Inso-Prüfverfahren/Inso-Verfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Gast

#1

08.01.2008, 11:21

Meine Damen und Herren,

folgende Herausforderung stellt sich mir gerade in den Weg.

Eben rief eine Mandantin an und fragte nach folgendem:
Mandantin selbst im eine GmbH und hat einen stillen Gesellschafter, der einen Gesellschaftsanteil in Höhe von € 12.500,00 einzahlen sollte. Der stille Gesellschafter hat dies auch getan.

Nun befindet dieser stille Gesellschafter sich offensichtlich in einem privaten Insolvenzprüfverfahren und unsere Mandantin wurde angeschrieben, daß der Gesellschaftsanteil an den vorläufigen Verwalter auszukehren ist.

Unsere Mandantin selbst hat dem stillen Gesellschafter jedoch ein Darlehen über € 25.000,00 gewährt. Dieses Darlehen ist auch ordnungsgemäß gekündigt und zur Rückzahlung fällig gestellt worden. Zahlung des stillen Gesellschafters erfolgte natürlich nicht.

Nun meine Frage, muss unsere Mandantin diesen Gesellschaftsanteil an den vorläufigen Verwalter auskehren, wo doch eigene Ansprüche bestehen??? Kann ggf. die Verrechnung der eigenen Ansprüche erklärt werden???

Was ist eigentlich, wenn das Inso-Verfahren tatsächlich eröffnet wird??? Muss dann der Gesellschaftsanteil wohlmöglich an den "richtigen" Verwalter ausgekehrt werden??? Muss unsere Mandantin dann ihre eigene Darlehensforderung zum Inso-Verfahren anmelden???

Brauche wirklich Hilfe, wenn es geht mit gesetzlichen Hinweisen.

Danke :roll:
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blackcat
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#2

08.01.2008, 11:43

Hallo Preußi,

die Gesetzesgrundlagen zur Aufrechnung findest du in §§ 94 - 96 InsO.
Generell ist eine Aufrechnung möglich, sofern sie nicht unzulässig ist.
Dies ist der Fall wenn während des Eröffnungsverfahrens bereits Verfügungsbeschränkungen gem. §§ 21, 22 InsO auferlegt wurden.

Vielleicht hilft dir das ein wenig weiter:

http://www.insoinfo.de/pages/insolvenzr ... abiszid=41
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