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Verfasst: 11.12.2007, 20:02
von Sandra S.
Hallo Anton,

schau mal in § 750 ZPO.

Zugestellt werden muss eine Klausel nur, wenn es eine qualifizierte Klausel ist (wie z.B. bei Rechtsnachfolge o.ä.), oder wenn die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO eingeleitet wird (dann 2 Wochen vorher).

In allen anderen Fällen reicht es, die einfache Ausfertigung zuzustellen.

Verfasst: 19.12.2007, 11:21
von Olli1983
Mmh, hab mir die Beiträge grad durchgelesen, bin mir aber noch nicht ganz sicher.

Hab hier einen Vergleich, hab heut die vollstr. Ausf. bekommen. Auf der steht "Entscheidung wurde dem Gegner am 04.10.07 vom Amts wegen zugestellt."

Kann ich da jetzt gleich PfüB beantragen oder muss ich die vollstr. Ausf. auch noch zustellen??

Danke im Voraus...

Verfasst: 19.12.2007, 11:29
von Curry
Manchmal machen die Gerichte das aus irgendwelchen Gründen...

Du brauchst den Vergleich nicht nochmal zustellen.

Verfasst: 19.12.2007, 11:33
von Olli1983
Ok, danke...

Verfasst: 19.12.2007, 11:36
von Sam29
Curry hat geschrieben:Manchmal machen die Gerichte das aus irgendwelchen Gründen...
Nicht aus irgendwelchen Gründen, sondern aus der Tasache, dass es einmal den gerichtlichen Vergleich und einmal den Anwaltsvergleich gibt. Beides wiederzufinden und nachzulesen in der ZPO. :D

Verfasst: 19.12.2007, 11:44
von Curry
Kannst du vielleicht auch sagen, wo genau das steht?