Zwangsversteigerung Rangklasse V

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Suse
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#1

14.11.2007, 15:12

Hallo,

das AG teilt mir in einer Sache mit, dass alle weiteren Gläubiger den Versteigerungsantrag zurückgenommen haben. Da ich aus Rangklasse V des § 10 ZVG die Zwangsversteigerung betreibe, dürfte die Vesteigerung aus dieser Position keinen Erfolg versprechen.

Ich werde nun gefragt, ob ich auch den Antrag zurücknehme, sonst Kostenvorschuss von 2.500,00 €.

1. Was bedeutet Rangklasse V?
2. Wenn keiner mehr will, nehm ich das Geld doch gerne
3. Warum haben wohl die anderen Gläubiger ihren Antrag zurückgenommen?
LG, Ela
StineP

#2

14.11.2007, 15:14

Ränge in der ZV:

Rangklasse 1: Zwangsverwaltervorschuss

Rangklasse 2: land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, Lohnansprüche, etc.

Rangklasse 3: öffentliche Lasten des Grundstücks (die letzten 4 Jahre), d. h. hier können regelmäßig rückständige Grundsteuern geltend

gemachte werden, aber auch Gebühren für Müllabfuhr, Straßen- und Schornsteinreinigung oder Erschließungskosten

Rangklasse 4: in diese Rangklasse fallen die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, vor allem aus Grundpfandrechten und Dienstbarkeiten (rückständige Zinsen 2 Jahre). Unter den Rechten der Rangklasse 4 besteht wiederum die vom materiellen Grundstücksrecht vor geschriebene Rangordnung der

§§ 879 bis 881, 883 BGB.

Rangklasse 5: persönliche Ansprüche

Rangklasse 6: dingliche Rechte, die erst nach der

Beschlagnahme des Grundstücks

eingetragen wurden und daher gegenüber dem betreibenden Gläubiger unwirksam sind.

Rangklasse 7, 8: ältere Rückstände der Rangklassen 3 und 4.

Die vorderen Ränge haben offensichtlich mehr Gewicht und würden den ZV-Erlös fast vollständig in Anspruch nehmen.
Suse
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#3

14.11.2007, 15:37

Aha, ok.

Wenn ich mir die eingetragenen Grundpfandrechte dann mal so angucke, macht es wohl wirklich keinen Sinn. Jetzt weiß ich auch, warum die anderen Gläubiger den Antrag zurückgenommen haben.

Danke Stine!
LG, Ela
Suse
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#4

06.12.2007, 14:31

Hallo,

ich möchte das Thema hier nochmal aufleben lassen.

Nach dem letzten Schreiben vom AG habe ich den meinen Antrag also aus Kostenersparnisgründen etc. zurückgenommen.

Heute schreibt mir das AG, dass nun doch noch die Stadt... aus einer Sicherungshypothek die Zwangsversteigerung betreibt und dass ich meine Entscheidung, den Antrag zurückzunehmen nochmals überdenken könnte. Ein Vorschuss würde dann derzeit nicht verlangt.

Was meint ihr? Hab ich dann doch noch ne Chance ans Geld zu kommen?

Was ist denn zB mit den Grundpfandrechten in Abt. III außer der o.a. Sicherungshypothek. Wenn die weiteren Gläubiger der in Abt. III eingetragenen Rechte keinen Antrag stellen, kriegen die dann nix sondern ich, die ja Rangklasse V die ZV betreibt???

Fragen über Fragen...
LG, Ela
Suse
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#5

06.12.2007, 14:54

:?:
LG, Ela
StineP

#6

06.12.2007, 15:04

Hm, das mit der Chance und dem Geld ist immer schwer zu sagen. In Anbetracht des jetzt nicht aufzuwendenden Kostenvorschusses würde ich das mit dem Mandanten mal besprechen.

Nimm den Antrag nicht zurück.

Wenn jetzt die Zwangsversteigerung betrieben wird, brauchst du unbedingt den Rang.
Wenn das Grundstück nun versteigert wird, dann ist die Chance nicht unbedingt gering, dass ihr Geld ausgezahlt bekommt.
Jupp03/11

#7

06.12.2007, 15:22

Ich würde den Rechtspfleger mal fragen, wer die Kosten des Gutachters zu zahlen hat, wenn die Stadt den Antrag zurücknimmt.
Es ist im übrigen völlig unerheblich, ob ich betreibender Gläubiger bin oder nicht. Ich werde nur in dem Maße bei einer Verteilung berücksichtigt, wie meine Rangklasse ist. Der Vorteil des betreibenden Gläubigers ist ein etwaiger Druck auf den Schuldner.
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Coschi
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#8

06.12.2007, 15:43

Wenn du willst kann ich morgen meine Chef mal fragen. Würde dir dann morgen bescheid geben. Chef kennt sich da ganz gut aus, wegen der ganzen Zwangsverwaltungen die wir haben.
[size=75][b][color=#BF0040]Wer fragt, ist ein Narr für fünf Minuten. Wer nicht fragt, bleibt ein Narr für immer.[/b][/size]
[i][size=59](Chinesisches Sprichwort)[/size][/i][/color]
Suse
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#9

06.12.2007, 15:54

@coschi.

Das wäre toll. Ich weiß nämlich nicht was ich dem Mdt. erzählen soll wenn der anruft.
LG, Ela
Johannsen
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#10

15.12.2007, 17:02

Suse hat geschrieben: Was ist denn zB mit den Grundpfandrechten in Abt. III außer der o.a. Sicherungshypothek. Wenn die weiteren Gläubiger der in Abt. III eingetragenen Rechte keinen Antrag stellen, kriegen die dann nix sondern ich, die ja Rangklasse V die ZV betreibt???
Die im grundbuch eingetragenen Rechte gehen Dir vor, egal ob diese das Verfahren betreiben oder nicht. Du rückst also nicht automatisch auf. Daran ändert es auch nichts, dass nun noch die Stadt das verfahren betreibt.

Sehr viel besser ist Deine Lage also nicht geworden.
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