Dringend! Gerichtskosten vorläufiges Zahlungsverbot?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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blauekaros
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#1

11.01.2008, 10:14

ich habe da eine ganz dämliche Frage. :oops: In einer Tagesarbeit habe ich nach rund 10 Jahren mal wieder ein Vorläufiges Zahlungsverbot mit Pfüb gemacht. Pfüb = 15,00 EUR GK. Wie sieht das jetzt für das vorl. Zahlungsverbot aus? Fallen dafür auch GK an oder nur Kosten des GVZ?
Zwei Dinge sind unendlich, das Universium und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universium bin ich mir noch nicht ganz sicher. (Albert Einstein)
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Jupp03/11

#2

11.01.2008, 10:17

nur Kosten des GV
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Curry
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#3

11.01.2008, 10:26

Genau, da fallen nur die Kosten des GV an.
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petramaus
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#4

11.01.2008, 10:28

Eben, nur GV-Kosten fallen hier an. Geht ja auch direkt an den GV das vorl. Zahlungsverbot zwecks Zustellung
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#5

11.01.2008, 10:32

Ja, ich danke Euch! Hab mir das wohl gedacht, aber sicher war ich mir nicht und da frag ich vorher lieber kurz.
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JonesJess
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#6

11.01.2008, 10:33

Für das vorläufige Zahlungsverbot fallen nur GVZ-Kosten an. Das vorläufige Zahlungsverbot und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind "ein Vorgang", d.h. RA-Gebühren und GK fallen erst bei Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an.
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#7

11.01.2008, 10:42

JonesJess hat geschrieben:Für das vorläufige Zahlungsverbot fallen nur GVZ-Kosten an. Das vorläufige Zahlungsverbot und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind "ein Vorgang", d.h. RA-Gebühren und GK fallen erst bei Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an.
Das stimmt aber nicht ganz, die RA-Gebühren fallen auch schon beim VZV an, sie dürfen nur nicht nochmal im PfÜb berechnet werden.
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#8

11.01.2008, 10:44

@curry: So meinte ich das, RA-Gebühren fallen 1x an. Falsch ausgedrückt...
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