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Re: Zweite Vollstreckbare Ausfertigung

Verfasst: 05.12.2012, 16:00
von Pepples
Dann braucht's aber m.E. keine EV zur Glaubhaftmachung. Ihr wollt ja keinen Ersatz, sondern eine weitere vollstreckbare Ausfertigung.
Einfach den Antrag stellen und schildern, dass ihr für die weitere parallel laufende ZV eine weitere Titelausfertigung benötigt, da sonst dem Mandanten finanzielle Nachteile entstehen können oder sowas in der Art. :wink:

Re: Zweite Vollstreckbare Ausfertigung

Verfasst: 24.07.2013, 16:20
von Summerof77
Hallo! Ich häng mich hier mal ran. Ich habe auch eine weitere vollstreckbare Ausfertigung beim Mahngericht beantragt (VB), da wir parallel Pfändung und Vollstreckung laufen lassen wollen. Das Mahngericht kann meinen Antrag erst bearbeiten, wenn ich den Vollstreckungstitel mit Zustellungsnachweisen vorlege. Der befindet sich ja nun beim Vollstreckungsgericht bzw. GV wegen der Taschenpfändung usw.. Und ich soll noch weitere Vollstreckungskosten belegen und begründen nach 788 ZPO. Das sind die bereits für die Vollstreckung entstandenen Gebühren. Ich hatte noch nie solche Schwierigkeiten bei der Beantragung.

1. Hab ich ja eben den Titel nicht und halte es für unzumutbar, diesen jetzt vom GV zurückzufordern, da der sich ja sicherlich mitten in der Vollstreckung befindet und das ja eben diesen Prozess unterbrechen würde.
2. Hatte ich bereits dem Gericht mitgeteilt, warum ich diese Mehrausfertigung benötige.

Ist das wirklich so schwierig geworden? Im Vorwege wurde mir auch schon gesagt, ich soll den Antrag zurücknehmen, da eine zweite vollstreckbare nicht erteilt werden kann, sofern diese zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eingereicht wurde. Aber ich habe NICHT NUR EV beantragt, nein, nein. Was soll ich denn jetzt machen? :(

Re: Zweite Vollstreckbare Ausfertigung

Verfasst: 30.07.2013, 09:49
von Summerof77
Hallo! Hat denn niemand eine Idee??? :wink1

Re: Zweite Vollstreckbare Ausfertigung

Verfasst: 31.07.2013, 09:57
von Loki
Das hört sich ja komisch an. :shock: Ich habe neulich ohne Probleme vom Mahngericht die zweite vollstreckbare bekommen, weil wir parallel vollstrecken wollen. Vielleicht kannst du deine Begründung mal einstellen? Hier ist meine:

Der Gläubiger beabsichtigt gleichzeitig die Forderungs- und die Sachpfändung. Die Forderungspfändung wurde hierneben beantragt. Bis zum Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses können erfahrungsgemäß ein paar Wochen vergehen. Es empfiehlt sich, schnellstmöglich auch den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung zu beauftragen, da der Schuldner in Besitz pfändbarer Gegenstände ist. Hierfür wird die weitere vollstreckbare Ausfertigung benötigt.

Re: Zweite Vollstreckbare Ausfertigung

Verfasst: 31.07.2013, 17:38
von 13
OS
Die Voraussetzungen für eine zweite vollstreckbare Ausfertigung sind gegeben, wenn der Titel gegen Gesamtschuldner ausgefertigt ist, und der Gläubiger ein Interesse daran hat, gegen die einzelnen Schuldner selbständig durch mehrere Vollstreckungsorgane zu vollstrecken.

LG Leipzig, Beschl. v. 29.06.2004 – 12 T 3800/04

JurBüro 2004, 559 = juris (KORE 541502004)


OS
1. Die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen an dieselbe Partei ist aus Gründen des Schuldnerschutzes nur in Ausnahmefällen zulässig. Es kommt darauf an, ob das Durchsetzungsinteresse des Gläubigers überwiegt.

2. Das berechtigte Interesse des Gläubigers ist zu bejahen, wenn er Vollstreckungsmaßnahmen gleichzeitig an mehreren Orten bzw. bei funktionell unterschiedlichen Vollstreckungsorganen durchführen will. Dazu kann die Erklärung genügen, dass gegen mehrere in dem Titel aufgeführte Gesamtschuldner vorgegangen werden soll.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.03.1999 – 10 W 13/99

InVo 2000, 353 = EWiR 1999, 863 = juris (KORE 570829900)


OS
Einem Gläubiger, dem eine Forderung gegen mehrere Gesamtschuldner zugesprochen wurde, ist auf Antrag hin eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen weitere Gesamtschuldner ohne Angabe einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme und eines berechtigten Interesses zu erteilen.

AG Dortmund, Beschl. v. 04.03.1999 - 125 C 14985/94

InVo 1999, 319 = juris (KORE 561969900)



Re: Zweite Vollstreckbare Ausfertigung

Verfasst: 31.07.2013, 21:39
von Summerof77
Mhhh....Begründung ist mit meiner fast identisch. Ich hab sogar die von 13 erwähnten Leitsätze zitiert. Irgendwie wir gerade alles schwieriger bei uns, hab ich das Gefühl. Mal sehen, ich hab jetzt zumindest die 15 Euro bezahlt und nochmal darauf hingewiesen, dass eine Vollstreckungsmaßnahme läuft und daher kein Titel eingereicht werden kann. Vielleicht war es ja nur ein Versehen... :thx

Re: Zweite Vollstreckbare Ausfertigung

Verfasst: 01.08.2013, 10:05
von 13
Die sollen sich mal an die Rechtsprechung halten und eine weitere Ausf. erteilen. Die Entscheidungen sind eindeutig. Ansonsten einfach eine rechtsmittelfähige Entscheidung erfordern und durchziehen. Das Verhalten des Gerichts kann ich nicht nachvollziehen.

Re: Zweite Vollstreckbare Ausfertigung

Verfasst: 03.09.2013, 16:37
von ReFa_87
Hallo Leute, auch wir haben gerade einen solchen Fall der weiteren vollstreckbaren Ausfertigung...

Meine Frage ist, wie das ist, wenn die erste vollstreckbare Ausfertigung verloren gegangen ist, z. B. durch Umzug? Dann ist es ja ein berechtigtes Interesse des Gläubigers oder? Vielen Dank fürs Antworten! :-)

Viele Grüße

Re: Zweite Vollstreckbare Ausfertigung

Verfasst: 03.09.2013, 17:00
von Anahid
Du musst doch nur nachweisen, dass die erste nicht mehr da ist. Das machst Du in der Regel durch eidesstattliche Versicherung des Mandanten, dass diese bei ihm vorgelegen hat und beim Umzug verloren gegangen ist.

Re: Zweite Vollstreckbare Ausfertigung

Verfasst: 03.09.2013, 17:44
von 13
Anahid hat geschrieben:Du musst doch nur nachweisen, dass die erste nicht mehr da ist. Das machst Du in der Regel durch eidesstattliche Versicherung des Mandanten, dass diese bei ihm vorgelegen hat und beim Umzug verloren gegangen ist.
Eben, das ist doch der klassische Fall der Ausstellung einer 2. v.A.. Diese soll den Ursprungstitel ersetzen, der - wie auch immer - nicht mehr existent ist und für ungültig erklärt wird. Es ist aber nach wie vor nur 1 Titel in der Welt, anders als bei den Fällen davor.