Vollstreckungsabwehr

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
bianca82
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 339
Registriert: 05.12.2006, 09:42
Wohnort: Parchim

#1

12.12.2007, 10:53

Also es geht um eine Räumung von Wohnraum. Wir vertreten den SN, also den der die Wohnung räumen soll. Im Sommer diesen Jahres wurde dann vor Gericht ein Vergleich geschlossen, die Wohnung (eigentlich ist es ein ganzes Haus) muss bis zum 31.12.07 geräumt und herausgegeben werdne. So nun hat SN noch keinen neuen Wohnraum, bekommt ALG II und hat diverse Ablehnungen von Vermietern vorgelegt. Wir sollen nun die Vollstreckung abwenden.

Haben bereits einen Entwurf für das Gericht gefertigt zum AZ des seinerzeit geschlossenen Vergleiches. Wollte nun auch PKH beantragen. Welche Gebühren fallen denn jetzt eigentlich an?
bianca82
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 339
Registriert: 05.12.2006, 09:42
Wohnort: Parchim

#2

12.12.2007, 11:49

Hallooo

Kann mir niemand helfen?
Benutzeravatar
Supersabsy
Forenfachkraft
Beiträge: 242
Registriert: 23.10.2007, 15:26
Wohnort: Felde

#3

12.12.2007, 12:13

Bei einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) fallen die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG an. Also erst einmal nach 3100.
:xd
Bild Bild

Bild
Gast

#4

12.12.2007, 12:25

Musst Du nicht einen Antrag auf Räumungsschutz bzw. Vollstreckungsschutz nach 765 a machen. machen?? Dieser Antrag müsste dann aber ans Vollstreckungsgericht.

Eine Vollstreckungsabwehrklage kommt doch nur zum Tragen, wenn schon ZV läuft, oder?
Kimmy

#5

12.12.2007, 12:40

Achtung: Beachte bitte die Frist in § 721 Abs. 3 ZPO. Ein Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist muss zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist gestellt werden.
bianca82
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 339
Registriert: 05.12.2006, 09:42
Wohnort: Parchim

#6

12.12.2007, 13:05

Ich weiß auch nicht so richtig. Die Zwei-Wochen-Frist habe ich bereits notiert.

Die Vollstreckung läuft ja noch gar nicht. Weiß nicht ob hier dann schon der § 765 a in Betracht kommt.

Wir haben zunächst nur das AG angeschrieben und zwar zum GZ der Räumungsklage. Falsch?
GV Alt
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 483
Registriert: 06.04.2006, 01:20
Wohnort: NRW

#7

13.12.2007, 00:16

bianca82 hat geschrieben:Die Vollstreckung läuft ja noch gar nicht.
Unabhängig vom Beitrag "Kimmy": Erst wenn die Vollstreckung läuft, d.h. vom GV ein Räumungstermin bestimmt wurde, kann ein Antrag nach § 765 a ZPO in Betracht kommen, wobei § 765a Abs. 3 zu beachten ist (Antrag spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin).

Wenn ich aber lese, daß der Vergleich bereits im Sommer 07 geschlossen und Räumung zum 31.12.2007 vereinbart wurde, dürfte Eurer Mandant für einen solchen Antrag m.E. schlechte Karten haben. Er hatte ausreichend Zeit, sich um eine neue Wohnung zu kümmern.

Es gibt nur wenig Gründe, unter denen ein Antrag nach 765a Erfolg haben kann.
bianca82
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 339
Registriert: 05.12.2006, 09:42
Wohnort: Parchim

#8

07.02.2008, 08:28

Muss dieses Thema erneut aufgreifen, da ich die Sache nun abrechnen muss.

@ GV alt: Ja, haben wir auch gewusst, dass die Sache wohl keinen Erfolg hat, aber Mdt wollte es unbedingt. Da kann man dann auch nciht mehr helfen. Ging nun auch alles in die Hose und ich muss die Sache nun abrechnen.

Also rechne ich denn jetzt ne 1,3 nach 3100 VV RVG ab? Wir hatten einen Räumungsschutzantrag gestellt, keine Vollstreckungsgegenklage gefertigt.
Antworten