ZV bevor die drei Jahre Wartezeit abgelaufen sind

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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yvonne26
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#1

27.12.2007, 15:10

Hallo an alle, die zwischen den Feiertagen arbeiten müssen...

Meine Frage ist, unsere Gegnerin hat RG bei Firma nicht bezahlt. Damals war sie Azubi als sie die EV abgegeben hat. Jetzt ist sie kein Azubi mehr und ist fest angestellt. Meine Frage ist, ob ich einen neuen ZV-Auftrag rausschicken kann obwohl die drei Jahre Wartefrist noch nicht abgelaufen sind?? Mir war so als gäbe es eine Regelung, dass wenn sich die Verhältnisse ändern, dass das zum einen angzeigt werden muss bei gläubiger und zum anderen, man die Möglichkeit hat vorher noch mal zu vollstrecken. Ist dem so??
Lieben Gruß

Yvonne
Andreas

#2

27.12.2007, 15:13

Einen neuen ZV-Auftrag kannst du in jedem Fall rausschicken. Kennst du den neuen Arbeitgeber denn schon ? Der Ausbildungsbetrieb ? Dann mach' weitere Gläubiger nicht schlauer, als sie sein müssen :wink:

Ansonsten - 903 ZPO - sollte es möglich sein, daß die Schuldnerin die EV erneut abgeben muß.
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butterflybabe
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#3

27.12.2007, 15:35

:zustimm Andreas

Einen neuen ZV-Antrag kannst du immer stellen, egal ob die Wartefrist für die Abgabe der eV abgelaufen ist oder nicht.

Ansonsten würde ich parallel auch noch einen Antrag nach 903 ZPO stellen, falls die Schuldnerin nicht sofort zahlt, oder ihren Arbeitgeber nicht nennen will.
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yvonne26
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#5

27.12.2007, 16:36

vielen lieben Dank!! Das wird meine Chefin freuen :-)
Lieben Gruß

Yvonne
Kimmy

#6

28.12.2007, 07:03

einen ZV-Auftrag kann man ja ständig stellen, da gibt es keine Wartefrist. Allerdings sollte der GVZ darauf hingewiesen werden, dass dieser die ZV auch wirklich durchführen soll und nicht die Unterlagen mit dem Vermerk "amtsbekannt pfandlos" zurückschickt.
Die 3-jährige Wartefrist ist lediglich im eV-Verfahren zu beachten. Und wie Andreas schon sagte, kann die eV auch innerhalb der 3-Jahres-Frist nochmals beantragt werden, wenn einem bekannt ist, dass der Schuldner zu neuem Vermögen/Änderung der Vermögensverhältnisse gekommen ist.
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