PfÜB-Zustellung an Schuldner zwingend o. reicht an Drittschu

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
HIMI
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1949
Registriert: 13.09.2007, 19:27
Wohnort: Frankfurt am Main

#11

21.11.2007, 14:17

@Sandy: wie hast Du das mit RA-Micro geschafft, den PfÜB an das falsche Gericht gehen zu lassen? :nachdenk
ich glaub mich knutscht ein Elch
Benutzeravatar
Kirschblüte
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 394
Registriert: 19.11.2007, 13:33
Beruf: Rechtsfachwirt

#12

21.11.2007, 14:55

RA-Micro zieht automatisch das Gericht mit Sitz Schuldner ein, da der Schuldner aber nicht mehr an dieser Anschrift zu ermitteln war, wäre Sitz des Drittschuldners maßgeblich gewesen; das konnte RA-Micro ja net wissen :)
KiwiHH
Forenfachkraft
Beiträge: 129
Registriert: 18.01.2011, 11:29
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#13

20.07.2011, 10:57

Hallo,

ich habe mal eine Frage hierzu. Woraus ergibt sich denn, dass die Zustellung an den Schuldner nicht zwingend notwendig ist?

Ich habe das Problem, dass ich eine Vorpfändung losgeschickt habe. An den Drittschuldner wurde sie problemlos zugestellt, allerdings nicht an den Schuldner, da der GVZ den Vornamen des Schuldners falsch geschrieben hat (im Titel und im Antrag ist der Name richtig geschrieben), so dass das vorläufige Zahlungsverbot also nicht an den Schuldner zugestellt wurde.

Leider habe ich das erst ziemlich spät bemerkt, so dass die Zeit etwas drängt.

Was mache ich denn jetzt? Läuft das jetzt trotzdem weiter? Muss ich das noch mal neu zustellen lassen?

Danke.
Goldlöckchen

#14

20.07.2011, 11:24

Zöller, 25. Auflage, § 829 3 III: "Nicht wesentlich für Wirksamkeit ist Zustellung an Schuldner (sh. § 829 Rn 15; anders in Fällen des § 857 II).
KiwiHH
Forenfachkraft
Beiträge: 129
Registriert: 18.01.2011, 11:29
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#15

20.07.2011, 12:10

Oh, vielen Dank! Dann habe ich einen konkreten Nachweis. :thx
Benutzeravatar
Adelia
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1322
Registriert: 14.07.2010, 10:44
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere

#16

27.01.2012, 06:16

Ich hätte hier mal eine Frage zum ranhängen betreffen der Zustellung des PfÜb´s.

Ist es eigentlich notwendig, dass der PfÜb dem Drittschuldner (Bank) persönlich durch den Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss? Oder reicht es auch aus, wenn man diese per Postzustellung durch den Gerichtsvollzieher zustellt?
Benutzeravatar
Adelia
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1322
Registriert: 14.07.2010, 10:44
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Andere

#17

27.01.2012, 09:00

:schieb
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#18

27.01.2012, 09:26

Die Zustellung eines Pfändungsbeschlusses im Falle des 840 ZPO muß durch den GV persönlich erfolgen.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Goldlöckchen

#19

27.01.2012, 09:29

An Drittschuldner in einem anderen Bezirk durch die Post, oder jedem für den Bezirk eines Drittschuldners zuständigen GV gesondert ein Zustellungsauftrag erteilt wird.
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#20

27.01.2012, 09:31

@Rapunzel:

Guck hier mal unter § 21. Da steht, daß die Zustellung im Falle des 840 ZPO per Post ausgeschlossen ist.

http://www.bravors.brandenburg.de/sixcm ... .c.7598.de" target="blank
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Antworten