Haftbefehl - neuer Geschäftsführer

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Gast

#1

16.11.2007, 15:23

Hallo!

Da ich leider noch nicht so viel Plan von ZV habe und bis jetzt noch nix rausgefunden hab, hoffe ich, dass mir hier jemand von euch helfen kann.

Hier das Problem: Wir haben einen Haftbefehl gegen den Geschäftsführer einer GmbH. Beim 2. Termin hat der GVZ den GF in den Geschäftsräumen wieder nicht angetroffen und eine Mitarbeiterin dort hat ihm gesagt, dass jetzt ein anderer Geschäftsführer ist und ihm die Privatanschrift von dem neuen GF mitgeteilt. Der GVZ hat uns das wiederum mitgeteilt und alle Unterlagen wie gewohnt zurückgeschickt.

Frage 1: Kann man mit dem Haftbefehl, der auf den alten GF lautet, den GVZ zu dem neuen GF schicken oder muss man ZV/EV/Haftbefehl gegen den neuen GF generell neu beantragen?

Frage 2: Kann man in dem Haftbefehl gegen den GF einer GmbH überhaupt die Privatadresse angeben oder ist nur die Anschrift der GmbH möglich?

Frage 3: Steht dazu was in irgendeinem Kommentar? Ich hab bis jetzt nur den "Zöller" durchforstet und nix gefunden.

Vielen Dank schonmal im Voraus!

Hefti
Gast

#2

16.11.2007, 16:57

Hallo Hefti,

Der alte Geschäftsführer ist bei Bestehen eines Haftbefehls auch nach seiner Abberufung verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung abzugeben (OLG Stuttgart MDR 1984, 238; LG Nürnberg/Fürth DGVZ 1994, 192; a.A. LG Düsseldorf Jur-Büro 1988, 1580).

Inwieweit das allerdings sinnvoll ist, wenn der Haftbefehl und die Abberufung als GF schon älter ist, müsste im Einzelfall geprüft werden.

Einen bestehenden Haftbefehl gegen den abberufenen Geschäftsführer kannst du auch an der Privatanschrift vollstrecken lassen, unter der Anschrift der GmbH dürfte er ja wohl nicht mehr zu erreichen sein.
Kimmy

#3

16.11.2007, 17:07

:zustimm Lara
und noch ergänzend: Eine neue eV gegen den neuen GF ist nicht notwendig, da Du gegen die GmbH vorgehst.
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#4

16.11.2007, 17:27

Hallo Hefti,

das Spielchen ist nix Neues. Solche GmbH's wechseln ihre GF wie andere Leute ihre Socken. Ganz einfach deshalb, weil du eben jedesmal einen neuen OE-Antrag stellen musst, um dann irgendwann mal einen Haftbefehl zu erlangen, der dann auch vollstreckt werden kann. So hab ich es jedenfalls gesagt bekommen. Da stand auch mal was zu im... ach je, wo stand das noch... Zwangsvollstreckung professionell oder so. Ich weiß nicht mehr so genau. Da stand auch drin, wie man das umgehen kann, aber ich habs wieder vergessen... Vielleicht gibts jemanden, dessen Kanzlei die Zeitschrift abonniert hat?
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

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Kimmy

#5

16.11.2007, 17:31

Lara65 hat geschrieben: Der alte Geschäftsführer ist bei Bestehen eines Haftbefehls auch nach seiner Abberufung verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung abzugeben (OLG Stuttgart MDR 1984, 238; LG Nürnberg/Fürth DGVZ 1994, 192; a.A. LG Düsseldorf Jur-Büro 1988, 1580).
Umgehen lässt es sich damit. Der alte GF muss die eV abgeben, wenn er während eines laufenden Verfahrens abberufen wird. Nur finde ich, dass das nichts aber auch gar nichts bringt. Der kommt ja noch nicht mal mehr an die relevanten Unterlagen ran... Ärgerlich sowas.
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#6

16.11.2007, 17:44

@ Kimmy

Richtig. Deswegen muss man dann ja, um was in der Hand zu haben, alles von vorne beantragen. Und der nächste GF kriegt die nächste Ladung vom GVZ und schwuuups! schon ist der nächste GF an der Reihe. Das ist wirklich eine weit verbreitete Sache.
Aber ich meinte, dass es einen ganz bestimmten, für diesen Fall formulierten Antrag gibt, der es dem GVZ ermöglicht, sofort für den neuen GF nen Haftbefehl zu kriegen. Aber ich komm einfach nicht drauf, in welcher Zeitschrift ich das gelesen hab...
:ohmann
[i][b]LG
Cora[/b][/i]

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Gast

#7

17.11.2007, 12:11

Könnte man den GVZ jetzt zu dem alten und dem neuen Geschäftsführer mit dem einen Haftbefehl losschicken?

Mal angenommen, der neue Geschäftsführer ist schon im Handelsregister eingetragen (das wissen aber -noch- nicht), könnte ich dann mit einem Auszug davon und dem Haftbefehl den GVZ einfach zu dem neuen GF zu seiner Privatanschrift schicken?

Und was ist, wenn der neue Geschäftsführer noch nicht im Handelsregister eingetragen ist? Kann ich dann nur gegen den alten GF was machen und gar nichts gegen den neuen, solange der nicht eingetragen ist?

Ist es egal, ob auf dem Haftbefehl ".... GmbH vertreten durch den Geschäftsführer .... + GmbH-Anschrift" oder " ..... als Geschäftsführer der ...... GmbH + GmbH-Anschrift" steht?


Hefti
H.Stummeyer
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#8

18.11.2007, 16:56

Der Haftbefehl sollte immer auf den Herrn XY als GF der YZ GmbH lauten.
Es können nämlich nur natürliche Personen verhaftet werden und keine juristischen. Und wenn der neue GF nun Herr ABC heißt, kann man mit dem HB gegen Herrn XY leider nicht viel anfangen. Offenbarungspflichtig ist aber der zum Zeitpunkt der EV bestellte GF und nicht der neue.
Janin

#9

18.11.2007, 18:02

stimme h.stummeyer vollkommen zu.
Gast

#10

21.11.2007, 13:06

Danke für Eure Antworten! Wir werden jetzt mit dem neuen Geschäftsführer nochmal von vorn anfangen.

LG,
hefti
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