einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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tabea009
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#1

28.01.2008, 11:24

Hallo Ihr Lieben,

ich habe hier den Fall, dass wir für unseren Mandanten die Aufhebung bzw. hilfsweise die einstweilige Einstellung der Räumungsvollstreckung gem. § 765a ZPO beantragen wollen.

Ich habe da auch ein Muster zu gehabt, welches ich genommen habe. In dem Muster steht aber drin: "... hilfsweise auf dei Dauer von zunächst zwei Monaten einstweilen einzustellen."

Meine RAin hat mich jetzt gefragt, warum nur für 2 Monate - und ich weiß es ehrlich gesagt nicht.

Ist das eine beliebige Angabe, oder ist das mit 2 Monaten irgendwo geregelt? Wenn ja, wo kann ich das finden.

Sonnige Grüße aus München
Barbara
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mini-me
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#2

28.01.2008, 11:45

Die Maßnahme stellt ja nur einen einstweiligen Vollstreckungsschutz dar, z. B. wenn die jetzige Räumung eine besondere Härte für den Schuldner darstellt. Sie schafft die Räumung ja nicht aus der Welt.

Natürlich kannst Du auch mehr als zwei Monate beantragen, nur muss das auch entsprechend begründet werden.

m-m
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tabea009
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#3

28.01.2008, 15:40

Naja, dass mit der Begründung ist das kleinere Problem. Die Frage ist vielmehr: Kann ich evtl. auch länger ansetzen? Immerhin ist ein 1-jähriges Kind mit betroffen und es geht nur darum, dass der Vermieter den Mieter nicht mag. Es bestehen keine Mietrückstände oder ähnliches.
Barbara
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mini-me
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#4

28.01.2008, 15:51

Natürlich kannst Du auch mehr beantragen, nur reicht z. B. die Tatsache, dass keine Ersatzwohnung vorhanden ist, pauschal nicht aus.

Da musst Du Dir schon eine gute Begründung einfallen lassen. Dass der Vermieter den Mieter nicht mag, ist ja egal, es gibt ja einen Räumungstitel.

m-m
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#5

28.01.2008, 17:22

Also versuche ich es einfach?
Barbara
JonesJess
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#6

28.01.2008, 17:32

ja versuch es einfach; ich habe bisher immer nur gelesen, dass die Räumungsvollstreckung auf längere Zeit eingestellt wurde, wenn der Schuldner z.B. schwer krank ist oder dieser suizidgefährdet ist.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
rosa

#7

28.01.2008, 19:59

darf ich mal fragen, wie der vermieter dann an einen titel kam wenn es keinen mietrückstand gibt???

naja wie auch immer, ich habe mir mal die zähne dran ausgebissen mehr zeit zu bekommen aber ich hatte den fall nur einmal und oft ist das ja auch von rechtspfleger zu rpfl unterschiedlich wie man anträge durch bekommt. also ich hatte damals ein attest vom arzt, dass der mdt derzeit nicht fähig ist, einen umzug durch zu führen, das ist leicht zu bekommen und das hat dann gewirkt... viel glück
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