Gläubiger hat Titel verlegt - welche Maßnahmen möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Becky
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#1

24.01.2008, 12:07

Hallo!
Der von uns vertretene Schuldner hat die Forderung beglichen. Die Gläubigerin (ein Inkassobüro) hat uns mitgeteilt, dass der VB nicht mehr auffindbar wäre und zugesichert, dass keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Gleichzeitig haben die uns eine entwertete Kopie des VB überlassen.

Schön und gut, aber ich will mich damit nicht zufrieden geben. Gibt es eine Möglichkeit, dass die Gläubigerin z.B. durch eine öffentliche Urkunde bestätigt, dass der Titel verschwunden ist und die Forderung durch den Schuldner beglichen ist? Mir fällt hier nur eine Herausgabeklage ein, aber soviel Aufwand?!

Danke für die Hilfe, Becky
JonesJess
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#2

24.01.2008, 12:16

Mir fällt auch nur die Klage auf Herausgabe des Titels ein. Aber ist das wirklich notwendig? Ihr habt doch jetzt eine schriftliche Bestätigung der Gläubigerin, dass die Forderung aus dem Titel vollständig beglichen wurde, habt eine entwertete Kopie des Titels bekommen und euch sicherlich schriftliche bestätigen lassen, dass keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Das reicht doch aus. Aus dem Titel kann doch eh nicht noch einmal vollstreckt werden. Ihr habt doch nachweisbare Unterlagen und Eurer Mdt. hat die Summe doch beglichen. Also sehe keine Problem darin, die Sache auf sich beruhen zu lassen.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
JonesJess
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#3

24.01.2008, 12:17

Gerade erst gesehen:
Herzliches :welcome hier im Forum!
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Kathrin
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#4

24.01.2008, 12:18

Seh ich genauso. Der Mandant soll die Unterlagen halt nur irgendwo aufbewahren. Auch den Zahlungsbeleg usw.
Frauen müssen nicht klug sondern schön sein, denn Männer können besser sehen als denken!
Bob

#5

24.01.2008, 12:21

Eine Klage auf Herausgabe ist sinnlos, da die Ausfertigung ja verloren gegangen ist. Was sollte da rausgegeben werden? Die Lösung liegt hier in § 371 S.2 BGB.
HIMI
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#6

24.01.2008, 12:47

wozu der Aufwand? Ihr habt doch die Bestätigung über den Verlust des Titels und die Zusicherung, daß keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen werden. Fordert eine Bestätigung über die Erledigung von dem Inkassobüro an und schärft eurem Mandanten ein, die Belege darüber unbedingt sorgfältig aufzuheben.
ich glaub mich knutscht ein Elch
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