Lohn geht auf "fremdes" Konto

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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megazonki
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#31

12.01.2009, 15:43

Hallo Ihr Lieben,
ich habe ein sehr ähnlich gelagertes Problem....
Ich habe eine Pfändung beim Arbeitgeber vorgenommen, Drittschuldnererklärung liegt noch nicht vor und bei der Bank, die in den Gehaltsabrechnungen angegeben war.
Die Bank teilt mir nun mit "Schuldner ist nicht Gläubiger des Kontos".
Auf Nachfragen bei der Bank weicht diese nun nicht von Ihrem Standpunkt ab und lehnen die Pfändung ab, mit der Bemerkung "ich hätte doch bereits beim Arbeitgeber gepfändet".
Ich habe den Sachbearbeiter auf das Geldwäschegesetz hingewiesen, hiernach ist es nicht erlaubt ohne explizite Angaben ein Konto auf einen Dritten einzurichten. Es ist der Bank bisher nur nicht aufgefallen durch die Namensgleichheit (Kto-Inhaberin ist die Ehefrau).
Die Bank hat mir mitgeteilt, dass sie die zukünftigen Gehaltszahlungen nun nicht mehr annehmen wird. Was mache ich mit den vergangenen. Hat jemand von Euch das schon einmal "durchexerziert"?
Dankeschön
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Smilie
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#32

12.01.2009, 15:49

Hö - aber wenn Euer Schuldner will, dass das Geld auf das Konto der Frau überwiesen wird, dann ist das doch möglich!
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megazonki
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#33

12.01.2009, 16:04

Hallo,

unser Schuldner ist auf diesem Konto leider in keinerlei Weise verfügungsberechtigt, keine Vollmacht, keine Karte etc.
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Smilie
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#34

12.01.2009, 16:12

muss er ja auch nicht!

Ich an Deiner Stelle würde dann den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung vom Konto der Ehefrau bei der Ehefrau als DS pfänden.
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megazonki
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#35

12.01.2009, 16:15

...ärgerlich nur, dass ich mir diese Möglichkeit durch die Pfändung bei der Bank ein wenig verbaut habe....
aber die Idee ist Klasse, ich werde es einfach mal versuchen, denn Versuch macht ja bekanntlich "kluch".
Vielen Lieben Dank
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megazonki
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#36

23.01.2009, 15:34

Hallo,
ich muss schon wieder auf diese leidige Angelegenheit zurückkommen. In diesem Fall ist mein Kopf wohl mehr ein "Teilchenbeschleuniger", spricht diese Akte erzeugt ein großes schwarzes Loch in meinem Kopf....

Habe mal in unserem alten Stöber gewälzt (Auflage 12) und bin zu dem Schluss gekommen, dass eine Pfändung bei der Ehefrau als DS wohl nicht sehr viel ausrichten wird, denn auch hier gelten ja die Pfändungsbeschränkungen nach § 850 ff. ZPO. Ich finde leider keinen § der besagt, dass durch die Zahlung auf das fremde Konto die Pfändungsgrenzen "ausgehebelt" sind.

Jetzt hat mich aber auch noch das Finanzamt in dieser Sache geärgert... Ich habe die Steuererstattungsansprüche gepfändet und jetzt teilt mir diese nette Behörde doch mit, dass hier keinerlei Auszahlung erfolgt, da die Ansprüche seit dem 03.01.2008 an die Ehefrau voll abgetreten sind.
Das ist doch so auch nicht in Ordnung. Mein Stöber sagt mir hier auch was anderes.

Hilfe, ich trete auf der Stelle.
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blacks2k3
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#37

31.05.2010, 22:53

Nach § 55 Abs. 1, 4 SGB I sind Forderungen aus einer Gutschrift einer auf ein Konto des Berechtigten überwiesenen Sozialleistung nach Ablauf von sieben Tagen insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht (BGH in NJW 07, 2703, Nr. 13).
Dieser Pfändungsschutz besteht allerdings nicht, wenn die Leistungen dem Konto eines Dritten, den der Berechtigte als Zahlungsempfänger angegeben hat, gutgeschrieben werden (BGH in NJW 88, 709, 710).

Sozialleistungen wie ALG2 können zwar nicht gepfändet werden, doch der Pfändungsschutz gilt nur, wenn das Geld auf ein eigenes Konto geht. Auf einem fremden Konto ist das ALG2 oder andere Sozialleistungen nicht mehr geschützt, dort kann der Kuckuckskleber gnadenlos zuschlagen. (OLG Saarbrücken, AZ: 4 UH 540/05)
Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen.
(BGH Pressemitteilung 13/2011 vom 26.01.2011)
engine

#38

01.06.2010, 15:46

Ich würde es dennoch mit der Nachbesserung der EV versuchen. Man kann dem GV eine Liste mit Fragen mitgeben, die er dann dem Schuldner im EV-Termin zu stellen hat. Die Fragen dürfen nicht ins "Blaue" gestellt werden. Daher kurz mit dem GV telefonisch vorab besprechen, dass der Name u. Anschrift des Kontoinhabers benötigt wird, um den Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen den Dritten pfänden zu können. Nach meiner Meinung kommt man so zum Ziel, insbesondere läuft man nicht Gefahr - wie bei der Lohnpfändung -, dass Pfändungsgrenzen berücksichtigt werden müssen. Man pfändet nicht Lohn, sondern Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen Dritten. Sollte der Dritte (also Drittschuldner) nicht reagieren bzw. nicht auszahlen, sollte man in Erwägung ziehen, gegen Schuldner und Dritt-schuldner Strafanzeige zu erstatten mit dem Argument, dass sie im Zusammenwirken die ZV zum Nachteil des Gläubigers vereitelt haben (Pfändung läuft ja dann ins Leere).
blacks2k3
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#39

01.06.2010, 18:44

Das mit der Pfändungsfreigrenze beschäftigt mich auch.

Man könnte ja bis zur Grenze des 850c ZPO pfänden. Der unpfändbare Betrag würde dann vom DS (Arbeitgeber) auf das Konto eines "Fremden" überwiesen. Dort soll man dann wirklich die Herausgabe des, dem Schuldner verbliebenen, unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens verlagen können?
Wird das dann analog damit begründet, dass der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nicht auf das eigene Konto des Schuldners eingehen und deshalb hier der "Pfändungsschutz" nicht greift?

Ich habe mal, um Verwirrungen vorzubeugen, "Pfändung" durch "Herausgabe" ersetzt.
Zuletzt geändert von blacks2k3 am 02.06.2010, 00:12, insgesamt 1-mal geändert.
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silvester
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#40

01.06.2010, 20:44

In einer EV hat der Schuldner, sofern er das Konto eines Dritten nutzt, dessen Name und Anschrift anzugeben. Insoweit ist es dann möglich den Auszahlungsanspruch zu pfänden. siehe # 37
Hat der Schuldner nicht Name und Anschrift des Kontoverleihers angegeben, so ist die EV kostenfrei nachzubessern.
Das Konto des Dritten kann hingegen nicht gepfändet werden.

Bei einer Nachbesserung ist zu beachten, daß hier zwischenzeitliche Veränderungen keine Berücksichtigung finden.
Eine erneute Abgabe könnte aber möglich sein, wenn der Ehepartner zwischenzeitlich arbeitslos geworden ist.
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