Frist zur Zahlung von Gerichtskosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Carmen
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#1

21.01.2008, 17:24

Hallo Ihr Lieben,

hab ma ne ganz dumme Frage. Wir haben gerichtliches Mahnverfahren gegen Schuldner eingeleitet. Schuldner hat erst Widerspruch gegen VB gestellt. Jetzt haben wir Zahlungsaufforderung des Mahngerichts, damit die Sache an Gericht abgegeben werden kann.

Jetzt zur Frage:

Gibt es eine Frist, bis wann man spätestens die Zahlung zu leisten hat, damit die Sache ans Gericht abgegeben werden kann?

Ich wälze Ihr mit einer RAin die Bücher, finden jedoch keine Frist. Wenn nicht könnte man ja jederzeit (bis kurz vor Verjährung) die Zahlung tätigen. Bitte um Hilfe.
LG Carmen
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Ciara
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#2

21.01.2008, 17:27

Die GK kannst du jederzeit einzahlen. Meines Wissens nach gibt es dafür keine Frist.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
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Bino
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#3

21.01.2008, 17:29

Wenn nach 6 Monaten keine Zahlung erfolgt, wird der Vorgang bei Gericht ohne eine schriftliche Mitteilung an Euch weggelegt.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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#4

21.01.2008, 17:33

Gibt keine Frist; wenn ihr in den nächsten sechs Monaten nicht zahlt, dann wird die Sache zurückgewiesen.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
Kimmy

#5

21.01.2008, 18:24

diese 6-Monats-Frist ist doch nur zu beachten, wenn MB wegen Verjährungshemmung eingereicht wurde. Gem. § 204 BGB wird dann nämlich die Verjährung für 6 Monate gehemmt.

Die Antrag wird nicht zurückgewiesen, wenn die GK nicht binnen 6-Monaten eingezahlt werden. Die legen die Akte dann nur ab und wenn dann doch noch die GK eingezahlt werden, kommt die Akte aus der Ablage wieder ins Referat.
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Pepsi
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#6

21.01.2008, 22:43

es gibt keine Frist auch keine Zurückweisungsfrist o.ä., das einzige was du nur beachten musst, ist die Verjährung, die beginnt glaub ich nach 6 Monaten wieder..
StineP

#7

22.01.2008, 07:48

Mit den 6 MOnaten ist doch nur bezüglich des VB-Antrags. Wenn man innerhalb von 6 Monaten den VB nicht beantragt, muss der MB neu beantragt werden, oder nicht?
Kimmy

#8

22.01.2008, 09:13

ja, wenn innerhalb der 6 Monate VB nicht beantragt wird, ist die Wirkung des MB weggefallen. Die 6 Monate zur Einzahlung der GK ist lediglich bei die Verjährung hemmenden MB's zu beachten, weil die Verjährung für 6 Monate gehemmt wird.
StineP

#9

22.01.2008, 09:27

Das mit der Hemmung war mit klar.

Wollte nur noch mal sicher gehen, schließlich hat man ja immer diese 6 MOnate im Kopf.
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#10

22.01.2008, 20:20

ja grundsätzlich sagte ich ja, dass es keine Frist gibt, aber eben die Verjährung und das waren m.E. 6 Monate
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