Hallo,
wir haben einen Beschluss erhalten, in dem verfügt wurde,
"Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG wird bis zum Erlass eines Urteils in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von €3.500,00 einstweilen eingestellt." Beschluss vom 08.01.2008, zugestellt am 15.01.2008.
Nun habe ich bei der Hinterlegungsstelle angerufen und nachgefragt, ob Geld eingegangen ist. Geld ist nicht eingegangen, aber der Sachbearbeiter meinte, ich sollte mal bei der Gegenseite anrufen und nachfragen ob die Sicherheitsleistung noch gezahlt wird.
Ich bin nun der Meinung, dass der Schuldner uns doch nachweisen muss, dass er die Sicherheitsleistung gezahlt hat und nicht wir ihm hinterlaufen müssen und ihn am besten noch daran erinnern das er die Sicherheitsleistung zu zahlen hat.
Hätte das Gericht nicht auch eine Frist zur Einzahlung setzen müssen ? Kann die Zwangsvollstreckung denn jetzt weiter betrieben werden und muss ich den Gerichtsvollzieher anschreiben und ihm mitteilen, dass er nun weiter vollstrecken soll oder läuft dies automatisch ?
Danke
einstweilige Einstellung gegen Sicherheitsleistung
- Anne8
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Hallo,
also gemäß § 374 Abs. 2 BGB hat der Schuldner die Pflicht, die Hinterlegung unverzüglich dem Gläubiger anzuzeigen. Der Schaden, der ggf. aus der Nichtanzeige hervorgeht (hier die Vollstreckungsauslagen), muss der Schuldner tragen.
Habt ihr ZV denn schon am Laufen. Wenn ja, hattet ihr die ruhend gestellt? Sonst interessiert das den Gerichtsvollzieher wenig, wenn ihm die Leistung der Sicherheit nicht vom Schuldner nachgewiesen wird. Solche Schuldner gibts auch, die den Hinterlegungsschein dann dem Gerichtsvollzieher vor die Nase halten. Der stellt dann die ZV ein. Eure Kosten muss dann aber trotzdem der Schuldner tragen, s. o..
also gemäß § 374 Abs. 2 BGB hat der Schuldner die Pflicht, die Hinterlegung unverzüglich dem Gläubiger anzuzeigen. Der Schaden, der ggf. aus der Nichtanzeige hervorgeht (hier die Vollstreckungsauslagen), muss der Schuldner tragen.
Habt ihr ZV denn schon am Laufen. Wenn ja, hattet ihr die ruhend gestellt? Sonst interessiert das den Gerichtsvollzieher wenig, wenn ihm die Leistung der Sicherheit nicht vom Schuldner nachgewiesen wird. Solche Schuldner gibts auch, die den Hinterlegungsschein dann dem Gerichtsvollzieher vor die Nase halten. Der stellt dann die ZV ein. Eure Kosten muss dann aber trotzdem der Schuldner tragen, s. o..
- Tigerle
- ...ist hier unabkömmlich !
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Soweit mir bekannt ist,
Ist erst wenn der Gläubiger im Besitz des Original Hinterlegungsscheines ist, ist Sicherheit ordnungsgem. geleistet.
Ich würde daher den Schuldner unter Fristsetzung auffordern, den Nachweis der geleisteten Sicherheit zu erbringen.
Ansonsten vollstrecken.
Ist erst wenn der Gläubiger im Besitz des Original Hinterlegungsscheines ist, ist Sicherheit ordnungsgem. geleistet.
Ich würde daher den Schuldner unter Fristsetzung auffordern, den Nachweis der geleisteten Sicherheit zu erbringen.
Ansonsten vollstrecken.