Herabsetzung Pfändungsfreigrenze

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Jupp03/11

#1

09.01.2008, 17:01

Hallo zusammen,

wenn andere nicht mehr weiterwissen, kommt der Mist zu mir:

Unterhaltstitel der geschiedenen Ehefrau liegt vor. Ehemann hat sich wohl mit Hilfe seines Arbeitgebers eingerichtet und erhält nunmehr monatlich ca. 1.000,00 € netto, vorher waren es 1.400,00 €, angeblich arbeitsbedingt jetzt weniger.
Ehemann ist neu verheiratet. Antrag auf Nichtberücksichtigung der neuen Ehefrau ist bereits durch mit der Begründung, dass diese eigenes Einkommen hat. Ob dieses überhaupt stimmt, kann nicht gesagt werden. Jedenfalls ha sich der Ehemann in dem Verfahren nicht verteidigt und anderes vorgebracht.
Ich beabsichtige nunmehr mit der selben Begründung, nämlich eigenes Einkommen der neuen Ehefrau, die Pfändungsfreigrenze zu drücken, sagen wir mal auf monatlich 800,00 €.

Habe insoweit im Forum nichts gefunden. Hatte jemand etwas derartiges in der Vergangenheit?

Für Antworten wäre ich dankbar.
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#2

09.01.2008, 17:31

:hm
Ich hab sowas auch noch nicht gehabt. Aber das müsste klappen, denn die Pfändungsfreigrenzen im eigentlichen Sinne sind ja u. a. dafür da, die unterhaltsberechtigten Personen zu schützen bzw. dafür zu sorgen, dass auch für die Kinder genug Geld da ist.

Aber wenn durch das vorherige Verfahren wg. der EF bereits erfolgreich war, spricht nichts dagegen, es so zu versuchen.

Ich würde wirklich auch so argumentieren, dass die Pfändungsfreigrenze für diesen Einzelfall zumindest reduziert werden kann, weil die EF eigenes Einkommen hat und daher "für sich selbst sorgen" kann und der Schutz für sie als Unterhaltsberechtigte damit hinfällig ist. Im Gegensatz zur geschiedenen EF, weil Kinder oder weil krank oder weil... keine Ahnung.
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

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#3

09.01.2008, 17:35

Ich würde sagen probiere es hört sich sinnvoll an. Ich weis, dass es geht; selbst gehabt :hm ne hatte ich nicht. Aber Deine Argumentation etc. hört sich für mich recht plausibel an und also ich würde es probieren :)
-- Nimm das Leben nicht so ernst. Du überlebst es eh nicht ---
StineP

#4

09.01.2008, 17:37

Also machbar ist es...

Hier mal was, vielleicht hilft es:

http://www.affr.de/fachbeitraege/maes/m ... ege013.htm

Wenn du möchtest, kann ich morgen mal meine schlaue ZV-Bibel durchforsten. Ich weiß ganz sicher, dass ich dort einen derartigen Antrag drin hab.

Wenn man das googelt, dann findet man ne Menge über die Herabsetzung. Teils in Schuldnerforen, wo beraten wird, was man gegen die Herabsetzung macht *gg
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#5

09.01.2008, 17:42

OT @ Stine:
StineP hat geschrieben:Wenn man das googelt, dann findet man ne Menge über die Herabsetzung. Teils in Schuldnerforen, wo beraten wird, was man gegen die Herabsetzung macht *gg
Komisch, dass es so derartig viele Schuldnerforen gibt, oder? Ich muss auch immer lachen, wenn ich was für die ZV googel und dann 10.000 Foren vorgeschlagen werden "Hilfe, ich hab nur die Hälfte meines Gehalts gekriegt! Was mach ich gegen die Pfändung?" oder "Wie krieg ich mein Telefon wieder frei, ohne die Rechnungen zu bezahlen?.
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

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Jupp03/11

#6

09.01.2008, 17:46

StineP
Wenn du einen Antrag hättest, das wäre toll. Dann brauche ich mir ggf. die einzelnen Entscheidungen aus der NJW und FamRZ nicht raussuchen.
StineP

#7

09.01.2008, 17:48

Ich bin mir absolut sicher... Brauchst das nachher noch? Muss noch mal los. Könnte also rein theoretisch die CD noch von meinem Arbeitsplatz holen.
Jupp03/11

#8

09.01.2008, 17:49

um Gottes Willen

Wird eine Wochenendaufgabe.
StineP

#9

09.01.2008, 19:05

Man, ey. Hab eben 10 Seiten geschrieben und alles ist weg. *grml

Noch mal von Anfang.

Also eine Herabsetzung kommt leider nicht in Frage….§ 850 f Abs. 2 und 3 sind nämlich nur für folgende Fälle geeignet:

1. Forderungen aus unerlaubter Handlung ( Abs. 2)
2. Einkommen des Schuldners von über 2815 €
Beides kommt für dich nicht in Frage, nehme ich an..

Daher bleibt nur eins:

Du kannst die Ehefrau als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt lassen. (Nähere Ausführung hierzu kann ich dir gerne per Fax schicken… Auch mit Literaturhinweisen, wer wann wie beweispflichtig ist, wie das Verfahren abläuft etc)…

Eins ist nur wichtig:

Wenn die Ehefrau nicht ausreichend Geld verdient, dann kann es sein, dass sie nicht komplett wegfällt, sondern nur teilweise. Die Rechtsprechung geht in zwei Richtungen bei der Berechnung ihrer Leistungen:

1. Sie verdient mehr als § 850 c ZPO (diese 913 was €)
2. Sie verdient 20 % mehr als der durch das SGB II bestimmte Regelsatz.

(wie gesagt, hierzu kann ich dir Rechtsprechungshinweise gerne faxen).

Es gibt zwei Wege, diesen Antrag durchzubekommen:

1. Durch den Pfüb direkt. Muster:
An das
Amtsgericht – Vollstreckungsgericht –
____

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ____ vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an die/den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln.
Der Schuldner ist:
• ledig
• verheiratet
• geschieden
• verwitwet
und er hat ____ unterhaltsberechtigte Kinder.
Seine Ehefrau ist gelernte Friseurin und bei dem Friseurmeister M in ____ angestellt. Sie bezieht dort ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1050 EUR. Insoweit wird auf die in der Anlage beigefügte Abschrift der Offenbarungsversicherung des Schuldners vom ____ (Az: ____) Bezug genommen.
Es wird deshalb weiter beantragt anzuordnen,
dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens unberücksichtigt bleibt.
Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch Gerichtskostenmarken/Gerichtsgebührenstempler erfolgt.
• Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts beantragt. Die Erklärung über die Vermögensverhältnisse des Gläubigers ist beigefügt.
Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.
Sollte das angegangene Gericht nicht zuständig sein, wird die Abgabe an das zuständige Gericht beantragt und um eine entsprechende Mitteilung gebeten.
Gez. Rechtsanwalt

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

In der Zwangsvollstreckungssache

____ ./. ____

Nach dem Urteil des LG ____ vom ____, Az: ____, dessen vollstreckbar zugestellte Ausfertigung ich [nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ____, Az: ____,] beifüge, hat der/die Gläubiger/in von dem Schuldner zu beanspruchen:
Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung ____ EUR
____ % Zinsen für die Hauptforderung seit dem ____ ____ EUR
vorgerichtliche Mahnkosten ____ EUR
Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides – festgesetzte Kosten – ____ EUR
____ % Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ____ ____ EUR
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen ____ EUR
Zwischensumme ____ EUR

[Abzüglich der Zahlungen vom ____ über ____ EUR
Zwischensumme ____ EUR]

3/10-Gebühr (§§ 11, 31, 57 BRAGO)
aus dem Wert des Streitgegenstandes von ____ EUR ____ EUR
Auslagenpauschale § 26 BRAGO ____ EUR
16 % Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO ____ EUR
Gerichtskosten für diesen Beschluss (KV Nr. 1640 Anlage 1
zu § 11 Abs. 1 GKG) 10,00 EUR
Summe ____ EUR

Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrages – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – wird die angebliche Forderung des Schuldners gegen ____ (Name und vollständige Anschrift des Drittschuldners)
– Drittschuldner –
• auf Zahlung des gesamten, auch künftigen Arbeitseinkommens, gleich, wie es benannt ist, einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen;
• auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs sowie Kirchensteuerjahresausgleichs für das Kalenderjahr ____ und alle fortlaufenden Kalenderjahre sowie auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages
so lange gepfändet, bis die Gläubigeransprüche vollständig befriedigt ist.
Der Arbeitgeber (Drittschuldner) darf, soweit die Forderung gepfändet ist, nicht mehr an den Schuldner zahlen. Der Schuldner darf den gepfändeten Teil des Arbeitseinkommens nicht mehr verlangen, ihn auch nicht verpfänden oder abtreten.
Soweit die Forderung des Schuldners an den Arbeitgeber (Drittschuldner) gepfändet ist, wird sie dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Von der Pfändung sind ausgenommen und nicht mitzurechnen:
 Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, ferner auf den Auszahlungszeitraum entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Kassenbeiträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
 Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen, (alle Bezüge jedoch nur in üblicher Höhe);
 die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
 Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Nettoarbeitseinkommens, höchstens aber bis 500 EUR;
 die in § 850a Nr. 2, 5 bis 8 ZPO genannten Bezüge (z. B. Urlaubs- und Treuegelder, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Sterbe- und Gnadenbezüge sowie Blindenzulagen).
Es wird angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht berücksichtigt wird (§ 850c Abs. 4 ZPO).
Von dem so errechneten Netto-Einkommen ergibt sich der pfändbare Betrag – unter Berücksichtigung von ____ weiteren Unterhaltspflichten des Schuldners – aus der Tabelle zu § 850c ZPO.
Gez. Rechtspfleger



2.Durch das Nachtragsverfahren. Muster:

An das
Amtsgericht – Vollstreckungsgericht –
____

In der Zwangsvollstreckungssache
des ____
– Gläubiger –
gegen
den ____
– Schuldner –
(Az: ____ )

Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ____ vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich,
den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ____ vom ____ dahingehend zu ergänzen, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommensanteiles unberücksichtigt bleibt.

Gründe:
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ____ vom ____ wurde das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Der Drittschuldner führt seit ____ den sich aus der Tabelle zu § 850c ZPO unter Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person pfändbaren Teils des Schuldnereinkommens an den Gläubiger ab. Das Nettoarbeitseinkommen des Schuldners liegt bei ____ EUR monatlich.
Laut beiliegender Bescheinigung der Fa. ____ verdient die Ehefrau des Schuldners, der sonst keine Unterhaltsverpflichtungen hat, monatlich 1350 EUR netto. Da dieser Betrag weit über der Pfändungsfreigrenze des § 850c Abs. 4 ZPO (930 EUR) liegt und sich die Ehefrau mit dem genannten Verdienst selbst unterhalten kann, ist diese bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommensanteiles des Schuldners nicht zu berücksichtigen.
Gez. Rechtsanwalt

So, ich hoffe, dir vorerst geholfen zu haben.

Wie gesagt, ich hab alles abgeschrieben, was man dazu wissen muss, aber das ist verschwunden. Wenn du weitere Ausführungen wünschst, dann schreib mir per PN bitte deine Faxnummer und ich schicke dir die entsprechenden Auszüge aus meiner Bibel *gg
Jupp03/11

#10

09.01.2008, 19:18

Vielen Dank für deine Ausführungen. Bzgl. der Nichtberücksichtigung der neuen Ehefrau habe ich schon Beschluss, wie ich eingangs schrieb.

Irgendwie ist die Geschichte doch traurig, nicht nur, weil die Unterhaltsberechtigte behindert ist.

Ich bespreche die Angelegenheit mit dem zuständigen Rechtspfleger. Ich formuliere dann einfach mal einen Antrag und ggf. ist der Rechtspfleger bereit, diesen dem Schuldner zur Stellungnahme zu übersenden. Vielleicht fällt dieser dann darauf rein und macht dabei Fehler, die mich irgendwie weiterbringen.

Allen noch einmal vielen Dank
und schönen Abend
Antworten