Ich muss mal echt genauer lesen. *grml
Wie gesagt, es gibt nur zwei Möglichkeiten auf Herabsetzung. § 850 f Abs. 2 und 3..... Darein wirst nun wirklich nicht fallen.
Herabsetzung Pfändungsfreigrenze
Das habe ich mich auch gefragt Bob, konnte es aber aus diesem Thread bislang nicht herauslesen. Am besten wäre hier - was ja schon gemacht wurde Antrag auf Unberücksichtigung der Ehefrau und Pfändung nach § 850 d ZPO. Der zuständige Rechtspfleger setzt dann fest, wievil dem SChuldner noch zu verbleiben hat, abweichend zur Tabelle § 850 c ZPO.
Wenn ihr die Weihnachts- und Urlaubsgeldansprüche ansprechen solltet, diese Ansprüche hat der Schuldner angeblich nicht.
Ich mache diesen Mist einmal im Jahr, sonst Not.
Da müßte ich mir zunächst einmal die Kommentierung ansehen und die habe ich nicht zu Hause.
Trotzdem vielen Dank für den Hinweis.
Da müßte ich mir zunächst einmal die Kommentierung ansehen und die habe ich nicht zu Hause.
Trotzdem vielen Dank für den Hinweis.
Ich schätze es würde reichen sich den § erstmal genau durchzulesen, Antrag zu stellen und glücklich zu sein.
also Jupp, Du musst den PfÜb gem. § 850d ZPO beantragen. Ich mache das dann immer so, dass ich als Überschrift nehme: Antrag auf Erlass eiens Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (privilegierte Pfändung nach § 850 d ZPO). Dann kann das der Rechtspfleger nicht übersehen. Außerdem mache ich meistens noch ein Anschreiben dazu, dass wir bitten, den monatlich unpfändbaren Betrag abweichend zur Tabelle des § 850 c ZPO zu bestimmen und in den beiliegenden PfÜb-Entwurf einzutragen. Ist zwar doppelt gemoppelt... hält bekanntlich besser . Du musst zusätzlich dann auch noch den Unberücksichtigungsbeschluss beifügen und auch darauf hinweisen. Und der Antrag ist dann wie folgt:
1.
Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschl. des Geldwertes v. Sachbezügen) so lange, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens:
Von der Pfändung ausgenommen sind Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge in üblicher Höhe, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse, eine private Krankenversicherung oder zur Weiterversicherung zahlt und die in §§ 850 ff. ZPO, 54 SGB genannten Bezüge.
Von dem errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners abweichend zur Tabelle zu § 850 c III ZPO gemäß des vom Gericht bestimmten Betrages. Dem Schuldner hat ein Betrag in Höhe von
EUR ______________
monatlich zu verbleiben.
2.
Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen für das abgelaufene Kalenderjahr, sofern diese durch den Arbeitgeber infolge Vornahme des Lohnsteuerjahresausgleiches ausgezahlt oder verrechnet werden.
3.
Endet das Beschäftigungsverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von 9 Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderungen aus dem neuen Beschäftigungsverhältnis.
1.
Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschl. des Geldwertes v. Sachbezügen) so lange, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens:
Von der Pfändung ausgenommen sind Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge in üblicher Höhe, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse, eine private Krankenversicherung oder zur Weiterversicherung zahlt und die in §§ 850 ff. ZPO, 54 SGB genannten Bezüge.
Von dem errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners abweichend zur Tabelle zu § 850 c III ZPO gemäß des vom Gericht bestimmten Betrages. Dem Schuldner hat ein Betrag in Höhe von
EUR ______________
monatlich zu verbleiben.
2.
Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen für das abgelaufene Kalenderjahr, sofern diese durch den Arbeitgeber infolge Vornahme des Lohnsteuerjahresausgleiches ausgezahlt oder verrechnet werden.
3.
Endet das Beschäftigungsverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von 9 Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderungen aus dem neuen Beschäftigungsverhältnis.