Pflicht des Drittschuldners bei Stundung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
ChristinaK
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 34
Registriert: 31.10.2006, 15:12

#11

11.01.2008, 11:36

Also unsere Mandanten wollen erst einmal nichts unternehmen, also an niemanden herantreten wegen der abgelaufenen Stundung. Da die Arbeiten nicht durchgeführt sind, sagen wir, ist der restliche Kaufpreis auch nicht fällig. So wars ja auch im Kaufvertrag vereinbart. Von daher müssen unsere Mandanten ja nichts unternehmen, da wir eh sagen, der ist nicht fällig.

Mir ist das auch unerklärlich, warum die Pfändungsgläubiger sich noch nicht gemeldet haben?! Wir wollen natürlich nur nicht, dass die jetzt Drittschuldnerklage erheben, weil wir nicht zahlen bzw. unsere Mandanten sich noch nicht gemeldet haben bei den Pfändungsgläubigern.

Also nochmal zusammenfassend vom jetztigen Standpunkt her:

Müssen unsere Mandanten sich melden ? (wenn ja, gibts dazu §§ ?) , müssen sie zahlen oder müssen sie gar nichts unternehmen, bis die Pfändungsgläubiger an sie herantreten?
Jupp03/11

#12

11.01.2008, 12:09

Wenn eure Mandanten geschrieben haben, dass nach Ablauf der Stundungszeit gezahlt wird und keine Einschränkungen vorgenommen haben, würde ich die Gläubiger anschreiben und Hinweis geben, warum nicht gezahlt wird. Der genaue Wortlaut der Drittschuldnererklärungen ist ja im Forum nicht bekannt.
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