Vorläufiges Zahlungsverbot

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Kimmy

#1

09.01.2008, 21:05

Wir sind in die seltene Verlegenheit gekommen den Schuldner zu vertreten. Der hat ein VZV bei seinem Arbeitgeber bekommen. Wir sind der Meinung, dass dieses nicht ordnungsgemäß ist, weil der Titel nicht richtig ist. Es gibt einen Titel gegen Mdt. aber der, der jetzt im VZV geltend gemacht wird, ist schon erledigt.
Das VZV wurde ja als schneller Zugriff für den Gläubiger "erfunden". Gibt es auch eine Möglichkeit - Rechtsmittel? - sich dagegen zu wehren?
Nachdem gem. § 845 II ZPO das VZV die Wirkung eines Arrestes hat, gelten dann die ganzen Vorschriften des Arrestes? Dann könnte Widerspruch eingelegt werden? Wenn Widerspruch eingelegt werden könnte: Wo denn? Beim Vollstreckungsgericht, beim DS, beim Gläubiger? Vom Vollstreckungsgericht gibt es ja noch nicht mal ein Az....

Fragen über Fragen. Vielleicht weiß ja jemand was.

Schönen Abend wünsche ich jetzt schon mal!
JonesJess
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#2

09.01.2008, 21:30

In so einem Fall würde ich eine Vollstreckungsabwehrklage/Vollstreckungsgegenklage machen. Du kannst vorher aber, wie Du schon sagtest, die Erinnerung einlegen.
Der Widerspruch gegen das vorläufige Zahlungsverbot ist die Erinnerung. vgl. §766 ZPO. Das machst Du beim Vollstreckungsgericht. Wenn Du kein AZ hast (bei Gericht nochmal nachfragen), dann mach ein vollständiges Rubrum. Kann in etwa so aussehen:


An das Amtsgericht
- Vollstreckungsgericht -

Erinnerung gem. §766 ZPO
AZ: xy

In der Vollstreckungssache
… / …

beantrage ich namens und in Vollmacht des ….. im Wege der Erinnerung, das Vorläufige Zahlungsverbot in obiger Sache vom ….., zugestellt unter dem … aufzuheben.

Begründung: ...


Vielleicht hilft Dir das ja schon einmal.
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#3

09.01.2008, 21:31

Hallo Kimmy,

leider kann ich dir aus´m Hut (also von zuhause aus) nix zu evtl. Rechtsmitteln beim vorl. ZV sagen... sorry.

Aber einige andere Gedanken zum Problem:

Ich geh´ mal davon aus, daß der richtige Titel noch nicht rechtskräftig u. somit auch noch nicht vollstreckbar ist?? Ansonsten hätte der Gläubigervertreter nicht "aus Versehen" einen alten, erledigten Titel zugrunde gelegt, oder? Oder gehst du davon aus, daß es sich um ein Versehen handelt u. einfach vergessen wurde, den Titel korrekt zu bezeichnen?

Der Witz ist ja, daß man im Zahlungsverbot lediglich den Titel benennen, nicht aber z.B. eine Kopie mitschicken muß zum Nachweis dafür, daß dieser Titel tatsächlich vorhanden ist u. in der Akte hängt, um vollstreckt zu werden.

Außerdem wandert das vorl. ZV ja auch nicht über einen Rpfl-Tisch, sondern geht sofort an einen GVZ zur Zustellung raus... Niemand prüft ab, ob die ZV aus dem angegebenen Titel ordnungsgemäß erfolgt.

Ist jetzt bissel blöd: aber ich habe auch schon solche "Pseudo-Vollstreckungen" angefangen, weil´s der Mdt. einfach nicht erwarten konnte u. wir auf gut Glück drauf los vollstrecken sollten in der Hoffnung, der Schuldner durchkreuzt unsere Pläne nicht, indem er z.B. Einspruch od. Berufung einlegt.

Wenn jetzt euer Gläubiger zu dem ausgebrachten Zahlungsverbot mit dem falschen Titel nicht den entsprechenden Pfüb ausbringen kann, hat er eh ein Problem!

Ich an deiner Stelle würde sogar jetzt (also gleich morgen!) eben diesen bereits erledigten Vollstreckungstitel vom Gegner abfordern - schließlich isser ja bezahlt... oder?

Unterstellt, die falsche Bezeichnung des Titels basiert auf einem Büroversehen u. dies wird erst bemerkt, wenn das Büro den Pfüb beantragt, versaut der Gläubigervertreter mit Sicherheit die Frist für den Pfüb.... Sollte der Pfüb viell. sogar schon jetzt beantragt sein u. mit dem falschen (weil bezahlten) Titel zum Vollstreckungsgericht unterwegs sein, bekommt spätestens morgen, wenn du eben diesen Titel abforderst, jemand das gaaaanz große Rennen....

Hm.... letztlich hilft das aber alles eurem Mdt. nicht wirklich weiter. Ihm steht aber immernoch zur Seite, daß er die ihm (u. seinem Arbeitgeber) durch die "falsche" Vollstreckung entstandenen Kosten u. Auslagen dann vom Gläubiger getragen werden müssen - Vollstreckung auf Grundlage eines getilgten Titels ist unzulässig. Die dadurch enstehenden Kosten hat dann der Gläubiger zu tragen.

Mal was ganz anderes: das alles verzögert ja aber nur, daß irgendwann der Gläubiger doch mal mit dem richtigen Titel beim Brötchengeber eures Mdt. auftaucht...

War jetzt bissel viel... hoffentlich nicht allzu verwirrend...??

Liebe Grüße u. schönen Abend
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#4

09.01.2008, 21:31

Ganz sicher bin ich mir auch nicht, aber vielleicht Erinnerung nach § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung.
Zuständig müsste aber in jedem Fall das Vollstreckungsgericht sein.
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#5

10.01.2008, 02:07

Hilft da nicht eine Vollstr.-Abwehrklage nach § 767 ZPO in Verbindung mit § 775 Abs. 4 ZPO ?

Der Anspruch aus dem Titel ist angebl. erledigt. - Eine Vollstreckung daraus wäre somit unzulässig.
Kimmy

#6

10.01.2008, 07:05

Vielen lieben Dank für eure Gedanken und eure Hilfe! An die Vollstreckungsabwehrklage habe ich auch schon gedacht, allerdings dauert das dann ja doch auch ein bisschen, bis da was passiert. Ich habe gedacht, dass es evtl. ein Instrument gibt, mit dem man sich superschnell gegen das schnelle VZV wehren kann. Ich nutze das VZV als schnelle Zugriffsmöglichkeit ja auch gerne. Ist echt doof, wenn man mal die "andere Seite" vertritt... Dann hauen wir heute einfach zur Sicherheit eine Erinnerung und ne Vollstreckungsabwehrklage raus.
Nochmals lieben Dank, dass ihr euch Zeit genommen habt! Ich wünsche euch einen angenehmen Arbeitstag.
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#7

27.11.2017, 09:55

Hallo!

Ich muss das Thema noch mal aufgreifen:

Wir vertreten den UH-Schuldner.

Die KM hat im laufenden Verfahren ein VZV an den Arbeitgeber zugestellt. Ich habe daraufhin beim Gericht die einstweilige Einstellung der ZV beantragt. Diese wurde auch erlassen, es steht drin, dass die ZV aus dem Titel XY einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung eingestellt wird. Nun hat die KM ein 2. VZV zugestellt mit entsprechend erhöhten Beträgen.

Muss ich hier noch mal extra / neu die Einstellung beantragen oder wirkt die erste Einstellung weiter? Darf der Arbeitgeber jetzt den Lohn auszahlen?

Ich steh da gerade voll auf dem Schlauch....
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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#8

27.11.2017, 10:38

Meiner Meinung nach wirkt die Verfügung des Gerichts über die einstweilige Einstellung der ZV auch gegen den 2. VZV. Dort steht ja nicht drin, dass die Verfügung bezüglich des 1. VZV wirkt oder nur bezüglich einer bestimmten ZV-Maßnahme, sondern bezüglich der ZV aus dem Titel...... bis zur endgültigen Entscheidung. Dann müsste sich dies auf alle ZV-Maßnahmen bis zur endgülten Entscheidung auswirken.

Den Lohn darf der Arbeitgeber jetzt auszahlen. An seiner Stelle würde ich aber den pfändbaren Teil des Einkommens bis zur endgültigen Entscheidung einbehalten.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#9

27.11.2017, 11:42

Super, ich danke dir wie verrückt!

Eine Frage hätte ich jetzt noch:

Eine Kollegin meinte, ich solle doch den Einstellungsbeschluss an die Ggs. nochmals von Anwalt zu Anwalt zustellen. Aber bringt mir ja eigentlich nichts, zumal ich von dieser Einstellunf ja keine Vollstreckabre Ausfertigung erhalte...
Liebe Grüße,

Frau Amsel
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#10

27.11.2017, 11:53

Wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, kannst du von Anwalt zu Anwalt zustellen lassen. Kostet ja nichts und sicher ist sicher. Aber eigentlich stellt das Gericht den Beschluss an beide Parteien zu. Notwendig ist es also nicht.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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:naegel
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