Ich kenn mich im Insolvenzverfahren überhaupt nicht aus und hab nun folgenden Fall:
Unser Mandant hat eine Hauptforderung von ca. 200 €. Wir haben den Schuldner außergerichtlich angeschrieben und aufgefordert zu zahlen. Hat er nicht gemacht.
Wir haben dann Strafanzeige gegen den Schuldner erstattet wegen Betrug, weil dieser zum Zeitpunkt der Beauftragung unseres Mandanten bereits die EV abgegeben hatte. Heute haben wir nun den Beschluss des AG bekommen mit "Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt" mit Begründung u.a. "anstehendes Insolvenzverfahren". Also hab ich nachgeprüft, ob Inso-Ver. eröffnet wurde und tatsächlich ist dieses letzte Woche eröffnet worden.
Nun:
Unser Mandant hat nach wie vor eine offene Forderung. Kann ich nun noch das Mahnverfahren einleiten oder geht das aufgrund des Insolvenzverfahrens nicht mehr? Kann ich irgendwie anders noch einen Titel erwirken?
Titelbeschaffung trotz Insolvenzverfahren?
- PeeDee
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1689
- Registriert: 29.01.2007, 17:13
- Beruf: ReFa
- Software: Advoware
- Wohnort: Troisdorf
Ein Titel ist da meiner Meinung nicht mehr zu holen, würde Dir auch nichts mehr nützen, da alle ZV-Maßnahmen wegen Inso-Verfahren eingestellt würden.
Aber Du kannst die Forderung im Inso-Verfahren auch noch nachträglich anmelden und auch beischreiben, dass die aus "unerlaubter Handlung" entstanden ist.
Aber Du kannst die Forderung im Inso-Verfahren auch noch nachträglich anmelden und auch beischreiben, dass die aus "unerlaubter Handlung" entstanden ist.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden
Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
es hört sich so an, als ob du deine Forderung als "unerlaubte Handlung" geltend machen kannst. Da lohnt sich sowieso immer Klageverfahren statt MB, wg. der privilegierten Pfändung.
Du kannst Deine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Unbedingt angegeben, dass es sich um unerlaubte Handlung handelt. Inso-Verwalter muss dies so anerkennen. Klappt das alles, nimmt diese Forderung dann nicht an der INsolvenz teil.
Du kannst Deine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Unbedingt angegeben, dass es sich um unerlaubte Handlung handelt. Inso-Verwalter muss dies so anerkennen. Klappt das alles, nimmt diese Forderung dann nicht an der INsolvenz teil.
- Supersekretärin
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 304
- Registriert: 28.11.2007, 14:23
Das mit der unerlaubten Handlung wird aber schwierig. Das musse dem Inso Verwalter erstmal nachweisen glaub ich. Wenn eine Forderung als unerlaubte Handlung eingetragen wird, fällt die ja dann auch nicht in die Restschuldbefreiung. Es wundert mich aber, dass die Strafverfolgung eingestellt wird, denn das hat ja dann erstmal nix mehr mit dem Inso Verfahren zu tun.
Na ich würde auf jeden Fall auch nachträglich anmelden. Musste aber natürlich was für bezahlen, also das unbedingt mit Mdt absprechen.
Na ich würde auf jeden Fall auch nachträglich anmelden. Musste aber natürlich was für bezahlen, also das unbedingt mit Mdt absprechen.
ich kann doch hier nichts mehr wegen unerlaubten handlung geltend machen, weil das von uns eingeleitete strafverfahren wegen unerlaubter handlung eingestellt wurde (hatte ich doch oben geschrieben).
die forderung besteht aber nach wie vor und damals hat meine kollegin keinen mb beantragt, dass wir einen titel über die fo gehabt hätten.
diesen titel brauch ich nun um die forderung im inso-verfahren geltend zu machen und auch festsetzen zu lassen..
ich möchte eben nun wissen, ob ich noch im wege des mahnverfahrens mir einen titel holen kann oder ob das mahnverfahren wegen des laufenden insoverfahrens nicht mehr zulässig ist und wenn das so ist, ob ich noch eine andere möglichkeit habe, trotz inso-verfahren noch einen titel gegen den schuldner zu erwirken..
die forderung besteht aber nach wie vor und damals hat meine kollegin keinen mb beantragt, dass wir einen titel über die fo gehabt hätten.
diesen titel brauch ich nun um die forderung im inso-verfahren geltend zu machen und auch festsetzen zu lassen..
ich möchte eben nun wissen, ob ich noch im wege des mahnverfahrens mir einen titel holen kann oder ob das mahnverfahren wegen des laufenden insoverfahrens nicht mehr zulässig ist und wenn das so ist, ob ich noch eine andere möglichkeit habe, trotz inso-verfahren noch einen titel gegen den schuldner zu erwirken..
- Supersekretärin
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 304
- Registriert: 28.11.2007, 14:23
Ganz klar: Nein! Die Forderung kannst du nur noch über den Insolvenzverwalter geltend machen. Kein MB, keine Klage, nix geht mehr. Und um die Forderung beim Inso Verwalter geltend zu machen brauchst du doch den Titel nicht. Es reicht, wenn du ganz normal eine Forderungsaufstellung hinschickst. Aber wie gesagt, nachträglich kostet das was. Un wenn Strafverfahren unwiderruflich eingestellt ist musst du die Forderung eben ganz normal anmelden und hoffen dass du was vom Kuchen abbekommst. Wenn es überhaupt einen Kuchen gibt.
- Supersekretärin
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 304
- Registriert: 28.11.2007, 14:23
du musst einfach die Rechnungen oder Auftragsbestätigung oder sonst was wo die Forderung drauf steht als Anlage an die Forderungsanmeldung mitsckicken
- Pepsi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14269
- Registriert: 28.05.2006, 19:33
- Beruf: ReNoFa
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Hamburg
- Kontaktdaten:
du KANNST zwar n MB machen, aber der bringt nur Kosten und sonst nichts weiter, um Forderungen anzumelden braucht man keinen Titel und der später erteilt begl. Tabellenauszug ersetzt den Titel sowieso
also Forderung anmelden, Rechnung beifügen und begründen, dass bereits eV abgegeben wurde, als Forderung entstand, sollte der Insoverwalter das abstreiten, müsst ihr klagen
also Forderung anmelden, Rechnung beifügen und begründen, dass bereits eV abgegeben wurde, als Forderung entstand, sollte der Insoverwalter das abstreiten, müsst ihr klagen
. Die Forderung kann auch ohne Titel geltend gemacht werden und auch als unerlaubte Handlung. Diese musst Du einfach nur gegenüber dem Inso-Verwalter begründen. Es ist für das Zivilverfahren egal, ob das Strafverfahren nicht durchgeführt wurde.