Forderungsanmeldung bei Inso
Hey,
ja, das geht. Forderungen, die erst nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Anmeldefrist angemeldet werden, können unter Umständen ein zusätzliches Prüfungsverfahren erforderlich machen. Die Kosten der zusätzlichen Prüfung hat die säumige Gläubigerin oder der säumige Gläubiger zu tragen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Kosten belaufen sich auf 15 Euro pro Gläubiger.
LG
ja, das geht. Forderungen, die erst nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Anmeldefrist angemeldet werden, können unter Umständen ein zusätzliches Prüfungsverfahren erforderlich machen. Die Kosten der zusätzlichen Prüfung hat die säumige Gläubigerin oder der säumige Gläubiger zu tragen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Kosten belaufen sich auf 15 Euro pro Gläubiger.
LG
... und noch ein Nachsatz.
Das ganze heißt dann "nachträgliche Forderungsanmeldung"
Das ganze heißt dann "nachträgliche Forderungsanmeldung"
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Da muß ich Pepsi widersprechen. Man kann anmelden, solange das Insolvenzverfahren als solches läuft, wobei ich gelesen habe, daß der BGH in einer Entscheidung die Anmeldung von Forderungen begrenzt auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verwalters/Treuhänders, daß die Schlußverteilung erfolgen soll, und die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Schlußverteilung. Danach kann nicht mehr angemeldet werden.