Pfändung Volljährigenunterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mae
Foren-Azubi(ene)
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#1

20.01.2008, 17:24

Hallo,

ich steh mal wieder was die ZV betrifft vor einem Problem. Freitag kam ein Schuldner zu uns ins Büro und legte zwei PfÜB's vor.

Es wird Unterhalt für zwei volljährige Kinder, eines ist noch schulpflichtig und das andere nicht, gepfändet. Der Rechtspfleger hat den Selbstbehalt unseres Mandanten auf 750,00 EUR festgesetzt.

Das "schlimme" hieran ist, dass der Schuldner selbst schon einiges unternommen hat, um gegen die Festsetzung der Pfändungsgrenze vorzugehen und ich jetzt noch bis Dienstag Zeit habe bevor das Gericht über die Erinnerung entscheidet, noch weiter vorzutragen, warum das Gericht die Freigrenze hochsetzen soll.

Die Gegenseite hat vorgetragen, dass die Fortbildung des Schuldners nicht als notwendig zu berücksichtigen sein soll. Er muss sich ja nicht weiterbilden. Der Schuldner braucht aber diese Weiterbildung für seinen Beruf. Ferner berücksichtigen sie bisher nur 450,00 EUR Miete, anstelle die wirklich gezahlte Miete.

Müsste ich hier nicht vortragen, dass mal abgesehen von der Notwendigkeit der Fortbildungskosten, dass bei volljährigen schulpflichtigen Unterhaltsberechtigten nicht die Vorschrift des § 850 d Abs. 2a ZPO (billiges Ermessen bei der Festsetzung) gilt und das Gericht auf die "normale" Pfändungsfreigrenze erhöhen muss?

Abänderungsklage des Titels läuft übrigens. Und die ZV ist einstweilen eingestellt bis das Gericht über die Erinnerung entscheidet.

In meinen "schlauen" Büchern habe ich nichts gefunden, was mir noch weiterhelfen könnte.

Mae
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