Fragenkatalog für Ergänzungs-EV bei Selbständigkeit

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Summerof77
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#11

19.12.2007, 15:44

Ja, Himi, danke, habe ich natürlich im Vorwege geprüft. Einkünfte hat er 500-600 € monatlich. Auftraggeberfrage habe ich ausführlich mit hineingenommen. Er ist ja verpflichtet, mir seine gesamten Auftraggeber der letzten 12 MOnate zu nennen.

Bezüglich Pkw, siehe oben. Ich habe das schon einmal durchexerziert und das Gericht hat dieser Frage auch nicht stattgegeben. Man könnte sicherlich versuchen, darüber was in Erfahrung zu bringen, aber wenn, dann ist das Fahrzeug auch nicht pfändbar, da er es ja zur Ausübung seiner Tätigkeit braucht. Ich möchte nur etwas über verschleiertes Einkommen oder Schwarzarbeit rausfinden. Damit kann ich wohl mehr anfangen.

Ach, mein Stinchen, danke für Dein Fax!!!!! Pack ich mir gleich zu den Rechtsprechungen bezüglich EV-Fragen!!! Knutscha!
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joy1980
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#12

19.12.2007, 16:02

Hinsichtlich der Frage mit dem Pkw gab es bei mir bisher keine Probleme.
Aber wenn der Schuldner nur 500-600 € monatliche Einkünfte hat, wovon zahlt er die Versicherungen, Miete für eventuell vorhandene Geschäftsräume bzw. wer zahlt sie für ihn? Bei so geringen Einkünften bezieht er eventuell noch Geld vom Amt, bei Beginn der Selbstständigkeit kann man Übergangsgeld beziehen für ca. 6 Monate.
Weiterhin kann man auch danach fragen, ob er Angestellte hat und wovon er diese bezahlt. Oder ob Finanzierungen vorliegen?
Liebe Grüße :pcwink
StineP

#13

19.12.2007, 16:13

Na hauptsache, es hilft auch =) Mein Buch weiß einfach alles von der ZV
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Summerof77
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#14

19.12.2007, 16:33

@joy1980: seine Geschäftsräume hat er bei seiner Bekannten in seiner Wohnung. Er hat nur Werkzeug angegeben. Da er da mietfrei wohnt, soll er mir erstmal darüber Auskunft erteilen, wer die Bekannte ist und inwieweit er für diese Tätigkeiten ausübt, die das rechtfertigen. Weitere Gelder bezieht er nicht. er hat sonst keine der weiteren Fragen beantwortet. Aber ich denke, ich bin schon gut davor.

DAnke für die Tips!
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HIMI
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#15

19.12.2007, 17:05

@ summerof77:
die Frage des PKW oder Kleinlaster o.ä. würde ich durchaus weiter verfolgen. Das ist alles eine Frage der richtigen Begründung resp. gekonnten Formulierung. Hier geht es ja nicht um Privatfahrten, da müßte er in der Tat keine Auskünfte geben, sondern um sein "Betriebsvermögen", was zur Ausübung des Gewerbes notwendig ist.
Sage Dir nicht, das streicht mir das Gericht/GV ohnehin zusammen, sage Dir, das muß so präsentiert werden, daß die Beantwortung für die Kenntnis der Vermögenswerte unabdingbar ist.

Dann laß Dir die Frage der Einkünfte sowie Auskünfte über Auftraggeber vom Schuldner beantworten, schon aus taktischen Gründen. Weichen die Antworten vom Bekannten ab, überlegt Du dir, wie Du sie nutzbringend verwenden kannst.
ich glaub mich knutscht ein Elch
HIMI
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#16

19.12.2007, 17:06

@StineP: was hast Du denn für ein Wunderbuch?
ich glaub mich knutscht ein Elch
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Summerof77
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#17

19.12.2007, 17:33

So, damit Ihr alle was davon habt, ist hier meine Begründung. Ich denke doch, daß die ganz ordentlich ist:

Der Schuldner gibt im Vermögensverzeichnis an, daß er selbständig tätig sei und einen Montageservice betreibe. Er gibt keine Auftraggeber an. Es gehört zur Verpflichtung eines selbständig tätigen Schuldners, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sämtliche

Auftraggeber anzugeben, für die er in den letzten 12 Monaten tätig gewesen ist. (OLG München, Beschl. vom 31.08.2001,7 W 1680/01, DGVZ 2002,73)

Es wird daher gebeten, den Schuldner zu fragen,

- Wie lauten, mit vollem Namen unter Angabe der Rechtsform und der ladungsfähigen Anschrift, die Kunden und Auftraggeber des Schuldners, welche er in den letzten 12 Monaten bedient hat?
- Welche Umsätze hat der Schuldner mit jedem einzelnen Kunden und Auftraggeber in den letzten 12 Monaten getätigt?
- Welche Art von Leistung hat der Schuldner für jeden einzelnen Kunden und Auftraggeber erbracht?
- Welche Leistungen hat der Schuldner seinen Auftraggeber in Rechnung gestellt und welche Vergütung hat er insoweit jeweils erhalten?

Des weiteren gibt der Schuldner an, daß er mietfrei bei einer Bekannten wohne. Der Schuldner hat im Rahmen der Ergänzung seiner Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung zu offenbaren, ob er für seine Freundin Leistungen erbringt, die ihrem Umfang nach über einen üblichen Betrag zur Haushaltsführung hinausgehen. (LG Bonn, Beschl. v. 07.03.2000, 4 T 126/00).

Ein Konto gibt der Schuldner nicht an. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er als Selbständiger mit einem Monategebetrieb ein Konto haben wird und dass er das anzugeben hat, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Kunden und er nur Barzahlungen leisten. Gegebenenfalls wird gebeten, den Schuldner zu fragen,

- ob er die Vergütung seiner Tätigkeit nur in bar erhält oder ob er ggf. über ein Konto über einen Kontoverleiher verfügt.

In diesem Fall ist der Name und die Anschrift des Kontoverleihers anzugeben (LG Stuttgart, Beschl. v. 5.12.1996, Rpfleger 1997, 175).
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StineP

#18

19.12.2007, 19:37

Sehr gut!! Kopier ich mir morgen raus und speicher mir das ab...
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butterflybabe
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#19

19.12.2007, 20:22

hört sich gut an, mach dir aber nicht allzu große Hoffnung, dass die Angaben nicht richtig sind.

Hatte letztens auch so einen ähnlichen Fall. Schuldner war selbständig in Form eines Hausmeisterdienstes etc. Kein Konto, kein Büro, keine Aufträge, einfach nichts. Und leider waren die Angaben richtig, hab Ergänzung bei der GVin beantragt, die mir dann mitgeteilt hat, dass dem wirklich so ist.
HIMI
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#20

19.12.2007, 20:47

ja, mag dabei herauskommen. Leute, die angeblich mit Null Aufträgen selbständig bei der Freundin in der Wohnung hocken, leben aber oft ganz flott von Schwarzarbeit. Man muß nun leider die Profischuldner von denen separieren, die wirklich nix haben, allerdings machen mich Leute stutzig, die unter diesen Umständen nicht einmal eine Unterstützung der Arbeitsagentur oder so haben. Das ist meistens wahr und liegt daran, daß sie aus gutem Grund Nachforschungen von amtlicher Seite fürchten.

Außerdem ist ja der tiefere Sinn der Nachbesserung nicht unbedingt der, wirklich neues zutage zu fördern sondern den Schuldner so zu ärgern, daß er es vorzieht, zu zahlen, statt häßliche Fragen zu beantworten.
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