Zustellung Vollstreckungsbescheid

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gast

#1

21.11.2007, 11:23

Hi Leute!!

Habe eine kurze Frage, muss der Vollstreckungsbescheid zugestellt werden wenn man daraus erstmal nicht vollstrecken will???

Danke
Benutzeravatar
schneewittchen1984
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1533
Registriert: 01.06.2007, 13:08
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: im schönen Badnerland

#2

21.11.2007, 11:25

du kannst auch den zustellungs- und den ZV-auftrag an den GV gleichzeitig rausschicken. der stellt dann zu und vollstreckt auch gleich.
Bild
Benutzeravatar
Ciara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7653
Registriert: 09.02.2007, 22:50
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Hamburg

#3

21.11.2007, 11:25

Warum wollt ihr den nicht zustellen lassen. Ihr könnt den doch zustellen lassen und dann trotzdem warten mit der Vollstreckung!
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
Benutzeravatar
Master24
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 995
Registriert: 06.04.2006, 23:16
Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
Software: Andere
Wohnort: Grafing bei München

#4

21.11.2007, 11:30

Zumal die Zustellung durch das Gericht meines Erachtens billiger ist, als die protokollierte Zustellung durch den Gerichtsvollzieher...
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Gast

#5

21.11.2007, 11:33

@Master
ganz klar.

Der GVZ möchte damit ja schließlich auch sein Geld verdienen :)
Benutzeravatar
petramaus
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 868
Registriert: 17.10.2007, 21:29
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Aschaffenburg
Kontaktdaten:

#6

21.11.2007, 11:35

:zustimm Master24
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#7

21.11.2007, 12:01

Also, wenn man den Schuldner nicht gleich verscheuchen will und gleich vollstrecken will, dann würde ich im Antrag auf Vollstreckungsbescheid gleich ankreuzen, dass der Vollstreckungsbescheid vom Gerichtsvollzieher resp. im Parteibetrieb zugestellt werden soll. Dann kann man den Gerichtsvollzieher auch gleich mit der Vollstreckung beauftragen und hat den Überraschungseffekt auf seiner Seite...
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Jara
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1187
Registriert: 23.09.2005, 09:48
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Wohnort: NRW

#8

21.11.2007, 12:10

Naja Smilie, vorher wurde ja zumindest schonmal der Mahnbescheid zugestellt, wo ist da der Überraschungseffekt???
Benutzeravatar
Master24
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 995
Registriert: 06.04.2006, 23:16
Beruf: ReFa | Team Coordinator | LL.B.
Software: Andere
Wohnort: Grafing bei München

#9

21.11.2007, 12:50

Jara hat geschrieben:Naja Smilie, vorher wurde ja zumindest schonmal der Mahnbescheid zugestellt, wo ist da der Überraschungseffekt???
Gut, der ist dann schon da, weil unser sachkundiger Schuldner ja nun "nur" mit der irgendwann erfolgenden Zustellung des VBs rechnet. (Der noch weniger Fachkundige erwartet ja auch erstmal Termin und Urteil :roll: )

Unter dem Gesichtspunkt der Überraschung wäre natürlich der VB durch den GVZ im Parteibetrieb zuzustellen. Unter dem Gesichtspunkt des Kostenfaktors wäre die Variante der Zustellung durch das Gericht vorzuziehen.

Letztendlich bleibt es jedem selbst überlassen!
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Benutzeravatar
butterflybabe
Foreno-Inventar
Beiträge: 2404
Registriert: 30.04.2007, 12:40
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Bayern

#10

21.11.2007, 13:11

Vielleicht sollte man noch berücksichtigen, dass GV ja immer etwas länger für ZV brauchen. Erfahrungsgemäß kann ich sagen, dass das mit einer Zustellung um einiges schneller geht.
Antworten