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natürlich kommen die kosten für die beantragung mit in die forderungsaufstellung rein.
NEIN! Die Kosten kommen nicht mit ins Foko, denn es heißt "die Kosten für die EIntragung trägt das Grundstück". Soll heißen, sie werden nicht mit eingetragen.
Ihr macht die Forderungsaufstellung OHNE die Kosten und gebt die Kosten separat auf dem Antrag an, damit ihr bei späteren ZV-Maßnahmen oder bei einem 788er den Kostennachweis habt. In dem Zwangssicherungshypothek-Antrag werden sie aber nicht mit in die Gesamtforderung mit reingerechnet.
Ihr macht die Forderungsaufstellung OHNE die Kosten und gebt die Kosten separat auf dem Antrag an, damit ihr bei späteren ZV-Maßnahmen oder bei einem 788er den Kostennachweis habt. In dem Zwangssicherungshypothek-Antrag werden sie aber nicht mit in die Gesamtforderung mit reingerechnet.
ich habe das auch so gelernt, dass die Kosten für die Eintragung nicht in das Foko mitreinkommen sondern im Antrag unten berechnet werden... wenn es anders aber auch funktioniert ist es ja gut.
Weder die entstehenden GK noch die Anwaltskosten kommen in das Forderungskonto rein. Sind somit auch nicht Gegenstand des Betrages der Sicherungshypothek.