Vollstreckung gegen Stadt Frist zur Zahlung vorher ein muss?
Hi, gibt es nicht einen § der vorschreibt, dass vor Vollstreckung gegen eine Stadt vorher eine Zahlungsaufforderung mit einer bestimmten Frist ( 4 Wochen?) gemacht werden muss? ich find diese nicht mehr. habe hier einen KFB im Normenkontrollverfahren erwirkt. liebe grüße
Für den GV maßgeblich: § 88 GVGA = Der GV hat die besonderen landesrechtlichen Bestimmungen zu beachten (z.B. die Gemeindeordnung).
§ 125 der Gemeindeordnung NRW (dürfte in allen anderen BuLändern gleich sein):
"Zur Einleitung der ZV gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde. .... In der Verfügung hat die Aufssichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die ZV zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. - Die ZV wird nach den Vorschriften der ZPO durchgeführt."
Es gibt also keine Fristen für die ZV gegen eine Gemeinde. Jedoch ist vorher die "Zulassungsverfügung" der Aufsichtsbehörde einzuholen.
§ 125 der Gemeindeordnung NRW (dürfte in allen anderen BuLändern gleich sein):
"Zur Einleitung der ZV gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde. .... In der Verfügung hat die Aufssichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in welche die ZV zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, in dem sie stattfinden soll. - Die ZV wird nach den Vorschriften der ZPO durchgeführt."
Es gibt also keine Fristen für die ZV gegen eine Gemeinde. Jedoch ist vorher die "Zulassungsverfügung" der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Ich habe in meinem heute frisch angelieferten ZV-Nachschlagwerk noch etwas gefunden:
Einer Behörde ist eine Frist von einem Monat zum Ausgleich der in einem KFB titulierten Forderung des RA einzuräumen (VG Gera, Beschluss vom 14.06.2006, 4 V 247/06 Ge.).
Einer Behörde ist eine Frist von einem Monat zum Ausgleich der in einem KFB titulierten Forderung des RA einzuräumen (VG Gera, Beschluss vom 14.06.2006, 4 V 247/06 Ge.).