Aufhebung Insolvenzverfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Rehlein39
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#1

24.01.2008, 10:42

Habe eine Frage an die Insolvenzspezialisten:

Insolvenzverfahren wurde 2004 eröffnet, wir haben unsere Forderung angemeldet. Jetzt bekomme ich, auf Nachfrage, vom Insolvenzverwalter die Mitteilung: Insolvenzverfahren aufgehoben, Quote 0,00 %.

Was jetzt, kann ich jetzt wieder vollstrecken? Auf den Urteilen ister dieser Stempel, dass die Forderung zur Tabelle aufgenommen wurde.
JonesJess
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#2

24.01.2008, 10:47

Du hast sicher einen Auszug aus der Tabelle erhalten. Dann kannst Du wieder vollstrecken. Würde eine Kopie der Tabelle mit dranhängen.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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blackcat
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#3

24.01.2008, 10:55

Was heißt das denn eigentlich genau: "Das Insolvenzverfahren ist aufgehoben"? Heißt das, es ist quasi beendet (ohne die 6 Jahre Wohlverhaltensperiode einzuhalten)? Und wann wird das gemacht? Immer wenn eine Nullprozent-Ausschüttung stattfinden wird?

Und danach kann ich ganz normal weiter vollstrecken, d. h. meine Forderung ist mit dem InsoVerfahren nicht abgegolten?
nightguest
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#4

24.01.2008, 14:22

Ich würde aber vorsichtshalber nochmals beim Inso-Verwalter nachfragen, ob der Schuldner sich nicht in der Wohlverhaltensphase befindet.
Wenn ein Verfahren aufgehoben wird, deutet das meist darauf hin.
Spart Zeit und Kosten.
Gast

#5

24.01.2008, 22:17

Hallo,

du kannst keine Vollstreckung eínleiten. Das ist verboten. Du kannst nach Erteilung der Restschuldbefreiung vollstrecken, jedoch nur, wenn die Forderung aus einer deliktischen (unerlaubten) Handlung stammt. Anderenfalls nützt dir das Tabellenblatt nichts mehr.
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