30.01.2008, 16:12

Du hast doch aber noch gar keinen Titel, oder ??
India
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#3

30.01.2008, 16:14

Ach gegen den Dritten. Alles klar, ich seh mal nach, ob ich was passendes finde.
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#4

30.01.2008, 16:23

Liegt ein Gutachten vor oder sind aussagekräftige Unterlagen vorhanden, die den Wert des Traktors belegen können?
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#5

30.01.2008, 16:25

Nein.
Aber der GVZ kann doch schätzen? Oder geht das da nicht?
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Jupp03/11

#6

30.01.2008, 16:52

Ich würde eine Pfändung nach § 825 ZPO machen. Der GV kann nicht schätzen, das müßte ggf. der Gläubiger über einen Gutachter
-Kurzgutachten- machen.
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#7

01.02.2008, 10:38

Wenn ich einen Antrag nach § 825 ZPO mache, muss dann nicht auch ein Gutachten her? Laut Zöller zu § 825 Rd-Nr. 3 kann dadurch § 817a zur Beachtung des Mindestgebots nicht umgangen werden. Zur Ermittlung des Mindestgebots brauch ich aber doch den jetzigen Wert, oder?

Im übrigen ist mein Chef der Meinung, dass § 813 (auf den ich mich wg. der Notwendigkeit eines Gutachtens beziehe) nicht greift, weil der Schlepper nicht landwirtschaftlich genutzt wird - weil er nämlich gar nicht mehr genutzt wird. Aber das ist doch nicht richtig, oder? Es geht doch darum, ob es eine Maschine ist, die zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt ist, oder?

Ich dreh hier gleich durch. Alle zwei Stunden liegt mir mein Chef mit der blöden Akte in den Ohren...
:abdreh :hofnarr
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Cora[/b][/i]

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Jupp03/11

#8

01.02.2008, 10:51

Ein Gutachten muss auf jeden Fall her.
Euer Mandant hat doch ggf. die Möglichkeiten, ein Kurzgutachten von einem Sachverständigen zu erhalten aufgrund seiner geschäftlichen Beziehungen.
So mache ich das jedes Mal, wenn ich die Herausgabe von Fahrzeugen im Wege des 825 beantrage.
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#9

01.02.2008, 11:00

Ach so. Und ein Antrag nach § 825 ist besser, weil...?
Weil sich dadurch mehr/bessere Möglichkeiten der Verwertung ergeben?

edit:
Und wie läuft das so ab mit dem Gutachten? Der Mandant muss dann doch mit einem Gutachter da hin fahren. Oder wird das vom GVZ dann angefordert, so dass der Schuldner schon Bescheid weiß?

Mann, so auf dem Schlauch stand ich bei einer ZV-Sache noch nie, glaub ich...
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Cora[/b][/i]

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Jupp03/11

#10

01.02.2008, 12:02

Entweder wird das Gutachten vorab von dem Mandanten eingeholt oder aber mit dem GV-Auftrag sagt man, dass als Gutachter Herr sowieso vorgeschlagen wird.
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