Klage gegen Drittschuldner (§ 840 II ZPO)!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4845
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#21

12.02.2008, 08:33

@day
Der Thread hieß "keine Auskunft des Drittschuldners nach Zustellung des Pfüb" und ist aus August 2007
Benutzeravatar
Day
Forenfachkraft
Beiträge: 226
Registriert: 10.05.2006, 15:41
Software: RA-Micro
Wohnort: Rottenburg

#23

12.02.2008, 08:37

ihr seid die BESTEN !!!! Danke
Benutzeravatar
rena
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1268
Registriert: 24.08.2006, 16:15
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: RAK Bamberg (Oberfranken)

#24

17.07.2008, 09:15

Huhu,

ich hab mir das nun auch mal alles durchgelesen.

Wenn ich den DS nun vor Klage nochmal anschreiben, welche Gebühr kann ich dann hierfür in Klage aufnehmen?

Und als Zahlbetrag in der Klage nehm ich dann den Betrag lt. Foko mit sämtlichen Kosten und Auslagen?

Konkreter Fall:

Gegenseite klagt darauf Entgeltabrechnung und Quittungen über Barauszahlungen zu erteilen vor Arbeitsgericht.

Wir beantragen Klageabweisung und stellen Widerklage auf Auszahlung von überzahlten Beträgen auf den Lohnanspruch.

Ist das nun derselbe oder ein unterschiedlicher GW?
Benutzeravatar
rena
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1268
Registriert: 24.08.2006, 16:15
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: RAK Bamberg (Oberfranken)

#25

18.07.2008, 08:31

Help :(
Benutzeravatar
rena
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1268
Registriert: 24.08.2006, 16:15
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: RAK Bamberg (Oberfranken)

#26

29.07.2008, 15:23

Kann mir jemand zum GW helfen?
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4845
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#27

29.07.2008, 16:01

Für das Aufforderungsschreiben an den Drittschuldner bekommst Du keine Gebühr. Die Aufforderung überflüssig, da Du den Drittschuldner sofort verklagen kannst. Genau darüber hatte der BGH in der Entscheidung entschieden.
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4845
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#28

29.07.2008, 16:04

Bei deiner Frage zum GW kann ich Dir nicht wirklich helfen. Die Anträge schließen sich m.E. nicht gegenseitig aus. Aber ohne konkrete Aktenkenntnis ..... Der Herausgabeanspruch ist m.M. nach auch schwer bezifferbar. Ich würde Streitwertfestsetzung beantragen.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Benutzeravatar
rena
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1268
Registriert: 24.08.2006, 16:15
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: RAK Bamberg (Oberfranken)

#29

12.08.2008, 12:14

Oki, dann warte ich mal die Streitwertfestsetzung ab.

Wie ist das allerdings grundsätzlich?

Also ich habe dann für die Auskunft und die Abweisung einen GW (Klage), der den gleichen Gegenstand betrifft und schließlich über einen anderen Gegenstand einen GW der Widerklage.

Evtl. als Beispiel: GW für Klage 1000 €, GW für Widerklage 2000 €

Und die Widerklage betifft aber einen anderen Gegenstand als die Klage.

Was kann ich nun abrechnen? Steh immer noch auf dem Schlauch.
Antworten