Seite 1 von 2

Zustellung Vergleich bevor man Klausel hat?

Verfasst: 11.12.2007, 11:55
von Anton79
Hallo. hab mal ne ganz eilige Frage:


Es liegt ein Vergleich vor. Es ist noch keine Klausel drauf.

Kann ich jetzt trotzdem erst einmal an den GegnerAnwalt zustellen und danach noch die Klausel einholen und dann sofort vollstrecken?

Verfasst: 11.12.2007, 11:58
von _steffi_
Halli hallo,

ich denke nicht. Du mußt erst bei Gericht eine Vollstreckbare Ausfertigung anfordern.

Ich hab das mal so gelernt:

Titel, Klausel, Zustellung

Aber kann sich aus was geändert haben.

LG
Steffi

Verfasst: 11.12.2007, 11:59
von LuzZi
Nein, es heißt weiterhin Titel, Klausel, Zustellung.

Verfasst: 11.12.2007, 12:00
von Curry
Das Problem hatte ich letztens auch, ich weiß auch, dass ich dazu was nachgelesen hatte. Was allerdings das Ergebnis war will mir grad nicht mehr einfallen.

Verfasst: 11.12.2007, 12:08
von Rehlein39
Verstehe ich jetzt nicht so ganz: wenn Du keine vollstreckbare Ausfertigung hast, was willst Du dann zustellen? Nur die Ausfertigung? Dann hast Du einen Nachweis, dass Du die Ausfertigung zugestellt hast-nützt aber nichts, da Du ja daraus nicht vollstrecken kannst.
Meines Erachtens erst die vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht beantragen, diese dann an die Gegenseite zustellen und dann vollstrecken.

Verfasst: 11.12.2007, 12:11
von Kimmy
Es ist ausreichend eine einfache Ausfertigung - bzw. beglaubigte Abschrift hiervon - eines Vergleiches dem gegnerischen Anwalt zuzustellen. Die Voraussetzungen von Titel, Klausel, Zustellung, werden ja erst durch die Zustellung geschaffen.
Wir machen das hier ständig und haben damit auch nie Probleme.
Das EB wird dann an die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches, die irgendwann dann mal eingeht, geheftet und dann liegen die Voraussetzungen der ZV vor und es kann sofort losgelegt werden.

Verfasst: 11.12.2007, 12:12
von Anton79
die frage ist ja,

muss die zustellung von RA zu Ra erfolgen, weil die Klausel zugestellt werden muss wie bei der Vollstreckung gem. § 720 a ZPO

oder

muss die zustellung nur deswegen erfolgen ,weil das Gericht einen Verglich nicht von amts wegen zustellt! dann dürfte auch die klausel evtl, nicht unbedingt zuzustellen sein.

Verfasst: 11.12.2007, 12:16
von rosa
der Titel muss nicht mit Klausel zugestellt werden, sondern hauptsache zugestellt. Ist ganz einfach zu erklären, WENN das Gericht die Zustellung übernehmen WÜRDE, so wie bei KFB´s dann stellt sie ja auch nur eine einfache Ausfertigung zu!!!

Verfasst: 11.12.2007, 12:17
von Kimmy
genau Immi. Und der Sinn der Zustellung ist ja, dass die Voraussetzungen der ZV geschaffen werden und dass der Schuldner von seiner Zahlungsverpflichtung Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis erlangt der Schuldner durch Zustellung des Vergleiches. Hierfür ist ja keine Klausel notwendig.

Verfasst: 11.12.2007, 12:55
von _steffi_
Nu wieder was da zugelernt :idea:

Lg
Steffi