Haftbefehl

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Yesim
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#1

23.01.2008, 10:07

Hallo liebe Leute

Ich brauche ganz dringend Eure hilfe habe anderweitig leider keine Antwort auf meine Frage gefunden!

Was ist zu tun, wenn der GVZ den Schuldner bei Haftbefehl nicht antrifft???
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dutzi
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#2

23.01.2008, 10:11

Wir haben damals dann ein Schreiben bekommen, dass Schuldner nihct anzutreffen ist.
Haben dann abgewartet, weil bei uns dann immer noch etwas vom GVZ kommt, aber kannst auch beim GVZ anrufen ob er nochmal hinfährt.
Also so machen wir das halt immer. Sonst weiß ich auch nicht
Schöne Grüßle Bild

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LuzZi
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#3

23.01.2008, 10:11

Wenn auch davor die Vollstreckungsversuche fruchtlos verlaufen sind, beantrage ich die Vollstreckung nach § 758a ZPO.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
XD
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#4

23.01.2008, 10:15

wir beantragen auch durchsuchungsbeschluss nach § 758a zpo.
Montags fühl ich mich wie Robinson Crusoe auf einer einsamen Insel:
Ich warte auf Freitag... :wecker
_________________________________________________________

Bis später ;)
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Smilie
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#5

23.01.2008, 10:16

Da kann ich mich nur anschließen. (Hatte zwar in unserem Fall auch nichts gebracht - aber das muss ja nichts heißen)
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
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Refa_Cologne_M
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#6

23.01.2008, 12:27

XD hat geschrieben:wir beantragen auch durchsuchungsbeschluss nach § 758a zpo.

dem kann ich mich auch nur anschliessen, ein Versuch ist es immer wert.
Viel glück ^^
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GabiP.
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#7

23.01.2008, 13:04

*graddummstell*

Aber ich brauch doch den 758 a bei einem HB nur hinsichtlich des Nacht- Sonn-/Feiertagsbesuches. Ansonsten ist der doch m. E. nicht nötig?

GV anrufen und ihn mal fragen, ob er mit einem derartigen Beschluss was anfangen kann und weiß, ob bzw. wann der Sch. evtl. zu Hause und in seinem Bettchen ist und ob er dann auch wirklich hingeht.

Hast Du eine Arbeitsstelle vom Schuldner? Oder einen sonstigen üblichen Aufenthaltsort? Dann GV mit der Verhaftung da hin schicken. Es wirkt immer ganz toll, wenn der GV mit dem HB auf an der Arbeitsstelle oder in der Stammkneipe um die Ecke rum erscheint *zvteufelchenspiel*
Kimmy

#8

23.01.2008, 13:07

Der "normale" Duchsuchungsbeschluss ist bei HB nicht notwendig, nur der für die Nacht, Sonn-/Feiertag. Da hast Du vollkommen Recht GabiP.!
GV Alt
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#9

23.01.2008, 21:16

Wenn ein GV bei HB schreibt, der Schuldner sei nicht anzutreffen, hat er die HB-Vollstreckung zumindest "zur gewöhnl. Tageszeit" vergeblich versucht (und den Schuldner wahrscheinlich vorab auch noch vergeblich böse angeschrieben).

Dann hilft nur ein Beschluß nach § 758 a ZPO (Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- u. Feiertagen) weiter. Im übrigen helfen dem GV auch Hinweise weiter, wie sie GabiP. in ihrem letzten Absatz beschrieben hat.
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