zwangsvollstrewckung unterhaltssache

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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samara
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#1

14.11.2007, 12:23

Hi! Ich habe ein Problem - wir haben Unterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung und parallel als Hauptsache geltend gemacht. In der einst. Anordnung ist ein Beschluss ergangen, dass der Ggner ...Unterhalt an Ehefrau und an Kinder zahlen soll. Ich kann doch auch diesen schon vollstrecken? Wie geht es bei einem Beschluss? Kann/ Muss man auch hier eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen und loslegen? Oder gibt es irgendwas, wovon ich nichts ahne...Super lieben Dank für Eure Hilfe schon mal im Voraus!
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butterflybabe
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#2

14.11.2007, 12:25

Ja Vollstreckbare Ausfertigung brauchst du.
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LuzZi
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#3

14.11.2007, 12:25

:zustimm
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
samara
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#4

14.11.2007, 12:31

VIELEN LIEBEN DANK!!! Wenn die MA PKH hatte, können wir auch für die ZV PKH beantragen (und bekommen)? Welche ZV_Maßnahme würdet Ihr empfehlen, wenn der Gegner arbeitet? Konto oder Arbeitseinkommen oder beides zusammen???
Kimmy

#5

14.11.2007, 12:33

ob PKH auch für ZWV bewilligt wird, weiß ich nicht, da kenn ich mich nicht mit aus.
Bei Deiner ZV-Frage würde ich es so machen: 1 PfÜb mit beiden Drittschuldnern drin. Kostet nur eine GK.
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#6

14.11.2007, 12:40

Ihr könnt auch für die ZV PKH beantragen ja. Ob es allerdings bewilligt wird weiß ich nicht, hatte den Fall noch nie, dass wir PKH beantragen mussten für ZV.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Gast

#7

14.11.2007, 13:59

Hallo Samara,

du kannst auch für die ZV PKH beantragen. Das Vollstreckungsgericht prüft die Voraussetzungen aber meistens gesondert. Also am besten eine aktuelle (!) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beifügen.

Ich habe aber schon erlebt, dass gerade bei der ZV die Gerichte den Anwalt nicht mehr beiordnen, die PKH sich also nur auf die Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten erstreckt. Also aufpassen.

Viele Grüße
:)
samara
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#8

14.11.2007, 15:09

Danke schön an Alle!!!! :wink:
fine
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#9

14.11.2007, 16:14

Also ich muß öfter für einen Gläubiger PKH beantragen für die ZV. Bei unserem hiesigen Gericht gibt es da keine Probleme, da gibt es dann sogar einen Beschluß, dass PKH so lange bewilligt wird, wie die Vollstreckung vor dem dortigen Gericht läuft, d.h. ich muß nicht für jeden neuen Auftrag einen neuen PKH-Antrag stellen.
Es gibt natürlich auch Ausnahmen, wie oben schon genannt, da wird z.B. nur PKH für die Gerichtskosten, nicht für die Anwaltskosten gewährt.
Wenn ich mehrere Drittschuldner zur Auswahl habe, nehme ich auch gleich alle in einen PfüB auf, das spart dem Mandanten (falls er keine PKH hat) erhebliche Anwaltskosten, man hat dann nur mehr Gerichtsvollzieherkosten, weil ja die Zustellung an mehrere DS erfolgt.
Viel Erfolg!
PS: Am peinlichsten für den Schuldner ist die Pfändung des Arbeitseinkommens, aber am wirkungsvollsten finde ich die Kontenpfändung, da kommen die meisten angerannt, damit die Pfändung wenigstens ruhend gestellt wird.
:!:
Gruß Fine
Ina84
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#10

15.11.2007, 08:25

Hallo,

ich muss auch oft PKH für ZV beantragen. Bei unserem hiesigen Gericht bekommt man die nur ohne Anwaltsbeiordnung. Deshalb hab ich die Order von Chefin immer nur ohne Anwaltsbeiordnung zu beantragen. Da gibt es dann auch nie Probleme.
LG Ina :huepf
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