Beschluss Einstellung Pfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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MaryK1984
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#1

23.01.2008, 13:31

Ich hoffe sehr, dass ihr mir helfen könnt:

Haben vom Vollstreckungsgericht einen Beschluss bekommen:

"1. Gläubiger XY
2. Gläubiger wir

gegen

ehemaligen Mandanten

Bis zur Entscheidung über den Antrag des Schuldners vom 14.01.2008 wird gem. §§ 766, 732 Abs. 2 ZPO Pfändung aus den Beschlüssen vom 09.12.2003 und 30.10.2007 dbeim Drittschuldner in Höhe von 127,92 € einstweilen eingestellt.

Gründe:
Der Schuldner möchte den über den Ablauf der 7 Tage Frist hinaus stehenden Betrag als pfandfreien Betrag festgestellt haben. Eine Vorabfreigabe erfolgt nicht, da zunächst die Gläubigerseite gehört werden soll
Bis zur Entscheidung über den Antrag wird die Pfändung auf dem Konto bei der DS in Höhe des streitigen Betrages zur Gläubigeranhörung einstweilen eingestellt."

Als Anlage sind lediglich beigefügt Kontoauszüge des Schuldners, dass er Arbeitslosengeld bezieht.

Hab sowas noch nie gesehen! "zur Gläubigeranhörung", naja, das sind wir, aber wir haben direkt kein Anschreiben bekommen oder Fristsetzung o. ä., haben noch nicht einmal das Schreiben des Schuldners bekommen.
Hilfe! Was muss ich denn jetzt machen?
India
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#2

23.01.2008, 13:36

Der Schuldner hat einen Antrag nach §§ 766, 732 ZPO gestellt UND einen Antrag auf einstw. Einstellung der ZV. Du hast jetzt erst einmal die Entscheidung über den Antrag der einstw. Einstellung erhalten.
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blackcat
Kennt alle Akten auswendig
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#3

23.01.2008, 13:53

Die möchten im Prinzip nur euer Einverständnis bzw. Stellungnahme zur Aufhebung der Pfändung über den unpfändbaren Betrag.
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Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
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#4

23.01.2008, 17:53

:zustimm

was heißt hier lediglich Kontoauszüge und ALG Bescheid, das ist doch das was er vorlegen muss.. ist doch alles völlig richtig

mach ne Stellungnahme und dann wirste ja sehen

welche bank isses denn?
MaryK1984
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#5

23.01.2008, 21:25

Es ist die gute alte Sparkasse.
Was für ne Stellungnahme soll ich denn abgeben? Dass wir damit einverstanden sind die Pfändung bezüglich der 127,92 € einzustellen? Also krieg ich von der Bank dann unsere Forderung abzüglich der 127,92 €?! Aber da ist ja noch ein Gläubiger (und ich glaube der steht vor uns).
Aber warum krieg ich denn nicht mal das Schreiben vom Schuldner, also seinen "Antrag"? Reicht das wirklich, wenn der nen Kontoauszug vorlegt: Hier, ich krieg Arbeitslosengeld?
So viele Fragen...
Jupp03/11

#6

23.01.2008, 21:28

Das Schreiben des Schuldners -also der Antrag- hätte euch zur Verfügung gestellt werden müssen.

In diesen Sachen mache ich jedoch nur eins wie jetzt auch:

zurücklehnen, sollen sie doch entscheiden was sie wollen.
India
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#7

23.01.2008, 21:52

genau Jupp03 - und dann ausholen, wenn der Hauptsacheantrag kommt !!!
Jupp03/11

#8

23.01.2008, 22:17

ne, da kommt nix mehr hinterher
GV Alt
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#9

23.01.2008, 23:53

Ich sehe das so:
Es liegen bei der Sparkasse wohl zwei PfÜB für zwei Gläubiger vor, nämlich der vom 09.12.2003 und der vom 30.10.2007. Der Schuldner hat von 2003-2007 offensichtl. seine Sozialleistungen immer innerhalb der 7-Tage-Frist abgehoben. - Das war für ihn bis heute kein Problem.

Jetzt stehen nach Ablauf der 7-Tage-Frist noch 127,92 € auf seinem Konto, die ihm die SpaKa nicht mehr auszahlt. Er will an diesen Betrag dran - deshalb der Antrag + der Beschluß (in dem die Pfändung = die PfÜB wg. der 127,92 € einstweilen eingestellt wird, d.h. die SpaKa darf noch nicht auszahlen).

@MaryK1984:
Da Ihr an 2.Rangstelle steht (PfÜb vom 30.10.07) - vergiss es. Lediglich der 1. Pfdg.-Gläubiger hat u.U. eine Chance, an die 127,92 € ran zu kommen. Aber auch nur dann, wenn es sich nicht um restliche, auf dem Konto "stehen gebliebene" Soziallleistungen handelt (es könnte ja sein, daß dieser Betrag nicht aus restl. Sozialleistungen, sondern aus "Extra-Geldern" wie Rückzahlungen von Versorgungsnternehmen, Vers.-Leistungen o.ä. besteht).

Dann wären die 127,92 € für den 1. Gläubiger vom Gericht freizugeben.
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