Hallo zusammen,
mir liegt in einer Angelegenheit ein Schreiben der Betreuerin vor.
Die Betreuung setzte am 16.08.07 ein. Die Forderung ist im Zeitraum
vom 17.10.06 - 20.10.06 entstanden.
Die Betreuerin möchte folgende Zahlungen zurück:
14.02.07 über 100,00 EUR sowie
17.12.07 über 180,94 EUR.
Die Zahlung vom 03.08.07 über 200,00 EUR erwähnt sie dabei nicht.
Die Betreuerin fordert einen Betrag von gesamt 280,94 EUR zurück.
Frist 28.01.08.
Müssen wir dem Folge leisten??
Kann mir jemand helfen?
Rückzahlung v. Geldern, da Schu. unter Betreuung steht
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- LuzZi
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Frage: Mit welcher Begründung will denn die Betreuerin das Geld haben?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Mit der Begründung, dass die Betreuute "geschäftsunfähig" war und die mit uns geschlossenen Verträge daher unwirksam sind.
- LuzZi
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Ich würde erstmal ihren Betreuerausweis verlangen um zu gucken, für was sie bestellt ist als Betreuerin. Ob sie auch das Vermögen verwalten darf. Hatten mal eine, die durfte das nicht, wollte aber Geld im Namen des Betreuten zurückverlangen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- suncat
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Ich würde auch erst nach ner Kopie des Betreuerausweises fragen und mal nachschauen, für was die Dame bestellt ist. Außerdem heißt unter Betreuung stehen nicht gleich Geschäftsunfähigkeit.
Frag doch mal die Betreuerin ob für den Betreuten Einwilligungsvorbehalt besteht!
Frag doch mal die Betreuerin ob für den Betreuten Einwilligungsvorbehalt besteht!
Liebe Grüße
suncat
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mir liegt der Betreuerausweis vor.
Hier ist die Vermögenssorge eingetragen jedoch kein Einwilligungsvorbehalt.
Das würde doch bedeuten, dass die Betreuung keinen Einfluss auf die
Geschäftsfähigkeit hat oder??
Hier ist die Vermögenssorge eingetragen jedoch kein Einwilligungsvorbehalt.
Das würde doch bedeuten, dass die Betreuung keinen Einfluss auf die
Geschäftsfähigkeit hat oder??
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Halloooo,
ich bin`s nochmal!
Die Rückzahlungsfrist ist der 28.01.08.
Ich muss das heute noch wissen, falls ich den Betrag doch
zurückzahlen muss.
LG
Claudia
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Ich geb nicht auf...............
bitte um Antwort
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Also, die Anordnung der Betreuung ändert nichts an der Geschäftsfähigkeit. War der BEtreute vorher geschäftsfähig, dann bleibt er es auch. Ist der Betreute also geschäftsfähig, dann kann er auch selbst wirksam weiterhin handeln. Wenn das Gericht aber Einwilligungsvorbehalt angeordnet hätte § 1903 BGB, dann wäre er beschränkt geschäftsfähig.
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Danke für die Info
Hallo suncat, was meinst Du denn?
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